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67 O 30/24•LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-06-25, 67 O 30/24
67 O 30/24Kantonsgericht25.06.2024
Ein Rechtsanwalt, der vom Grundstückeigentümer mit der Prüfung des von einem Notar im Auftrag eines Kaufinteressenten erstellten und übersandten Grundstückkaufvertragsentwurfes beauftragt ist, handelt pflichtwidrig, wenn er Entwurfsänderungen unmittelbar an den Notar übermittelt, ohne seinen Mandanten zuvor für den Fall des späteren Scheiterns der Vertragsverhandlungen über die sich aus § 29 Nr. 1 GNotKG ergebenden Kostenrisiken und Möglichkeiten zur Kostenvermeidung aufgeklärt zu haben.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 67 O 30/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0625.67O30.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 29 Nr 1 GNotKG, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 398 S 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB
Ein Rechtsanwalt, der vom Grundstückeigentümer mit der Prüfung des von einem Notar im Auftrag eines Kaufinteressenten erstellten und übersandten Grundstückkaufvertragsentwurfes beauftragt ist, handelt pflichtwidrig, wenn er Entwurfsänderungen unmittelbar an den Notar übermittelt, ohne seinen Mandanten zuvor für den Fall des späteren Scheiterns der Vertragsverhandlungen über die sich aus § 29 Nr. 1 GNotKG ergebenden Kostenrisiken und Möglichkeiten zur Kostenvermeidung aufgeklärt zu haben.(Rn.12)
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 24.205,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2024 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung des gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs gegen die X GmbH aus der Zahlung an den Notar Y aufgrund dessen Notarkostenberechnung Z.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Höhe von 37.916,02 EUR in Anspruch; der Beklagte verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages. Über die Klageforderung haben die Parteien vor der Kammer am 14. Mai 2024 einen Teilvergleich geschlossen, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 78 d.e.A.)
2 Die Grundstücksgesellschaft XX (im Folgenden: Zedentin) wandte sich mit E-mail vom 23. September 2021 an die Klägerin, um den vom Notar eines Kaufinteressenten vorbereiteten Kaufvertragsentwurf über ein im Eigentum der Zedentin stehendes Grundstück „überprüfen“ zu lassen. Ohne die Zedentin zuvor auf die sich aus § 29 Nr. 1 GNotKG erwachsenden Kostenrisiken für den Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen und alternative Möglichkeiten zur Kostenvermeidung für den Fall des Verhandlungsabbruchs hingewiesen zu haben, wandte sich die Klägerin im Auftrag der Zedentin sowie ihrer Gesellschafter mit Schreiben vom 27. September 2021 an den Notar und bat um Ergänzungen und Änderungen des Vertragsentwurfs. Die Kaufvertragsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten scheiterten; die Zedentin veräußerte das Grundstück später an Dritte.
3 Der ursprünglich vom Kaufinteressenten beauftragte Notar rechnete gleichwohl gegenüber der Zedentin die von ihm erbrachte Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes mit Rechnung vom 15. Februar 2022 in Höhe von 22.186,54 EUR ab, die von der Zedentin später beglichen wurden. Die von der Zedentin nach Erhalt der Notarrechnung mit der neuerlichen Bitte um Rechtsrat kontaktierte Klägerin wies die Zedentin nicht darauf hin, dass die Notrarrechnung rechtmäßig und ein Rechtsmittel dagegen aussichtslos sei. Durch die vom Notar beantragte Entscheidung des Landgerichts über seine Kostenrechnung und die von der Klägerin im Auftrag der Zedentin dagegen eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde entstanden der Zedentin an die Klägerin entrichtete Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.919,71 EUR sowie ebenfalls beglichene Gerichtskosten in Höhe von 99,00 EUR.
4 Der Beklagte beantragt widerklagend,
5 wie erkannt.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Widerklage abzuweisen.
8 Die Klägerin ist der Auffassung, sie hafte nicht auf die Notarkosten, da das Mandat nicht auf die Vermeidung, sondern vielmehr auf die Inanspruchnahme des zuvor vom Kaufinteressenten beauftragten Notars gerichtet gewesen sei.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10 Nachdem die Parteien sich über den Gegenstand der Klage verglichen haben, war in der Hauptsache nur noch über die Widerklage zu befinden. Diese ist begründet.
11 Die Klägerin haftet dem Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 398 BGB auf Erstattung der geltend gemachten Notar- und Rechtsverfolgungskosten, da sie ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt hat.
12 Soweit der Beklagte die Erstattung entstandener Notarkosten verlangt, kann der Umfang und genaue Inhalt des der Zedentin erteilten Mandats dahinstehen. Selbst wenn die Zedentin der Klägerin tatsächlich nur ein eingeschränktes Mandat erteilt haben sollte, das auf die unmittelbare Kontaktaufnahme zu dem vom Kaufinteressenten zuvor beauftragten Notar gerichtet gewesen wäre, hätte die Klägerin ihre anwaltlichen Pflichten gegenüber der Zedentin verletzt. Denn auch ein eingeschränktes Mandat ist nicht isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers zu betrachten; vielmehr muss der Rechtsanwalt auch dabei auf die damit zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange des Mandanten achten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; Teichmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 15. April 2024, § 675 Rz. 1151 m.w.N.).
13 Die Klägerin hat die Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
14 Die Pflichtverletzung war auch kausal für die der Zedentin entstandenen Notarkosten. Dass die Zedentin bis zum Abbruch der Kaufvertragsverhandlungen zunächst den kostenvermeidenden Weg der Abstimmung der Kaufvertragsentwürfe ohne Zwischenschaltung des Notars gewählt und damit die spätere Kostenhaftung vermieden hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZR 76/05, BeckRS 2008, 8094, Tz. 6).
15 Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Pflichtverletzung sei bereits deshalb nicht kausal, weil die Kostenfolge des § 29 Nr. 1 GNotKG schon vor ihrer Mandatierung zu Lasten der Zedentin ausgelöst worden sei, trifft das nicht zu. Denn zum Zeitpunkt ihrer Mandatierung hatte der Notar der Zedentin lediglich auf Geheiß des Kaufinteressenten einen Kaufvertragentwurf zukommen lassen. Dieses ausschließlich passive Verhalten der Zedentin hat ihr gegenüber aber noch keine Kostentragungspflicht nach § 29 Nr. 1 GNotKG zu begründen vermocht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15. Februar 2019 - I-15 W 409/18, NJOZ 2020, 378, beckonline Tz. 17; Gläser, in: Korintenberg, GNotKG, § 29 Rz. 18 m.w.N.).
16 Die Klägerin hat dem Beklagten ebenfalls aus abgetretenem Recht die Kosten des auf die Bestätigung der Notarrechnung gerichteten Antragsverfahrens vor dem Landgericht Berlin sowie des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor dem Kammergericht zu erstatten. Die Klägerin hat auch insoweit pflichtwidrig gehandelt, da sie die Zedentin nicht darauf hingewiesen hat, dass die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Auferlegung der Notarkosten unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 19. Januar 2017 - V ZB 79/16, NJW-RR 2017, 631, Tz. 7) für sie aussichtslos war (vgl. BGH, Urt. v. 16. September 2021 - IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Tz. 29). Die Klägerin hat auch diese Pflichtverletzung zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Zedentin bei zutreffender Aufklärung die Notarrechnung umgehend beglichen hätte, sie von der Beschreitung des Rechtsweges abgesehen hätte und ihr die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten deshalb nicht entstanden wären.
17 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.
18 Die Kostenentscheidung, bei der auch die im Teilvergleich getroffene Teilkostenregelung zu berücksichtigen war, beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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