LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2024-01-17, 15 O 296/18

15 O 296/18Kantonsgericht17.01.2024

Regest

1. Bei der Prüfung eines Tatbestandsberichtigungsantrags muss hinsichtlich der beanstandeten Feststellungen die gesamte Entwicklung des Rechtsstreits berücksichtigt werden.(Rn.1) 2. Enthalten auch einzelne Sätze im Tatbestand keine tatsächlichen Feststellungen, sondern eine rechtliche Wertung durch das Gericht, so sind diese Sätze - auch zur Vermeidung von Missverständnissen - zu berichtigen oder können entfallen. Davon ausgenommen bleibt streitiges Vorbringen unter Verwendung des Konjunktivs I.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 27. September 2023, 15 O 296/18, Urteil vorgehend LG Berlin 15. Zivilkammer, 13. Mai 2022, 15 O 296/18, Beschluss vorgehend LG Berlin 15. Zivilkammer, 27. Oktober 2020, 15 O 296/18, Teilurteil

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 15. Zivilkammer — 15 O 296/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-17

Aktenzeichen: 15 O 296/18

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0117.15O296.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 138 Abs 1 ZPO, § 320 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Bei der Prüfung eines Tatbestandsberichtigungsantrags muss hinsichtlich der beanstandeten Feststellungen die gesamte Entwicklung des Rechtsstreits berücksichtigt werden.(Rn.1)

  2. Enthalten auch einzelne Sätze im Tatbestand keine tatsächlichen Feststellungen, sondern eine rechtliche Wertung durch das Gericht, so sind diese Sätze - auch zur Vermeidung von Missverständnissen - zu berichtigen oder können entfallen. Davon ausgenommen bleibt streitiges Vorbringen unter Verwendung des Konjunktivs I.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 27. September 2023, 15 O 296/18, Urteil vorgehend LG Berlin 15. Zivilkammer, 13. Mai 2022, 15 O 296/18, Beschluss vorgehend LG Berlin 15. Zivilkammer, 27. Oktober 2020, 15 O 296/18, Teilurteil

Tenor

  1. Auf den Antrag zu 2) der Klägerin wird der Tatbestand im Schlussurteil vom 27. September 2023 auf Seite 5 dahingehend korrigiert, dass der letzte Satz im 2. Absatz entfällt.

  2. Auf den Antrag zur 4) der Klägerin wird das Schlussurteil vom 27. September 2023 auf Seite 6 dahingehend korrigiert, dass es im 3. Absatz richtig heißen muss:

„Die Beklagten behaupten, ProSieben Sat.1 habe für die beiden streitgegenständlichen Filme an die Klägerin 76.879,74 € gezahlt.“

  1. Auf den Antrag zu Ziffer 6) der Klägerin wird das Schlussurteil vom 27. September 2023 auf Seite 11 dahingehend korrigiert, dass der 1. Absatz wie folgt lautet:

„Für den Zeitraum ab 2015 habe die Beklagte zu 2) im Rahmen der Produzentenabrechnungen für „Xxxxxx“ einen Betrag in Höhe von insgesamt 235.358,00 € und für „XxxxX“ einen Betrag in Höhe von 227.699,00 € gezahlt (Stand per 31. Dezember 2020; Bd. VII Blatt 115, Seite 17).“

  1. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 10. Oktober 2023 zurückgewiesen.

  2. Auf den Antrag zu 1) der Beklagten zu 1) und den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 2) wird der Tatbestand im Schlussurteil vom 27. September 2023 auf Seite 16 dahingehend korrigiert, dass im 4. Satz des 3. Absatzes der Klammerzusatz entfällt.

  3. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) vom 12. Oktober 2023 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 1. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 1) der Klägerin war zurückzuweisen, da die beanstandete tatbestandliche Feststellung nach erneuter Prüfung durch die Kammer zutrifft. Zwar bestreitet die Klägerin in der Tat mit Schriftsatz vom 17. September 2019 (Bd. 2 Blatt 190 d.A.) Kenntnis vom wirtschaftlichen Erfolg der Filme gehabt zu haben. Ihr seien weder Umsatz- noch Gewinnzahlen bekannt gewesen.

2 In den Blick genommen werden muss jedoch die gesamte Entwicklung des Rechtsstreits (inzwischen 10 Aktenbände). Maßgeblich ist, dass die Beklagten zu Interviews der Klägerin vorgetragen haben, in denen diese sich über den großen Erfolg ihrer Filme äußerte und insbesondere zu den ungefähren Zuschauerzahlen. Alleine hierauf beschränkt sich die tatbestandliche Feststellung. Die Klägerin hat nicht bestritten, diese Interviewaussagen getätigt zu haben. Es kann beispielsweise auf den Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom xxxxxxx (Anlage RS 17/ B2-16) verwiesen werden („die Zwölf-Millionen-Frau). Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin mit den beiden streitgegenständlichen Filmen und dem Film „X x X“ insgesamt 12 Millionen Kinozuschauer erreicht habe. Die Klägerin äußert sich zudem explizit zu den Zuschauerzahlen des Films „Xxxxxx“. Die Klägerin hat nicht bestritten, diese Angaben bereits im Jahr 2012 gemacht zu haben. Auch der Vortrag der Beklagten zum Interview vom xxxxxx (Anlage B2-20), in dem sich die Klägerin zum großen Erfolg des ersten Films äußert, wurde nicht bestritten. Im Interview bei Xxxx Xxxxx äußerte sie sich dann zum großen Erfolg des zweiten Teils. Dort wird auch über konkrete Kinozuschauerzahlen des Films gesprochen. Auch der Inhalt dieses vollständig per Transskript wiedergegebenen Interviews hat die Klägerin nicht bestritten.

3 Der Schriftsatz der Klägerin vom 14. September 2020 (Bd. III, Bl. 98 d.A.) enthält kein Bestreiten, sondern lediglich Rechtsausführungen. Es wird lediglich ausgeführt, dass im Hinblick auf die Kinoauswertung der Produktionen vertreten werden könnte, dass klare Anhaltspunkte zur Geltendmachung von weiteren Zahlungsansprüchen bestanden haben könnten, wovon die Klägerin indes nicht ausgehe. Auch der von der Klägerin angeführte Schriftsatz vom 1. Juli 2022 (Seite 34, Bd. 8 Blatt 174 d.A.) enthält lediglich Rechtsausführungen und kein tatsächliches Bestreiten.

4 Zu Recht verweist der Beklagtenvertreter zu 2) zudem auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juni 2023. Die Klägerin trägt wie folgt vor:

5 „Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass die streitgegenständlichen Filme im Rahmen der Kinoauswertung viele Zuschauer erreicht haben. Die Klägerin hat aber bestritten, dass sie deshalb „klare Anhaltspunkte“ von einem besonderen erfolgte Auswertung der Produktionen, auch schon im Kino, hatte bzw. haben musste. Erst Recht hatte sie dies aber nicht in Bezug auf konkrete Folgeauswertungen der Filme, wobei es insoweit für eine Verjährung auf jede einzelne Nutzungsform ankäme.“

6 Soweit die Klägerin bestreitet, klare Anhaltspunkte für einen besonderen Erfolg gehabt zu haben, handelt es sich um eine Rechtsfrage bzw. eine rechtliche Bewertung. Ein Bestreiten von Tatsachen kann dem nicht entnommen werden. Es ist nach alldem nicht ersichtlich, wo die Klägerin nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten unter Bezugnahme auf Interviews mit der Klägerin, deren Inhalt und Zeitpunkt unstreitig ist, bestritten haben soll, keine Kenntnis von den ungefähren Zuschauerzahlen und dem großen Erfolg gehabt zu haben. Mehr wird im Tatbestand nicht festgestellt. Es wird insbesondere nicht festgestellt, dass sie klare Anhaltspunkte für einen besonderen Erfolg gehabt habe.

7 Sofern die Klägerin tatsächlich mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag nunmehr in Abrede stellen möchte, bereits vor Klageerhebung Kenntnis von den ungefähren Zuschauerzahlen und einem überdurchschnittlichen Erfolg der Filme gehabt zu haben, dürfte dies im Hinblick auf ihre Äußerungen in Interviews kaum im Einklang mit der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO stehen, worauf es jedoch letztlich nicht ankommt.

8 2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 2) der Klägerin ist begründet. Letztlich enthält dieser Satz keine tatsächlichen Feststellungen, sondern eine rechtliche Wertung durch das Gericht. Zur Vermeidung von Missverständnissen kann dieser Satz entfallen.

9 3. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 3) der Klägerin war zurückzuweisen. Soweit die Klägerin moniert, dass dort festgestellt werde, Zahlungen an sie seien erfolgt, so trifft dies bereits nicht zu. Festgestellt wird, dass Zahlungen an die Xxxxx Xxxxx GmbH erfolgten. Die Passage kann auch so verstanden werden, dass gar kein Zahlungsempfänger benannt wird, sondern nur der Vertragspartner; auch dann treffen die Feststellungen zu. Ein entsprechendes Bestreiten trägt die Klägerin an keiner Stelle vor. Auch der Höhe nach wurde der im Tatbestand festgestellte Betrag nicht bestritten. Bestritten wurde lediglich, dass die Beklagten Zahlungen in Höhe von 1,549 Millionen geltend gemacht haben, nicht aber die Zahlung des im Tatbestand festgestellten Betrags. Auch der Schriftsatz vom 25.2.19 (Seite 18, Bd. II, Bl. 18) enthält kein Bestreiten, sondern nur Rechtsausführungen.

10 4. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 4) der Klägerin ist begründet. Im Schriftsatz vom 9. Juni 2023 (dort Seite 37, Bd. 9 Blatt 203 d.A.) hat die Klägerin bestritten, eine entsprechende Zahlung erhalten zu haben. Ob das Bestreiten wirksam ist oder nicht, ist für die Darstellung im Tatbestand ohne Bedeutung und eine reine Rechtsfrage.

11 5. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 5) der Klägerin war zurückzuweisen. Es trifft zu, dass die Klägerin entsprechenden Vortrag bestritten hat. Die beanstandete Stelle im Urteil gibt indes streitiges Beklagtenvorbringen wieder, wie sich aus der Verwendung des Konjunktivs I ergibt.

12 6. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu 6) der Klägerin ist begründet. Das entsprechende Bestreiten findet sich im Schriftsatz vom 1. Juli 2022 (dort Seite 23, Bd. VIII, Blatt 163 d.A.).

II.

13 1. Der Tatbestandsberichtigungsantrag zu Ziffer 1) der Beklagten zu 1) und der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 2) sind begründet. Das Gericht hat hier offensichtlich den zeitlichen Ablauf der Abänderung der Vereinbarung durcheinandergebracht. Der Klammerzusatz konnte mangels Entscheidungserheblichkeit ersatzlos gestrichen werden. Entsprechender Vortrag ergibt sich aus den Akten und kann vom Kammergericht ohne weiteres berücksichtigt werden, da dem Tatbestand keine negative Beweiswirkung zukommt.

14 2. Der Tatbestandsantrag zu 2) der Beklagten zu 1) war zurückzuweisen. Die beanstandeten Ausführungen geben die mündliche Verhandlung zutreffend wieder. Die Frage der Verjährung wurde mit den Parteien ausführlich erörtert. Dabei führte der Vorsitzende aus, dass sich dem Vortrag der Beklagten zu1) nicht entnehmen lässt, wann die Erlöse durch sie generiert wurden und daher kein ausreichender Vortrag zu einer Verjährung vorliege. Daraufhin erfolgte die im Urteil wiedergegebene Erklärung, dass ein weiterer Vortrag zu den Zahlungen nicht erfolgen werde. Es wurde kein Schriftsatznachlass beantragt oder auch nur ausgeführt, dass derzeit kein weiterer Vortrag erfolgen könne. Der Kammer ist der Vorgang eindrücklich in Erinnerung. Es wurde im Vorfeld lange und kontrovers beraten, wie mit etwaigem Vortrag zur Verjährung oder zu einem Antrag auf Schriftsatznachlass zu verfahren wäre. Die Kammer war durchaus überrascht, dass sich diese Frage auf Grund der Einlassung des Beklagtenvertreters zu 1) dann gar nicht stellte.

15 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung, wonach der Beklagtenvertreter zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gerichtlichen Hinweisen beantragte. Dieser allgemeine und nicht begründete Antrag ändert nichts daran, dass bei der ganz konkreten Erörterung der Verjährungsfrage und der Erörterung des unzureichenden Tatsachenvortrags der Beklagten zu Ziffer 1) zur Feststellung einer Verjährung kein weiterer Vortrag erfolgte und explizit erklärt wurde, dass zu den Zahlen kein weiterer Vortrag erfolgen werde. Auf Grund dieser klaren Ansage ging das Gericht davon aus, dass sich der allgemein gehaltene Antrag am Ende der mehrstündigen mündlichen Verhandlung (wie er von Anwälten in der Praxis vorsorglich nahezu immer gestellt wird) sich nicht auf die Verjährungsproblematik beziehen kann.

16 Die Beklagte zu 1) trägt auch inhaltlich nicht zu gegenläufigem Vortrag vor, sondern verweist lediglich auf den protokollierten allgemeinen Antrag auf Schriftsatznachlass.

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