projekte
67 O 89/24•LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-06-25, 67 O 89/24
67 O 89/24Kantonsgericht25.06.2024
Derjenige, der eine Schusswaffe besitzt und auf eine Weise verwahrt, die nicht den Vorgaben des WaffG und der AWaffV entspricht, verwirklicht den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, wenn die Waffe später unter Überwindung der unzureichenden Sicherung von Dritten entwendet und zur Tötung eines Menschen eingesetzt wird.(Rn.30) (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 67 O 89/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0625.67O89.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 844 Abs 1 BGB, § 844 Abs 3 BGB, § 36 Abs 1 WaffG, § 13 Abs 1 AWaffV
Derjenige, der eine Schusswaffe besitzt und auf eine Weise verwahrt, die nicht den Vorgaben des WaffG und der AWaffV entspricht, verwirklicht den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, wenn die Waffe später unter Überwindung der unzureichenden Sicherung von Dritten entwendet und zur Tötung eines Menschen eingesetzt wird.(Rn.30) (Rn.31)
Der Tatbestand des § 844 Abs. 1 BGB ist erfüllt, wenn der Schädiger den Straftatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung verwirklicht hat (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 5 U 857/11).(Rn.18)
Ein Waffenbesitzer ist verpflichtet, den Aufbewahrungsort des Waffenschrankschlüssels unter allen Umständen geheim zu halten.(Rn.26)
Die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Schublade eines unverschlossenen Wäscheschranks hindert bei gründlicher Suche niemanden daran, zunächst den Schlüssel an sich zu nehmen, um sodann auf den Inhalt des Waffenschranks zuzugreifen. Die Möglichkeit der Risikoverwirklichung ist nochmals erhöht, wenn der spätere Entwender der Waffe Kenntnis von der Existenz der Waffe und freien Zugang zur Wohnung hat.(Rn.28)
In einem solchen Fall ist eine Hinterbliebenenentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR gerechtfertigt. Zudem besteht ein Anspruch auf Erstattung der für die Beerdigung und Überführung der getöteten Person entstandenen Kosten.(Rn.37) (Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hagen (Westfalen), 14. Februar 2024, 24-1719086-0-7
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 14. Februar 2024 - 24-1719086-0-7 - wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Zahlung einer Hinterbliebenenentschädigung sowie die Erstattung von Beerdigungs- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
2 Der Beklagte bewohnte eine Hochparterrewohnung in einem Mehrfamilienhaus in X, für die auch sein Bruder über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Im August 2022 befand sich im Schlafzimmer der Wohnung ein mit einem Schlüssel verschließbarer Waffenschrank, in dem der Beklagte unter anderem einen Colt 1911 und drei mit Munition Kaliber 45 gefüllte Magazine verwahrte. Den Schlüssel zu dem von ihm verschlossenen Waffenschrank bewahrte der Beklagte in einem als Werkstatt genutzten weiteren Raum der Wohnung in der unverschlossenen Schublade eines alten Wäscheschranks auf, in der sich Krawatten, Gürtel und sonstige Gegenstände ohne Wert befanden.
3 Am 2. August 2022 fuhr der Beklagte mit seinem Sohn in Urlaub und ließ den Schlüssel des Waffenschranks in der unverschlossenen Schublade zurück. Der Bruder des Beklagten verschaffte sich während der Abwesenheit des Beklagten mit dem ihm überlassenen Wohnungsschlüssel Zutritt zur Wohnung und nahm den Colt 1911 und drei mit Munition gefüllte Magazine an sich. Mit dieser Waffe erschoss er am 23. September 2022 in Spanien die Ehefrau des Klägers.
4 Zu dem zwischen den Parteien unstreitigen Geschehensverlauf heißt es in dem Bericht der spanischen Ermittlungsbehörden, dass der Bruder des Beschuldigten angegeben habe, die Waffe und die Munition aus dem Waffenschrank seines Bruders in X gestohlen zu haben. Dabei habe er nicht nur die Urlaubsabwesenheit seines Bruders ausgenutzt. Er habe auch gewusst, wo sich der Schlüssel für den Waffenschrank befunden habe. Die Waffe habe er entwendet, um sich selbst zu töten, wenn er in einem psychologischen „Tief“ sein würde, da er durch eine Trennung schweren Kummer gehabt und niemand zu Hause auf ihn gewartet habe. Nach Entwendung von Waffe und Munition habe der Bruder des Beklagten X mit seinem Fahrrad in Richtung Süden „für den Jakobsweg“ verlassen. Er sei am 23. September 2022 mit seinem Fahrrad von Norden über die Pyrenäen gekommen. Als er über die Y in Z gefahren sei, habe er ein geparktes Wohnmobil mit deutschem Kennzeichen gesehen und bemerkt, dass das Tor offengestanden habe. In jenem Moment habe er sich in einem inneren Konflikt befunden, da es ihm psychologisch nicht gut gegangen sei. Er habe eine Zeitlang darüber nachgedacht, was zu tun wäre, als wäre es ein „Spiel“. Der Bruder des Beklagten habe sich ausweislich seiner eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt entscheiden müssen, ob er sich selbst mit der von ihm entwendeten Schusswaffe töte oder das Wohnmobil stehle. Schließlich habe er gedacht, dass er sich auch später noch töten könne. Während er darüber nachdachte, habe er sich daran erinnert, dass im Nachbarhaus Leute im Inneren gewesen seien. Schließlich habe ihm eine Stimme in seinem Kopf gesagt, er solle das Wohnmobil stehlen. Er sei dann über die offen stehende Gartentür und das Haupttor zum Haus gelangt. Auf dem Grundstück habe er bemerkt, dass eine Seitentür auf der rechten Seite des Hauses offen stand, durch die er hindurchgegangen und so zur Rückseite des Hauses gelangt sei. Auf der Rückseite des Hauses angelangt, sei er über ein offenes Fenster in das Haus eingestiegen. Vor dem Betreten des Hauses habe er einen schwarzen Klebestreifen, den er im Rucksack mit sich geführt habe, auf eine vor dem Haus befindliche Überwachungskamera geklebt. Er habe eine Innentreppe gesehen und ein von ihm entdecktes Kissen ergriffen. Sodann sei er in das Obergeschoss gegangen. Dort habe er die in einem Bett schlafende Ehefrau des Klägers vorgefunden. Er habe sich leise genähert und habe der Ehefrau des Klägers das Kissen mit der linken Hand auf den Kopf gedrückt und ihr mit der rechten Hand in den Kopf geschossen. Danach habe er sein Fahrrad zerlegt und sei mit dem vor dem Haus befindlichen Wohnmobil davon gefahren. Er habe das Bild der Ehefrau des Klägers fortan nicht mehr abschütteln können und sei erleichtert gewesen, als die spanische Polizei ihn schließlich verhaftet habe.
5 Der Kläger ließ den Leichnam seiner Frau von Spanien nach Deutschland überführen und sie in Deutschland beerdigen. Dafür entstanden ihm Kosten von 10.635,18 EUR, die er mit seiner Klage geltend macht. Daneben verlangt er von dem Beklagten als Hinterbliebener eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.134,55 EUR.
6 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte ihm gegenüber, da er den Tod seiner Ehefrau durch die waffenrechtswidrige Aufbewahrung seiner Waffen und Munition schuldhaft mitverursacht habe.
7 In einem vom Kläger angestrengten Mahnverfahren hat das Amtsgericht die streitgegenständlichen Ansprüche in dem im Urteilstenor näher bezeichneten Vollstreckungsbescheid tituliert. Gegen den ihm am 17. Februar 2024 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte am 1. März 2024 Einspruch eingelegt.
8 Der Kläger beantragt,
9 wie erkannt.
10 Der Beklagte beantragt,
11 den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Er ist der Auffassung, er habe nicht gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften verstoßen, da weder das WaffG noch die AWaffV die Aufbewahrung der Schlüssel eines Sicherheitsbehältnisses regelten. Insbesondere sei der Schlüssel für das Sicherheitsbehältnis nicht stets „am Mann“ zu tragen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14 Der gemäß §§ 700 Abs. 1, 338 ff. ZPO zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.
I.
15 Der Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung einer Hinterbliebenenentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR sowie zur Erstattung der Beerdigungs- und Überführungskosten in Höhe von 10.635,18 EUR und der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.134,55 EUR verpflichtet.
1.
16 Der Beklagten ist dem Kläger gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Hinterbliebenenentschädigung verpflichtet. Danach hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Gemäß § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein besonderes persönliches Näheverhältnis vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt:
17 Zu Gunsten des Klägers ist zunächst gemäß § 844 Satz 2 BGB zu vermuten, dass er als Ehegatte in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu seiner Frau stand.
18 Die Haftungsvoraussetzungen des § 844 Satz 1 BGB liegen ebenfalls vor. Ausreichend ist eine Tötung, die als Schadensfolge vom Schutzbereich der Ersatzpflicht des Schädigers umfasst sein muss. Es genügt für den Ursachenzusammenhang schon, dass durch die unerlaubte Handlung die Gefahr einer Tötung erhöht worden ist (vgl. Eichelberger, in: BeckOGB BGB, Stand: 1. März 2024, § 844 Rz. 33, 204 m.w.N.). Damit ist der Tatbestand des § 844 Satz 1 BGB erst recht erfüllt, wenn der Schädiger den Straftatbestand einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung verwirklicht hat (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30. Januar 2012 - 5 U 857/11, MDR 2012, 770). So liegt der Fall hier:
19 Der Beklagte hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB erfüllt, indem er durch eine den waffenrechtlichen Anforderungen widersprechende Verwahrung die Entwendung der Waffe und Munition sowie die spätere Tötung der Ehefrau des Klägers ermöglicht hat.
20 Die für die Aufbewahrung von Waffen und Munition geltenden Sorgfaltspflichten sind in § 36 Abs. 1 WaffG geregelt. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten sämtlich ausgenutzt werden, die Waffe und die Munition so zu verwahren, dass ein Zugriff Unberechtigter nach Möglichkeit verhindert wird. Der Zweck der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften geht weit: Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff auf die Waffen und die Munition zu erschweren. Verhindert werden soll ausdrücklich auch ein Zugriff von Angehörigen berechtigter Personen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Tz. 59 m.w.N.).
21 § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 18. Dezember 2023 - 6 B 61/23, juris Tz. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Tz. 48 ff; OVG Münster, Urt. v. 30. August 2023 - 20 A 2384/20, juris Tz. 51). § 36 Abs. 1 WaffG unterwirft nicht nur die Aufbewahrung von Waffen und Munition selbst strengen Anforderungen, sondern stellt auch Vorgaben zur Sorgfalt im Hinblick auf die Verwahrung von Schlüsseln und Codes von Waffenschränken aufstellt. Denn auch Schlüssel und Codes können den Zugriff auf Waffen und Munition eröffnen, so dass sich die erforderlichen Vorkehrungen auch auf deren Zugänglichkeit beziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Tz. 48 ff.).
22 Weitere normative Vorgaben zu Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus dem Verordnungsrecht. Der Verordnungsgeber hat von der in § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 13 Abs. 1 AWaffV angeordnet, dass Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz - wie hier - erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren sind, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV kann die zuständige Behörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen.
23 Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit den Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 Abs. 1 AWaffV genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 18. Dezember 2023 - 6 B 61/23, juris Tz. 5; OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Tz. 48 ff; OVG Münster, Urt. v. 30. August 2023 - 20 A 2384/20, juris Tz. 51; Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 36 Rz. 9).
24 Gemessen daran hat der Beklagte gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Dabei kann dahinstehen, ob er seine Waffen und die Munition selbst korrekt gelagert hat. Ein waffenrechtlicher Verstoß ergibt sich jedenfalls daraus, dass er den Schlüssel zum Waffenschrank nicht hinreichend sicher verwahrt hat.
25 Die Kammer hat insoweit nicht abschießend darüber zu entscheiden, ob Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren sind, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen (so OVG Münster, Urt. v. 30. August 2023 - 20 A 2384/20, juris Tz. 64). Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beklagte den waffenrechtlichen Anforderungen schon deshalb nicht genügt hat, weil er den Schlüssel nicht in einem Behältnis nach § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV aufbewahrt hat. Denn unabhängig von diesen besonders strengen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln hat der Kläger nicht die erforderlichen Mindestvorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Angehörige und sonstige Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
26 Es steht bereits prima facie fest, dass der Bruder des Beklagten von dem „Schlüsselversteck“ in der Küchenschublade wusste und ohne Überwindung weiterer Hindernisse während der Urlaubsabwesenheit des Beklagten auf den Inhalt des Waffenschranks zugreifen konnte. Denn der Bruder des Beklagten hat unstreitig gegenüber den spanischen Ermittlungsbehörden erklärt, die Waffe dem Beklagten während dessen Urlaubsabwesenheit entwendet und „gewusst zu haben, wo sich der Schlüssel für den Waffenschrank befand“. Der Beklagte wäre aber gemäß § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV verpflichtet gewesen, den Aufbewahrungsort des Waffenschrankschlüssels gegenüber seinem Bruder unter allen Umständen geheim zu halten. Das ist ihm nicht gelungen. Schon deshalb hat er die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Waffen und Munition an sich nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Tz. 56 m.w.N.).
27 Soweit der Beklagte behauptet hat, seinem Bruder das Schlüsselversteck „nicht bekannt gegeben“ zu haben, rechtfertigt das keine ihm günstigere Beurteilung. Denn es liegt nahe, dass ein geraume Zeit genutztes Versteck weiteren Familienmitgliedern auf Dauer nicht unverborgen bleibt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23, BeckRS 2024, 13366 Tz. 66).
28 Selbst wenn aber der Bruder des Beklagten - seinen ausdrücklichen und unmissverständlichen Einlassungen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zuwider - vorab über keine Kenntnis von dem Schlüsselversteck verfügt haben sollte, wäre es ihm so wie jedem anderen unbefugten Dritten ohne Weiteres möglich gewesen, während der Urlaubsabwesenheit des Beklagten durch eine gründliche Suche in der Wohnung an den Schlüssel des Waffenschranks zu gelangen. Denn die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Schublade eines unverschlossenen Wäscheschranks hindert bei gründlicher Suche niemanden daran, zunächst den Schlüssel an sich zu nehmen, um sodann auf den Inhalt des Waffenschranks zuzugreifen. Die Möglichkeit der Risikoverwirklichung ist dabei nochmals erhöht, wenn der spätere Entwender der Waffe Kenntnis von der Existenz der Waffe und freien Zugang zur Wohnung hat. Genau so lag der Fall hier: Der Bruder des Beklagten wusste nicht nur um die Existenz der Waffe, sondern der Beklagte hatte ihm einen weiteren Wohnungsschlüssel überlassen, mit der sein Bruder während der Urlaubsabwesenheit des Beklagten freien Zutritt zur Wohnung und damit auch die Möglichkeit hatte, nach Inbesitznahme der Waffenschrankschlüssel auf den Inhalt des Waffenschranks zuzugreifen. Die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels verstößt aber auch dann gegen die Vorgaben der §§ 36 Abs. 1, 13 AWaffV, wenn sie an einem Ort der Wohnung erfolgt, der jedenfalls in Zeiten der Abwesenheit des Waffenbesitzers durch unbefugte Dritte ausfindig gemacht werden kann und der ihnen ohne die Überwindung weiter Hindernisse den Zugriff auf den Schlüssel des Waffenschranks erlaubt.
29 Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten war auch kausal für den Tod der Ehefrau des Klägers. Hätte der Beklagte den Schlüssel des Waffenschranks im Einklang mit den waffenrechtlichen Mindestanforderungen verwahrt, indem er den Schlüssel zumindest für die Zeit seiner Urlaubsabwesenheit mit sich geführt oder auf andere Art und Weise für befugt oder unbefugt in seiner Wohnung aufhältliche Personen unzugänglich aufbewahrt hätte, hätte sein Bruder keinen Zugriff auf die Waffe und die Munition nehmen können und wäre er ebensowenig in der Lage gewesen, damit später die Ehefrau des Klägers zu töten.
30 Der Taterfolg ist dem Beklagten auch zuzurechnen. Die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer nicht hinreichend gesicherten Verwahrung sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 22. März 2012 - 1 StR 359/11, NStZ 2013, 238, beckonline Tz. 35; Jaeger, JA 2012, 634, 635). So liegt der Fall hier. Denn die Entwendung von Schusswaffen dient gewöhnlich dem Zweck, sie entweder an Dritte zu veräußern oder sie unmittelbar zur Begehung von schwersten Straftaten gegen die Gesundheit oder das Leben einzusetzen, ohne sich dem Risiko einer Rückverfolgung über die vorherige waffenrechtliche Registrierung auszusetzen. Damit war für den Beklagten auch vorhersehbar, dass derjenige, der die von ihm zu verantwortende unzureichende Sicherung überwinden und sich in den Besitz von Waffe und Munition bringen würde, damit in die Lage versetzt wäre, Tötungsdelikte zu begehen.
31 Das reicht zur Zurechnung des Taterfolgs aus. Denn der Beklagte hat durch die unzureichende Sicherung der Waffe eine Tatgelegenheit geschaffen, obwohl er wusste oder jedenfalls wissen musste, dass diese vom potentiellen Entwender der Waffe typischerweise - und zudem ohne erhebliche Schwierigkeiten - zu einem deliktischen Verhalten eingesetzt werden konnte.
32 Zwar wird zum Teil vertreten, der fahrlässig handelnde Ersttäter könne wegen eines sog. Regressverzichts grundsätzlich nicht für die Vorsatztat eines Zweittäters zur Verantwortung gezogen werden, da jeder darauf vertrauen dürfe, das andere keine vorsätzlichen Straftaten begehen (vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 13 Rz. 101j m.w.N.). Die Rechtsfigur eines strafrechtlichen „Regressverzichts“ entbehrt aber schon grundsätzlich der hinreichenden normativen und tatsächlichen Grundlage. Das kann hier jedoch dahinstehen. Denn das Dazwischentreten eines vorsätzlich handelnden Täters lässt den Zurechnungszusammenhang jedenfalls dann nicht entfallen, wenn die Tatgeneigtheit des späteren Vorsatztäters für den fahrlässig Handelnden erkennbar war (vgl. BGH, a.a.O.; Fahl, JuS 2018, 531, 532 m.w.N.; Jaeger, a.a.O.).
33 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der unzureichenden Verwahrung der Waffe keine Kenntnis davon haben konnte, wer die Waffe später entwenden und in der Folge gegen Dritte einsetzen würde. Denn wenn sogar der Gesetz- und Verordnungsgeber die nicht hinreichend gesicherte Verwahrung von Waffen und Munition unter einen abstrakten Gefährlichkeitsverdacht in Bezug auf Straftaten Dritter stellt, ist die Tatgeneigtheit späterer Vorsatztäter für jedermann evident (vgl. Fahl, a.a.O., Jaeger, a.a.O.).
34 Gemessen daran kommt es für die Zurechnung der Tötung der Ehefrau des Klägers durch den Bruder des Beklagten weder auf die Vorstellungen des Beklagten von der Identität eines potentiellen späteren Entwenders der Waffe noch darauf an, ob er es für möglich gehalten hat, dass sein psychisch kranker oder jedenfalls labiler Bruder die nicht hinreichend sicher verwahrte Waffe später an sich nehmen würde, um damit wahllos die Ehefrau des Klägers zu töten.
35 Der Kläger hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenentschädigung in der verlangten Höhe. Die Entschädigung nach § 844 Abs. 3 BGB soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich soll die Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet. Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind deshalb im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v 23. Mai 2023 - VI ZR 161/22, NJW 2023, 2878, beckonline Tz. 15).
36 Die Kammer teilt die Rechtsprechung des BGH, dass der im Gesetzgebungsverfahren genannten Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR als Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung herangezogen werden kann, von der unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände aber nach unten oder oben abgewichen werden darf (vgl. BT-Drs. 18/11397, 11; BGH, Urt. v 23. Mai 2023 - VI ZR 161/22, NJW 2023, 2878, beckonline Tz. 12).
37 Gemessen daran schuldet der Beklagte jedenfalls die verlangte Entschädigung in Höhe des Regelbetrages von 10.000,00 EUR, da der Grad des ihm zur Last zu legenden Verschuldens vergleichsweise hoch ist. Denn er hat womöglich bedingt vorsätzlich (vgl. Fahl, a.a.O.), jedenfalls aber grob fahrlässig gehandelt, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt an die Aufbewahrung von Waffen und Munition nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988, beckonline Tz. 15 m.w.N.). Bereits die Außerachtlassung der elementaren Sorgfaltsanforderungen lässt es aber als unbillig erscheinen, dem Kläger für den vom Beklagten mitzuverantwortenden Tod seiner Ehefrau eine geringere Entschädigung als die verlangte zuzubilligen.
2.
38 Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der für die Beerdigung und Überführung seiner Ehefrau entstandenen Kosten gemäß § 844 Abs. 1 BGB zu. Danach hat der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Denn der Kläger war entweder als Erbe oder als Ehegatte zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 844 Rz. 16 m.w.N.). Dass die Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.
3.
39 Schließlich hat der Beklagte dem Kläger auch die ihm entstandenen - und ihrer Höhe nach ebenfalls unstreitigen - Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Ein Anspruch ergibt sich zwar nicht aus § 286 BGB, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich der Beklage zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung durch den Kläger mit dem Ausgleich der streitgegenständlichen Hauptforderungen im Zahlungsverzug befunden hat. Er haftet dem Kläger jedoch aus § 844 Abs. 1, 3 BGB auf die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, auch wenn auf diese Weise nicht ein unmittelbar zugefügtes seelisches Leid oder die Beerdigungskosten, sondern lediglich eine damit adäquat-kausal in Zusammenhang stehender materieller Schaden des Hinterbliebenen entschädigt wird (vgl. Bischoff, MDR 2017, 739, 741; a.A. Spindler/Scheuer, in: BeckOK BGB, 70. Ed., Stand: 1. Mai 2024, § 844 Rz. 46). Das entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Denn dieser wollte den Hinterbliebenen in die Lage versetzen, seine durch den Verlust des besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer und sein seelisches Leid durch Entschädigung angemessen zu lindern (vgl. BT-Drucks 18/11397, S.8). Es wäre aber mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn die dem Hinterbliebenen zustehenden Entschädigung durch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung teilweise wieder aufgezehrt würde, nur weil sich der zur Zahlung verpflichtete Schädiger zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe durch den mit der Rechtslage in der Regel unvertrauten Hinterbliebenen noch nicht in Zahlungsverzug befunden hat. Deshalb sind die Erstattungsansprüche nach § 844 Abs. 1 und 3 BGB zur Vermeidung einer ansonsten unangemessen niedrigen Entschädigung um die dem Hinterbliebenen entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu erhöhen, sofern die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aus der Sicht des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt der Beauftragung jedenfalls nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg war. Auch diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
4.
40 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 ff. BGB.
II.
41 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 3 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.