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67 S 78/24•LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-06-20, 67 S 78/24
67 S 78/24Kantonsgericht20.06.2024
Wird durch Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt, dass der Mietzins „bis zum Ende der Baumaßnahmen um 20% gemindert ist“, kann sich der Vermieter zur Verteidigung gegen eine im Nachgang erhobene Leistungsklage des Mieters nicht mit Erfolg darauf berufen, der Mietzins sei vor vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen überhaupt nicht oder in einem geringeren Umfang als in dem im Feststellungsurteil zuerkannten Umfang gemindert gewesen.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 1. Februar 2024, 104 C 33/23 AG
Entscheidungsdatum: 2024-06-20
Aktenzeichen: 67 S 78/24
Dokumenttyp: Beschluss
Wird durch Feststellungsurteil rechtskräftig festgestellt, dass der Mietzins „bis zum Ende der Baumaßnahmen um 20% gemindert ist“, kann sich der Vermieter zur Verteidigung gegen eine im Nachgang erhobene Leistungsklage des Mieters nicht mit Erfolg darauf berufen, der Mietzins sei vor vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen überhaupt nicht oder in einem geringeren Umfang als in dem im Feststellungsurteil zuerkannten Umfang gemindert gewesen.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Mitte, 1. Februar 2024, 104 C 33/23 AG
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Dagegen vermag auch die weitere Stellungnahme der Beklagten vom 5. Juni 2024 nichts zu erinnern. Der Rechtskraftumfang des im Vorprozess ergangenen Feststellungsurteil ist davon bestimmt, dass das Amtsgericht unabhängig von dem tatsächlichen Umfang etwaiger Belästigungen bis zu dem Ende der Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück eine pauschalierte Minderung in Höhe von 20% bindend festgestellt hat. Darauf hatte die Kammer bereits hingewiesen. Auf erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage, die für den Rechtskraftumfang bei zeitlich unbestimmter Tenorierung allerdings erheblich sein können (vgl. etwa Kammer, Beschluss vom 25. April 2024 - 67 S 27/24, juris Tz. 2 m.w.N.), kam es davon ausgehend nicht an. Ein Feststellungsinteresse für die im ersten Rechtszug für erledigt erklärte Klage bestand aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und der richterlichen Verfügung vom 29. Mai 2024.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 5 GKG, § 3 ZPO.
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