LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-07-04, 67 T 37/24

67 T 37/24Kantonsgericht04.07.2024

Regest

Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem Mieter von einer Veräußerung der Mietsache unmissverständliche Mitteilung zu machen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters begründen.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 T 37/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 67 T 37/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0704.67T37.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 555e Abs 1 BGB, § 566a S 1 BGB, § 91a Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Vermieter ist gemäß § 242 BGB verpflichtet, dem Mieter von einer Veräußerung der Mietsache unmissverständliche Mitteilung zu machen. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters begründen.(Rn.2)

Orientierungssatz

  1. Ohne eine derartige eindeutige Mitteilung des Vermieters oder Dritter dürfen Mieter davon ausgehen, dass der bisherige Vermieter weiterhin für die Rückzahlung der Kaution haftet. Es besteht keine Verpflichtung der Mieter, vor einer Klageerhebung das Grundbuch einzusehen, um sich über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu informieren.(Rn.2)

  2. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 22. Januar 2024, 10 C 103/23

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 22. Januar 2024 abgeändert.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens - nach einem Beschwerdewert von bis 1.500,00 EUR - zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Die gemäß §§ 567 ff, 91a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2 Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegen. Zwar hätte er in der Hauptsache ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung obsiegt, da nicht er, sondern sein Rechtsnachfolger den Klägern gegenüber gemäß § 566a Satz 1 zur Rückgewähr der klageweise zurückverlangten Kaution verpflichtet war. Den Klägern steht jedoch gegenüber dem Beklagten wegen der in diesem Rechtsstreit angefallenen Prozesskosten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu, der im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähig ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680, juris Tz.10). Denn der Beklagte hat die Kläger vor Klageerhebung nicht darauf hingewiesen, dass er das streitgegenständliche Grundstück mittlerweile an Dritte veräußert hat. Soweit er erstinstanzlich das Gegenteil behauptet hat, war sein Vorbringen auf das erhebliche Bestreiten der Kläger mangels näherer Substantiierung unbeachtlich. Zu einer entsprechenden Mitteilung wäre der Beklagte jedoch als im Mietvertrag ausdrücklich benannter Vermieter nicht nur gemäß § 242 BGB, sondern auch in reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 555e Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen. Ohne unmissverständliche Mitteilung durch den Beklagten oder Dritte mussten und durften die Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte weiterhin Vermieter ihrer Wohnung ist und auf die Rückgewähr der Kaution haftet. Zur Meidung nachteiliger Rechtsfolgen aus § 254 Abs. 1 BGB bestand für die klagenden Mieter davon ausgehend auch keine Verpflichtung, vor Klageerhebung das Grundbuch einzusehen, um sich auf diese Weise Gewissheit von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen zu verschaffen.

3 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1, 574 Abs. 2 ZPO.

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