LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-01-16, 27 O 343/22

27 O 343/22Kantonsgericht16.01.2024

Regest

1. Die Angabe einer c/o-Anschrift in der Klageschrift genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn der Kläger hinreichend identifizierbar ist und der Angabe seiner Wohnanschrift schutzwürdige Belange entgegenstehen - etwa das Vorliegen vielfältiger Anfeindungen seiner Person - und damit schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung bestehen.(Rn.23) 2. Zielt ein Vorwurf auf eine persönliche Herabsetzung ohne irgendeine Auseinandersetzung in der Sache, stellt sich die Aussage als reine Diffamierung dar (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juli 2017 - 14 U 23/17) bzw. als Schmähung durch eine persönliche Kränkung.(Rn.33) 3. Die Äußerung „sie solle entsorgt werden“ stellt ersichtlich ein Absprechen des Rechts der Klägerin auf ein Leben in Deutschland und damit eine sachfremde Herabwürdigung und damit unzulässige Schmähung der Klägerin als Person dar ohne jeden Sachbezug, womit die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 GG hinter das verletzte Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt.(Rn.36) 4. Die Bezeichnung als „Quotendummchen der SPD“ ist herabwürdigenden Inhalts, stellt die Intelligenz der Klägerin infrage und postuliert zugleich, sie habe ihre Position aufgrund ihres Geschlechts erhalten. Diese sachbezugslose Äußerung überschreitet die Grenze lediglich polemischer oder überspitzter Kritik, die im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung hinzunehmen ist.(Rn.37) (Rn.38) 5. Vorliegend begründet die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin einen Anspruch auf eine Geldentschädigung i.H.v. 5.000,- EUR.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.46)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 343/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-16

Aktenzeichen: 27 O 343/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0116.27O343.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Angabe einer c/o-Anschrift in der Klageschrift genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn der Kläger hinreichend identifizierbar ist und der Angabe seiner Wohnanschrift schutzwürdige Belange entgegenstehen - etwa das Vorliegen vielfältiger Anfeindungen seiner Person - und damit schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung bestehen.(Rn.23)

  2. Zielt ein Vorwurf auf eine persönliche Herabsetzung ohne irgendeine Auseinandersetzung in der Sache, stellt sich die Aussage als reine Diffamierung dar (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juli 2017 - 14 U 23/17) bzw. als Schmähung durch eine persönliche Kränkung.(Rn.33)

  3. Die Äußerung „sie solle entsorgt werden“ stellt ersichtlich ein Absprechen des Rechts der Klägerin auf ein Leben in Deutschland und damit eine sachfremde Herabwürdigung und damit unzulässige Schmähung der Klägerin als Person dar ohne jeden Sachbezug, womit die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 GG hinter das verletzte Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt.(Rn.36)

  4. Die Bezeichnung als „Quotendummchen der SPD“ ist herabwürdigenden Inhalts, stellt die Intelligenz der Klägerin infrage und postuliert zugleich, sie habe ihre Position aufgrund ihres Geschlechts erhalten. Diese sachbezugslose Äußerung überschreitet die Grenze lediglich polemischer oder überspitzter Kritik, die im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung hinzunehmen ist.(Rn.37) (Rn.38)

  5. Vorliegend begründet die schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin einen Anspruch auf eine Geldentschädigung i.H.v. 5.000,- EUR.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.46)

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die folgenden Behauptungen gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu äußern, aufzustellen oder zu verbreiten,

„Das Quotendummchen der SPD hat Dreck am Stecken? Wer hätte das gedacht? Mit den Worten von Herrn xxxx, die gehört entsorgt.“

wenn dies geschieht wie in dem Kommentar vom 28.03.2021 um 15.11 Uhr auf der Internetseite von www.xxxx.de per Kommentarfunktion mit der URL: xxxxxx-xxxx.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 € zu zahlen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die in Berlin wohnhafte Klägerin ist SPD-Politikerin und war u.a. von 2016 bis 2021 xxxxxxx. Am 28.03.2021 um 15.11 Uhr äußerte der Beklagte per Kommentarfunktion auf der xxxx.DE Website in Bezug auf den Artikel „xxx-Ehemann xxxx war in umstrittene xxxx-Geschäfte verwickelt“ folgenden Kommentar: „Das Quotendummchen der SPD hat Dreck am stecken? Wer hätte das gedacht? Mit den Worten von Herrn xxxx, die gehört entsorgt.“ (Anlage 1).

2 Laut dem in Bezug genommenen xxxx Online Artikel soll der Ehemann der Klägerin für die Vermittlung von Patienten für den kommunalen Berliner xxxx xxxx im 2008 Provisionen verdient haben, die laut einem Gerichtsurteil und Gutachten als „sittenwidrig“ gelten. Unter seiner Leitung seien zwei Nichten der Klägerin bei xxxx International eingestellt worden. Im Sommer 2017 seien diese in den Fokus der internen Revision geraten. Zusammen sollen sie demnach über einen längeren Zeitraum Geldbeträge in Höhe von insgesamt mehr als 100.000 Euro von Patientenkonten an sich selbst ausgezahlt haben. Zudem habe Xxxxx im Frühjahr 2020 zwei CDU-Abgeordnete an die Geschäftsführung seines damaligen Arbeitgebers vermittelt, wobei die angebotenen Geschäfte nicht zustande gekommen seien. Die beiden Abgeordneten haben demnach wegen umstrittenen Geschäften mit anderen Partnern zurücktreten müssen. Die Klägerin selbst wird dort lediglich als Ehefrau von Herrn xxx Xxxxx erwähnt. Eigene Tätigkeiten der Klägerin oder Informationen zu ihr spielen keine Rolle in dem Artikel (Anlage 2).

3 Die Äußerung „Die gehört entsorgt“ entstammt einer Äußerung von xxxx xxxx (Berichterstattung im xxxxx vom 28.08.2017, Anlage 3), auf den der Beklagte rekurriert.

4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungsklage bezüglich der Äußerung zu unterzeichnen, ferner aufgrund der Aussage eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € erstatten.

5 Dies wies der Beklagte mit Faxschreiben vom 19.10.2021 zurück.

6 Die Klägerin hat die xxxxx gGmbH bevollmächtigt, Post für sie zu empfangen. Dabei handelt es sich um eine Opferschutzorganisation gegen Hass im Netz und bietet Sicherheit. Die Klägerin behauptet, sie sei Morddrohungen ausgesetzt und habe Personenschutz.

7 Sie ist der Auffassung, ihr stehe, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Bei dem angegriffenen Beitrag vom 28.03.2021 handele es sich um eine reine Diffamierung und einen Eingriff in ihre Würde.

8 Die Klägerin beantragt,

9 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, die folgenden Behauptungen gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu äußern, aufzustellen oder zu verbreiten,

10 „Das Quotendummchen der SPD hat Dreck am stecken? Wer hätte das gedacht? Mit den Worten von Herrn xxxxx, die gehört entsorgt.“

11 wenn dies geschieht wie in dem Kommentar vom 28.03.2021 um 15.11 Uhr auf der Internetseite von www.xxxx.de per Kommentarfunktion mit der URL: https://xxxxxx.

12 2. den Beklagten zu verurteilen, eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 1.000 €.

13 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.1345,55 € seit dem 25.10.2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Klage sei bereits unzulässig, da die Angabe einer c/o-Adresse nicht ausreiche. Er erhebt in diesem Zusammenhang die Rüge der fehlenden Prozessvollmacht, da dieses unleserlich sei. Der Antrag zu 3) betreffe in der neuen Form auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten, bei dem Antrag zu 2) sei bei einem Betrag 1.1345,55 € die Höhe unklar.

17 Inhaltich seien seine Äußerungen durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Klägerin sei in ihrer politischen Funktion als Staatssekretärin zum Zeitpunkt der Äußerung bundesweit in die öffentliche Kritik geraten, so in Bezug auf eine Aufnahme aus dem Jahre 2014, welches sie - unstreitig - mit einer Rolex Uhr zeige sowie im Hinblick auf einen Tweet der Klägerin aus dem Jahre 2018 mit dem Inhalt „Wir sind zu wenig radikal“, im xxxxx sie zum in Jahre 2019 - unstreitig - ein Artikel erschienen, in dem eine Dienstanweisung der Senatskanzlei, sich mit öffentlichen Äußerungen zurückzuhalten als „xxx xxxx“ bezeichnet worden sei und in dem ausgeführt werde, dass die Klägerin „als Islamistin abgestempelt und als Quotenfrau der SPD kleingemacht“ werde. Im Jahre 2020 habe es - unstreitig - einen Bericht der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung zu einer Wahlkampftour der Klägerin mit Designertasche und Markenturnschuhen gegeben, in der der Klägerin Unkenntnis der Abläufe in der Verwaltung sowie eine Abschiebung der Verantwortung für eigene Fehler auf ihre Mitarbeiter vorgeworfen werde.

18 Der nur knapp ein halbes Jahr später veröffentlichte streitgegenständliche Artikel vermittele daher den Eindruck, die Familie der Klägerin habe sich in „nicht ganz sauberer Weise“ an öffentlichen Geldern bereichert. Mithin sei die Äußerung, die Klägerin sei ein „Quotendummchen“, Ausdruck der Meinungsfreiheit, der Begriff der Quote sei in einem vorangegangenen Artikel bereits gefallen und der Sachbezug „Dummchen“ ergebe sich aus dem öffentlich umfangreich diskutierten ungeschickten Auftreten der Klägerin und beziehe sich nicht auf ihre Intelligenz. Schon durch die Formulierung als Frage „Dreck am Stecken“ ergebe sich, dass eine Meinungsäußerung vorliege. Auch „die gehört entsorgt“ sei eine Meinungsäußerung dar und beziehe sich weder auf eine Aufforderung zur Deportation noch werde ihr das Recht auf Aufenthalt in Deutschland abgesprochen und habe überhaupt nichts mit „Müll“ zu tun, sondern sei eine scharf formulierte Meinungsäußerung mit Sachbezug zu einer Entfernung aus öffentlichen Ämter dar.

19 Eine Geldentschädigung scheide schon aus, da keine, erst recht keine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege und eine Verbreitung des Kommentars nicht feststellbar sei.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

22 I. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 HS 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Im Hinblick auf die Zustellung ist grundsätzlich neben der vollständigen Bezeichnung der Parteien auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20 -, Rn. 13, juris).

23 1. Die Angabe einer c/o-Anschrift genügt vorliegend jedoch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin ist hinreichend identifizierbar. Die Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Die angegebene Anschrift muss nicht zwingend die Wohnanschrift sein. Es können davon Ausnahmen gemacht werden, wenn der Angabe einer Anschrift schutzwürdige Belange entgegenstehen - wie vorliegend vielfältige Anfeindungen der Klägerin - und damit schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung bestehen. (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 -, Rn. 1, juris; BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20 -, Rn. 14, juris). Eine Gefahr, dass sich die Klägerin einer etwaigen Kostenpflicht entziehen wird, ist nicht jedoch ersichtlich.

24 2. Die Prozessvollmacht liegt vor, §§ 80,88 ZPO, diese bezieht sich nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch auf das vorliegende Verfahren.

25 3. Soweit der Antragsteller meint, es habe nach § 15 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGZPO möglicherweise zunächst ein Schiedsverfahren durchgeführt werden müssen, trifft diese Ansicht unabhängig von dem anwendbaren Landesrecht nicht zu. Nach § 15 a Abs. 1 Nr. 3 EGZPO ist ausdrücklich geregelt, dass eine solche landesrechtliche Reglung nur möglich ist in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, diese Ausnahmeregelung ist also generell nicht anwendbar, wenn die Ehrverletzung in Presse oder Rundfunk begangen wurde. Der Begriff der „Presse“ entspricht dem Begriff der „Druckwerke“ in den Landespressegesetzen. Unter dem Begriff des Rundfunks sind alle öffentlich übertragenen Ton-, Fernseh- und Rundfunksendungen einschließlich des Internets zu verstehen (Gruber in MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, EGZPO § 15a Rn. 36). Bei dem vorliegenden Kommentar zu einem Artikel in der „xxxx-online“ ist die Ausnahmevorschrift mithin schon nicht anwendbar.

26 II. Die Klage ist auch begründet, die Klägerin kann vom Beklagten Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung sowie eine Geldentschädigung in tenoriertem Umfang verlangen.

27 1. Ihr steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu. Bei dem angegriffenen Kommentar-Beitrag vom 28.03.2021 handelt es sich um Schmähkritik, die in die Würde der Klägerin eingreift.

28 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil v. 20.4.2010, VI ZR 245/08, juris Rn. 12 m.w.N.).

29 Grundsätzlich kommt es bei der Frage, ob eine Äußerung rechtswidrig ist, entscheidend auf deren Sinn- und Wahrheitsgehalt an (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, juris Rn. 24). Die zutreffende Deutung ist Voraussetzung für die rechtliche Würdigung einer Aussage. Abgesehen vom Wortlaut sind auch die weiteren Begleitumstände und der sprachliche Kontext, unter dem die Aussage getätigt worden ist, zu berücksichtigen, soweit sie für den Leser erkennbar sind, eine isolierte Betrachtung reicht regelmäßig nicht aus, um den Sinngehalt einer Aussage zuverlässig zu ermitteln (BGH, Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 226/02, juris, Rn. 15 m.w.N.).

30 Bei der Äußerung in dem Kommentar des Beklagten vom 28.03.2021, geht es nicht um die Auseinandersetzung in der Sache mit dem in Bezug genommenen Artikel, der allein den Ehemann der Klägerin betrifft und in dem sie nicht als in die gegenständlichen Vorgänge involviert erwähnt wird.

31 Die vom Beklagten nun bemühte Berichterstattung zu der Klägerin in einem völlig anderen Kontext und monatelangen Abstand hat ersichtlich keinen Bezug zu keiner der von ihm getätigten Äußerungen, vielmehr befasst sich der Artikel mit keinem Wort mit der politischen Tätigkeit der Klägerin.

32 a. Dabei vermag schon die Argumentation des Beklagten allenfalls auf die Formulierung „Dreck am Stecken“ und der damit feststellen Frage denkbar erscheinen im Hinblick auf eine Tätigkeit beider Eheleute im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen, für die sie jedenfalls öffentlich Kritik erfahren haben - die Klägerin für eine Unkenntnis von der Verwaltung und Fehler, der Ehemann für unlauteres Geschäftsgebaren.

33 In beeinträchtigenden Äußerungen können zugleich Tatsachen und Werturteile miteinander verbunden sein. Maßgebend für die Beurteilung ist, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Zielt ein Vorwurf auf eine persönliche Herabsetzung ohne irgendeine Auseinandersetzung in der Sache, stellt sich die Aussage als reine Diffamierung dar (OLG Karlsruhe Urt. v. 28.7.2017 - 14 U 23/17). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21). Eine Schmähkritik zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90,NJW 1991, 1475, 1477). Anders liegt es bei Fällen, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst - insbesondere im Internet - bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 17). Damit kommt bei Äußerungen der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Schmähkritik nur ausnahmsweise in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21; OLG Stuttgart Urt. v. 29.11.2023 - 4 U 58/23, GRUR-RS 2023, 33952 Rn. 52-54).

34 Hier versteht der verständige Leser diesen Vorwurf so, dass bei der Verwicklung ihres Ehemannes in obskure Geschäfte im Rahmen einer Art „Sippenhaft“ auch die Klägerin diesbezüglich eine Verantwortung treffe.

35 Ein die Vorwürfe gegen ihren Ehemann und das genannte politische Wirken der Klägerin in irgendeiner Weiser verbindender Gedanke wird jedoch vom Beklagten bereits nicht genannt und ist auch sonst nicht ersichtlich, mithin ist die Äußerung derart substanzarm, dass die enthaltene subjektive Wertung in den Hintergrund tritt und sie sich als reine Diffamierung darstellt.

36 b. Eine Deutung, der Äußerung „sie solle entsorgt werden“, dass sie aus ihrer öffentlichen Position zu ziehen sei, ist insbesondere durch den vom Beklagten verwendete rechtsradikale Vokabular mit entsprechender Konnotation und dem zusätzlich verstärkendem Bezug zu der Äußerung xxx xxxx, dass die damalige Beauftragte der Bundesregierung für xxx, xxx und xxx xxx xxx in xxx entsorgt werden solle, nicht denkbar. Vielmehr stellt sie ersichtlich ein Absprechen des Rechts der Klägerin auf ein Leben in Deutschland und damit eine sachfremde Herabwürdigung und damit unzulässige Schmähung der Klägerin als Person dar ohne jeden Sachbezug, womit die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 GG hinter das verletzte Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktritt (LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 26.5.2021 - 13 O 115/21, GRUR-RS 2021, 23505 Rn. 17 ; BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2645/15).

37 c. Die Bezeichnung als „Quotendummchen der SPD“ ist aus Sicht eines verständigen Lesers herabwürdigenden Inhalts, stellt die Intelligenz der Klägerin infrage und postuliert zugleich, sie habe ihre Position aufgrund ihres Geschlechts erhalten. Eine sachliche Auseinandersetzung mit dem ihren Ehemann betreffenden Artikel liegt nicht vor.

38 Diese sachbezugslose Äußerung überschreitet damit die Grenze lediglich polemischer oder überspitzter Kritik, die im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89) ist.

39 d. Die Wiederholungsgefahr ist trotz der vom Beklagten vorgenommenen Löschung des Beitrags nicht entfallen, denn er steht auf dem Standpunkt, dass keine Unterlassung verlangt werden kann und hat zudem keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wiederholungsgefahr ist die Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung, die der Verletzer in gleicher oder im Kern gleichartiger Form bereits rechtswidrig begangen hat (BGH, Urt.v. 12.07. 2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Die Gefahr der Wiederholung setzt insoweit die Möglichkeit voraus, dass die konkrete Verletzungshandlung wiederholt werden kann, also eine Zuwiderhandlung möglich ist. Für die Bejahung einer solchen Gefahr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer weiteren Begehung bestehen (BGH, Urt.v. 16.01.1992 - I ZR 84/90, Rn. 24, juris). Durch die tatsächliche Rechtsverletzung in Form einer rechtswidrigen Erstbegehung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet (BGH, Urt. v. 20.6.2013 - I ZR 55/12, BeckRS 2013, 19376 Rn. 17, - Restwertbörse II; OLG Stuttgart Urt. v. 29.11.2023 - 4 U 58/23, GRUR-RS 2023, 33952 Rn. 77, 78).

40 2. Eine Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG kann die Klägerin in Höhe von 5.000 € verlangen.

41 a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt.v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 Rn. 38, juris) begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt.v. 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; BGH, Urt.v. 24.11. 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl.v. 26.08. 2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591, 592). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mitzuberücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl. BGH, Urt. 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; BGH, Urt.v. 30.01..1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, Urt.v. 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urt.v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 m.w.N.). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Grundrechte des Äußernden unverhältnismäßig einschränkt (BGH, Urt.v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfG, Beschl. v. 14.02.1973 - 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 285). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Denn der Gedanke, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, ist in solchen Fällen gerade nicht einschlägig (BGH, Urt.v. 15.09.2015 - VI ZR 175/14, juris Rn. 38; BGH, Urt.v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, juris, Rn. 15).

42 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (BGH, Urt.v. 15.09.2015, VI ZR 175/14, juris, Rn. 38). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urt.v. 15.09.2015, VI ZR 175/14, juris, Rn. 38).

43 b. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in der tenorierten Höhe.

44 Die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH, Urt.v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, 986).

45 Mit den streitgegenständlichen Äußerung „Mit den Worten von Herrn xxxx, die gehört entsorgt.“ zielte der Antragsgegner darauf ab, die Antragstellerin nicht nur als Politikerin und damit öffentliche Person, sondern losgelöst von ihrem politischen Handeln jeden Achtungsanspruch auch als private Person abzusprechen und verletzt daher die Menschenwürde der Antragstellerin.

46 Mit dieser bewusst an rechtsradikales Vokabular angelehnten Äußerung, der - wie von der Antragstellerin ausgeführt - auf eine Deportation hindeutet - wird die Antragstellerin in einer Weise missachtet, die eine Rechtsordnung, welche die Würde des Menschen als obersten Wert anerkennt, missbilligen muss (BVerfG, Beschlu. v. 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369-382, Rn. 24). Es handelt sich damit um einen Eingriff von besonders erheblicher Tragweite. Auch die weiteren Umstände lassen die Zahlung einer Geldentschädigung geboten erscheinen. Als Beweggrund des Beklagten für die Veröffentlichung kommt ersichtlich allein die Diffamierung der Klägerin in Betracht.

47 Zudem erscheint unter Präventionsgesichtspunkten die Zubilligung einer Geldentschädigung in besonderer Weise angezeigt. Die Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der mit der einstweiligen Verfügung erwirkte Unterlassungstitel allein ist nicht ausreichend, um der Klägerin angemessene Genugtuung zu verschaffen. Eine Richtigstellung kann die Klägerin mangels in Rede stehender Tatsachenbehauptung ebenfalls nicht verlangen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin gebietet vielmehr die Zubilligung einer Geldentschädigung.

48 Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwischenzeitlich den Beitrag, der zudem nicht erkennbar ein breites Publikum erreicht hat, jedoch als Kommentar in einem weit verbreitenen Medium wie welt.de eine potentiell weite Verbreitung ermöglicht - vor Verurteilung gelöscht hat. In die Betrachtung einzustellen war auch, dass der Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde.

49 Eine Anspruchshöhe von 5.000,00 € erachtet die Kammer in Anbetracht der dargelegten Umstände als angemessen, aber auch ausreichend, um die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin auszugleichen. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen „Menschenkarikatur“ (LG Berlin, Urt.v. 15.08.2013 - xxxxx) und Ehrverletzung im Internet (LG Berlin, Urt.v. 15.11.2011 - xxxxx für die jeweils eine Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 € (Menschenkarikatur) bzw. sonst 10.000 € zugesprochen wurde, sind nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. Dem in Bezug genommenen Urteil der Kammer vom 15.08.2013 liegt die folgende Äußerung zugrunde: „Buchautor T. S., den man, und das nur in Klammem, auch dann eine ..., ..., ... Menschenkarikatur nennen darf, wenn man weiß, dass dieser infolge eines Schlaganfalls derart verunstaltet wurde und dem man nur wünschen kann, der nächste Schlaganfall möge sein Werk gründlicher verrichten.“ Dem Betroffenen öffentlich den Tod zu wünschen und dabei auf (vermeintliche) körperliche Gebrechen zu rekurrieren, geht im Ausmaß der Würdeverletzung wesentlich über die vorliegend zu beurteilende Äußerung hinaus. Bei dem der Entscheidung xxxxxx zugrundeliegenden Fall ging es um sexistische Äußerungen betreffend die hiesige Klägerin bei einem schweren Verschulden des dortigen Beklagten und einer fortlaufenden Verächtlichmachung der Klägerin. Im Rechtsstreit xxxxx waren fortlaufende Beleidigungen des dortigen Klägers durch den Beklagten im Rahmen seiner Konzerte, mithin ein systematische Vorgehen streitgegenständlich.

50 Eine solche Schwere der Beeinträchtigung ist hier von der Klägerin nicht dargelegt worden und auch angesichts der Umstände nicht ersichtlich.

51 3. Der Klägerin steht auch der zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB jedoch lediglich in Höhe eines Gegenstandswertes von 10.000 €, der ihrem Obsiegen entspricht, zu.

52 Zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zu Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, Rn.11, juris). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört dabei auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist sowie ob der Auftrag auch die Abwehr von Berichterstattungen zu demselben Vorfall in anderen Veröffentlichungen umfasste, welche Veröffentlichungen insoweit ggf. betroffen waren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 -, Rn. 12-15, juris).

53 Die Klägerin sieht sich unbestritten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten den zuletzt geltend gemachten Ansprüchen ausgesetzt. Eine Beauftragung zur Beanstandung weiterer Veröffentlichungen, die mit der vorliegenden eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG darstellen würden, lag nicht vor.

54 Der Klägerin stehen ferner aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Zinsen ab dem 11.01.2023 zu. Der Befreiungsanspruch, der zunächst gegen den Beklagten bestand, hat sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs jedenfalls durch sein Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. etwa BGH, Urt.v. 24.07. 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 30).

55 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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