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15 O 579/23•LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2024-02-13, 15 O 579/23
15 O 579/23Kantonsgericht13.02.2024
1. Behördenbezeichnungen und Hoheitszeichen unterliegen dem Namensschutz (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2020 - 15 O 314/18).(Rn.7) 2. Wird in einem Video der Eindruck erweckt, es werde eine echte Rede des amtierenden Bundeskanzlers wiedergegeben und die wiedergebenden Äußerungen stammten von ihm, obwohl dies nicht der Fall ist und er diese Äußerungen unstreitig niemals tätigte, bewirkt dies eine Zuordnungsverwirrung (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - 24 U 1060/20).(Rn.9) 3. Auch Satire ist nicht zu einer Namensanmaßung berechtigt. Für den Betrachter muss ausreichend deutlich werden, dass es sich um Satire handelt (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - 24 U 1060/20).(Rn.20) (Rn.21) 4. Es ist nicht zulässig, gefälschte Nachrichten (sog. „Fake News“), die als solche nicht ohne weiteres erkennbar sind, zu verbreiten, und hierdurch gezielt den falschen Eindruck offiziellen Behördenhandelns zu erwecken und das Vertrauen in eine seriöse und verlässliche Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und generell in eine verlässliche Berichterstattung zu erschüttern.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2024-02-13
Aktenzeichen: 15 O 579/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0213.15O579.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
Behördenbezeichnungen und Hoheitszeichen unterliegen dem Namensschutz (Fortführung LG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2020 - 15 O 314/18).(Rn.7)
Wird in einem Video der Eindruck erweckt, es werde eine echte Rede des amtierenden Bundeskanzlers wiedergegeben und die wiedergebenden Äußerungen stammten von ihm, obwohl dies nicht der Fall ist und er diese Äußerungen unstreitig niemals tätigte, bewirkt dies eine Zuordnungsverwirrung (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - 24 U 1060/20).(Rn.9)
Auch Satire ist nicht zu einer Namensanmaßung berechtigt. Für den Betrachter muss ausreichend deutlich werden, dass es sich um Satire handelt (Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - 24 U 1060/20).(Rn.20) (Rn.21)
Es ist nicht zulässig, gefälschte Nachrichten (sog. „Fake News“), die als solche nicht ohne weiteres erkennbar sind, zu verbreiten, und hierdurch gezielt den falschen Eindruck offiziellen Behördenhandelns zu erwecken und das Vertrauen in eine seriöse und verlässliche Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und generell in eine verlässliche Berichterstattung zu erschüttern.(Rn.22)
I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnern bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer an dem Antragsgegner zu 2. zu vollziehenden Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt,
wenn dies geschieht, wie geschehen unter
und
(jeweils Stand: 28. November 2023) und wie unter https://cloud.redeker.de/index.php/s/97jRnH9zE6kmofN (Passwort: xxx) nachvollziehbar, Anlage AS 1 (USB-Stick);
und
(Stand 10. Dezember 2023) und wie unter https://xxxxxxxxxx) nachvollziehbar, Anlage AS 2 und Anlage AS 3 (USB-Stick);
das Hoheits- und Erkennungszeichen des Bundeskanzlers zu benutzen,
wenn dies geschieht, wie geschehen unter
(Stand 10. Dezember 2023) und wie in Anlage AS 4 wiedergegeben
Die hier eingefügte Bildgebung wurde wegen der Anonymisierung entfernt.
„Regierungserklärung: Der Bundeskanzler zum Xxxxxxsverfahren
Es gibt offensichtliche Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten. Das Kabinett wird zum Todestag von xxxxx xxxxxx, am xxxxxxx, beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der Partei „xxxxxxx xxxxx xxxxxx“ beantragen.“
wenn dies geschieht, wie geschehen unter www.xxxxxx.de (Stand 10. Dezember 2023) und wie in Anlage AS 4 (siehe oben) wiedergegeben.
II.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Verfahrenswert wird auf 66.600,00 € festgesetzt.
I.
1 Die einstweilige Verfügung war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift, auf welche Bezug genommen wird, zu erlassen. Die Schriftsätze der Antragsgegner, zuletzt vom 12. Februar 2024, liegen der Kammer vor. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung.
2 Der Verfolgung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Unterlassungsansprüche durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt durchgesetzt werden könnten. Das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 13. Dezember 2023 (Anlage AG 1) stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegner keinen Verwaltungsakt dar. Mit diesem Schreiben werden schon keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht oder Unterlassungsverpflichtungen angeordnet. Es wird lediglich bekannt gegeben, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen rechtswidriger Benutzung von Hoheitszeichen in Betracht komme. Ein Ordnungsmittelverfahren ist im Gegensatz zum hier streitgegenständlichen Unterlassungsverfahren nicht auf präventiven, sondern auf repressiven Rechtsschutz gerichtet. Es ist insoweit mit einem Strafverfahren vergleichbar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Einleitung repressiver Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung zivilrechtliche Unterlassungsansprüche unberührt lässt (BGH GRUR 1957, 558 [560] – Bayern-Expreß; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 12 Rn. 15 jeweils zu Strafverfahren).
3 Auch der Aufforderung des Bundesverwaltungsamts, eine Unterlassungserklärung abzugeben, fehlt ein Anordnungs- oder Feststellungselement, wie es ein Verwaltungsakt voraussetzt. Erkennbar sollte eine entsprechende Unterlassungserklärung nur im Rahmen der Ermessensfrage, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden soll oder nicht, Berücksichtigung finden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2023 ohnehin nicht gefordert.
4 Es ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen, dass es der Antragstellerin möglich wäre, durch Erlass eines Verwaltungsaktes Unterlassungsansprüche gegen das hier streitgegenständliche Geschehen durchzusetzen. Die Ansprüche sind vielmehr allein auf zivilrechtliche Ansprüche gestützt.
1.a)
5 Auch hat die Kammer keine Bedenken im Hinblick auf die Dringlichkeit. Da das Video seit dem 27. Nov. 2023 abrufbar gewesen sein soll (so Schriftsatz der Antragsgegner vom 12. Februar 2024), ist die Zweimonatsfrist bei Einreichung (21. Dez. 2023) ohne Weiteres gewahrt. Noch in dieser Frist hat die Antragsstellerin auch das Verhältnis der Streitgegenstände klargestellt, nämlich mit Schriftsatz vom 26. Jan. 2024. Damit kann dahinstehen, ob ein diesbezügliches Versäumnis dringlichkeitsschädlich wäre, wogegen schon spricht, dass auch dem Gericht dieser Mangel zunächst nicht aufgefallen ist.
6 Der Unterlassungsanspruch folgt aus dem Namensrecht gem. § 12 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, wie in der Antragsschrift unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts dargelegt. Ein Verstoß der Antragsgegner ist glaubhaft gemacht. Der Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht auch unstreitig.
7 Behördenbezeichnungen und Hoheitszeichen unterliegen dem Namensschutz (LG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2020 – 15 O 314/18 –, juris).
8 Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zwischen dem tatsächlichen Verwender der Zeichen und deren Rechteinhaber als Voraussetzung der Namensrechtsverletzung ist glaubhaft gemacht. Die Bereitstellung der Videos auf einem gängigen Videoportal eröffnet ein sehr breites Publikum. Das Video kann weltweit von jedem ohne weiteres abgerufen werden. Es ist darauf angelegt, von möglichst vielen angesehen zu werden. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung ist daher nicht an einem informierten Fachpublikum zu messen, sondern an der breiten Masse der Menschen mit Deutschkenntnissen, die YouTube nutzen. Dasselbe gilt für die von den Antragsgegnern erstellte Webseite, auf die in den Videos verwiesen wird.
9 a) Eine Zuordnungsverwirrung entsteht zum einen durch die Verwendung der staatlichen Hoheitszeichen und dem eingeblendeten Schriftzug „Der Bundeskanzler“ und „Die Bundesregierung“. Weiter ergibt sich die Zuordnungsverwirrung dadurch, dass der Eindruck erweckt wird, es werde eine echte Rede des amtierenden Bundeskanzlers wiedergegeben und die wiedergebenden Äußerungen stammten von ihm, obwohl er diese Äußerungen unstreitig niemals tätigte. Da die Erklärung aber nicht vom Bundeskanzler und damit nicht von der Bundesregierung stammt, bewirkt sie eine Zuordnungsverwirrung (vgl. KG – 24 U 1060/20 -, Beschlüsse vom 16.2.2021 und vom 10.3.2021).
10 Das Video enthält zwar teilweise Filmsequenzen mit dramatischer Musikuntermalung. Diese Untermalung ist aber nicht so ungewöhnlich geartet, dass einem Zweifel an der Authentizität kommen müssen. Dem Video fehlt insgesamt eine künstlerische Anmutung oder eine satirische Überspitzung, die die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung verhindern würde. Vielmehr gilt:
11 Die Tonspur, mit dem das Video unterlegt wurde, wurde unstreitig durch Einsatz sogenannter „KI“-Technik erstellt. Die Stimme und der Sprachduktus des Bundeskanzlers wurde dabei in geradezu erschreckender Qualität nachgeahmt. Richtig ist zwar, dass sich die Lippen des Bundeskanzlers nicht synchron zum gesprochenen Text bewegen. Dies fällt allerdings nur auf, wenn man hierauf gesondert achtet, was beim Durchschnittsnutzer regelmäßig nicht der Fall sein wird. Die gesamte Gestaltung des Videos ist darauf ausgerichtet, wie eine offizielle Regierungserklärung zu wirken. Das Video ist nicht nur zu einer Zuordnungsverwirrung generell geeignet, sondern auch gezielt auf eine solche angelegt.
12 b) Soweit in der zweiten Version des Videos von der Verwendung des Bundesadlers abgesehen wurde, ergibt sich die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung alleine aus dem Inhalt des Videos und der Tatsache, dass dem Bundeskanzler im wahrsten Sinne „Worte in den Mund gelegt wurden“, die dieser niemals tätigte, und dies in einer zum Verwechseln ähnlichen Art und Weise.
13 Auch der Vorspann in der zweiten Videoversion („Politische Schönheit Originals“) hindert eine Zuordnungsverwirrung nicht. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittszuschauer die unter dieser Bezeichnung handelnde Antragsgegnerin zu 1) regelmäßig erkennt oder auch nur vermutet. Zudem ist dieser Vorspann von vornherein ungeeignet, den nachfolgenden offiziellen Charakter des Videos zu hindern. Zumal auch in der zweiten Version als Standbild vor Start des Videos eingeblendet ist: „Der Bundeskanzler: Rede an die Nation“, woraus zu schließen ist, dass gleich eine Erklärung des Bundeskanzlers zu sehen sein wird. Es spricht also nichts dafür, dass der jeweilige Betrachter bereits vor Beginn des eigentlichen Videos darauf eingestellt wäre, eine kritische Satire gezeigt zu bekommen. Das Video wurde auf einer gängigen Plattform für kurze Videos nahezu aller Quellen, Inhalte und Qualitäten zum Abruf durch jedermann eingestellt. Der Betrachter muss das Video nicht gezielt suchen, sondern kann es auch bei einer allgemeinen Befassung mit Videos etwa zum Thema xxxx oder Xxxxxx finden.
14 Die Zuordnungsverwirrung wird auch nicht durch den Schluss des Videos, in dem um Spenden geworben wird, ausgeschlossen. Zunächst muss ein Zuschauer überhaupt so weit vordringen, was keineswegs alle tun werden, sondern vorher abbrechen. Und sieht man den Schluss, liegt es nahe anzunehmen, dass dieser nicht von der Antragsstellerin stammt, sondern eben von einem Dritten, der das Video der Antragsstellerin nur öffentlich zugänglich macht.
15 Die Zuordnungsverwirrung besteht auch hinsichtlich der im Antrag zu 4) beanstandeten Wiedergabe, da auch hier die Äußerungen wahrheitswidrig dem Bundeskanzler als Regierungserklärung in den Mund gelegt wird.
16 c) Eine Zuordnungsverwirrung ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, dass es inzwischen eine umfangreichere Presseberichterstattung über die Aktion der Antragsgegner und das Video gab. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Zahl der künftigen Betrachter diese Berichterstattung bekannt ist oder gar in einigen Jahren noch bekannt sein wird, wohingegen das Video bei Ablehnung des Unterlassungsanspruchs auch in einigen Jahren noch abrufbar sein wird.
17 Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Der Name dient als äußeres Kennzeichen einer Person zu ihrer Unterscheidung von anderen. Dem Namensschutz unterliegen nicht nur sprachliche Zeichen, sondern auch nicht sprachliche (Bild-) Zeichen, soweit sie unterscheidungskräftig sind und vom Publikum einer bestimmten Person oder Einrichtung zugeordnet werden (BeckOK BGB/Bamberger, 53. Ed. 1.2.2020, BGB, § 12, Rdnr. 42). Dem Namensschutz unterliegen daher auch der Name von Behörden (Grüneberg – Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 12, Rn. 9). Auch an den Hoheitszeichen (Bundesadler) steht ihr ein Namensrecht zu (LG Berlin - 16 O 330/18 -, Urteil vom 16.1.2020). Allein der Umstand, dass der Adler gegenüber dem offiziellen Wappentier leicht abgewandelt sein mag, ändert nichts daran, dass der Eindruck der Verwendung des Bundesadlers erweckt wird und gerade erweckt werden soll.
18 Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist die Bezeichnung „Der Bundeskanzler“ nicht an die Person des xxxx xxxx xxxx gebunden. Diese Bezeichnung bezieht sich nicht auf ihn als Privatperson, sondern auf den Bundeskanzler als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, weshalb die Antragstellerin auch insoweit aktivlegitimiert ist und ihr Namensrecht verletzt ist. Es handelt es sich nicht um eine bloße Berufsbezeichnung, welche grundsätzlich nicht dem Namensschutz unterliegen würde, sondern um die Bezeichnung des amtierenden Bundeskanzlers als Verfassungsorgan. Dies zeigt sich schon daran, dass die Verwendung einer Berufsbezeichnung keine Zuordnung hinsichtlich der Identität einer Person hervorrufen kann, weil es eine Vielzahl an Personen mit entsprechenden Beruf gibt. Beim Amt des Bundeskanzlers ist dies hingegen nicht der Fall. Es gibt immer nur einen amtierenden Bundeskanzler. Die Zuordnungsverwirrung war gerade auf die Eigenschaft des amtierenden Bundeskanzlers gerichtet, weil der Anschein einer offiziellen Regierungserklärung bzw. Ansprache des amtierenden Bundeskanzlers erweckt wurde.
19 Doch selbst wenn man nur den amtierenden Bundeskanzler persönlich als Namensrechtinhaber ansehen sollte, so wäre jedenfalls von einer Aktivlegitimation der Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auszugehen. Es erscheint völlig lebensfremd anzunehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ohne Billigung des Bundeskanzlers dieses Verfahren führen würde. Für die im Verfügungsverfahren erforderliche Glaubhaftmachung reicht das jedenfalls aus.
20 Die Namensrechte der Antragstellerin haben auch nicht hinter der Kunstfreiheit zurückzustehen. Es kann auf die Ausführungen des Kammergerichts im Beschluss vom10. März 2021 (24 U 1060/20), dort S. 5 – verwiesen werden. Darin heißt es:
21 „Von Anfang an suggeriert das Video, bei den von ihm transportierten Botschaften handele es sich um eine Aussage der Bundesrepublik Deutschland. Diese Behauptung ist offensichtlich und unstreitig falsch. Ferner ist offenkundig, dass sich die Bundesrepublik Deutschland keine politischen Aussagen „unterschieben" lassen muss. lm Fall muss die Kunstfreiheit, könnte sich der Erschaffer darauf berufen und wäre seine Satire Kunst, zurückstehen. Denn es ist nach einer Abwägung klar und kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass nicht jeder Dritte für die Bundesrepublik Deutschland Aussagen treffen darf. Der satirischen Darstellung sind damit keine Grenzen gesetzt. Auch Satire ist aber nicht zu einer Namensanmaßung berechtigt. Für den Betrachter muss ausreichend deutlich werden, dass es sich um Satire handelt. Das ist hier nicht im ausreichenden Maße geschehen: die Verwechslungsgefahr liegt auf der Hand.“
22 Durch diesen Beschluss soll keinesfalls eine Teilnahme der Antragsgegner an der politischen Meinungsbildung oder Kritik an Parteien unterbunden werden. Es ist aber nicht zulässig, gefälschte Nachrichten (sog. „Fake News“), die als solche nicht ohne weiteres erkennbar sind, zu verbreiten, und hierdurch gezielt den falschen Eindruck offiziellen Behördenhandelns zu erwecken und das Vertrauen in eine seriöse und verlässliche Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und generell in eine verlässliche Berichterstattung zu erschüttern suchen.
II.
23 Da sich der Unterlassungsanspruch bereits aus dem Namensschutz ergibt, kommt es auf die hilfsweise Geltend gemachten weiteren Anspruchsgrundlagen nicht an.
III.
24 Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. Februar 2024 enthält keinen für die Entscheidung relevanten Vortrag. Alle weiteren Schriftsätze langen der Antragsgegnerin zur Stellungnahme vor.
III.
25 Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
IV.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Verfahrenswert beträgt 2/3 des Hauptsachewerts, den die Kammer mit 100.000,00 € bemisst (vgl. Abmahnung).
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