Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2024-05-27, OVG 10 N 97/21

OVG 10 N 97/21Verwaltungsgericht / Division 1027.05.2024

Regest

1. Fristauslösendes Ereignis für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist erst die Mitteilung des Kaufvertrags, wobei der Gemeinde der Inhalt des Vertrags unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht und den Zweck der Vorlage sowie alle Wirksamkeitsvoraussetzungen mitzuteilen sind. (Rn.6) 2. Das Gesetz hat dem Verkäufer bzw. Käufer die Verantwortung für die Mitteilung der für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen Voraussetzungen auferlegt, wozu auch die Mitteilung der zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen gehört. (Rn.6) 3. Die Informationen zur Notwendigkeit und zum Stand eines Verfahrens zur Genehmigung des Grundstückskaufvertrages liegen im Verhältnis zu der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Stelle der Gemeinde im Verantwortungsbereich der Parteien des Kaufvertrages. (Rn.7) 4. Ob die Mitarbeiter der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Stelle die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vor der vollständigen Mitteilung kannten oder erkennen konnten, ist für den Fristablauf irrelevant. (Rn.7) 5. Auf der Grundlage der jeweils weit zu verstehenden tatbestandlichen Merkmale verfolgt die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. (Rn.11) 6. Es ist nach Zweck und Zielrichtung des jeweiligen Vorkaufsrechts zu differenzieren. Im Fall eines auf eine Vorkaufsrechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Kaufgrundstücks – anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB – noch nicht konkret festzustehen braucht. (Rn.14) 7. Es kann die Ausübung des Vorkaufsrechts hindern, wenn die Gemeinde in dem Gebiet bereits über ausreichend eigenen Grundbesitz verfügt, um die voraussichtlich zu Tauschzwecken erforderlichen Flächen bereitstellen und dem Bedarf für öffentliche Zwecke befriedigen zu können. (Rn.22) 8. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erweist sich schon dann als rechtmäßig, wenn zu diesem Zeitpunkt aus der ex ante-Perspektive ein potentieller Verwendungsbedarf für die Flächen des Kaufgegenstandes gegeben war, (Rn.24) 9. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts auf der Grundlage einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassenen Satzung (hier: Verordnung) kann der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Alt. 2 BauGB nur dann eingreifen kann, wenn nach dem Stand der Planung der Verwendungszweck mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und die mit den in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen verfolgten Ziele eine so weitgehende Konkretisierung erfahren haben, dass eine Übereinstimmung der vorhandenen Bebauung mit diesen Zielen festgestellt werden kann. (Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 N 97/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-27

Aktenzeichen: OVG 10 N 97/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0527.OVG10N97.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 3 BauGB, § 25 BauGB, § 26 BauGB, § 28 Abs 2 BauGB, § 26 Abs 4 Alt 2 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Fristauslösendes Ereignis für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist erst die Mitteilung des Kaufvertrags, wobei der Gemeinde der Inhalt des Vertrags unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht und den Zweck der Vorlage sowie alle Wirksamkeitsvoraussetzungen mitzuteilen sind. (Rn.6)
  2. Das Gesetz hat dem Verkäufer bzw. Käufer die Verantwortung für die Mitteilung der für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlichen Voraussetzungen auferlegt, wozu auch die Mitteilung der zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen gehört. (Rn.6)
  3. Die Informationen zur Notwendigkeit und zum Stand eines Verfahrens zur Genehmigung des Grundstückskaufvertrages liegen im Verhältnis zu der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Stelle der Gemeinde im Verantwortungsbereich der Parteien des Kaufvertrages. (Rn.7)
  4. Ob die Mitarbeiter der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Stelle die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vor der vollständigen Mitteilung kannten oder erkennen konnten, ist für den Fristablauf irrelevant. (Rn.7)
  5. Auf der Grundlage der jeweils weit zu verstehenden tatbestandlichen Merkmale verfolgt die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. (Rn.11)
  6. Es ist nach Zweck und Zielrichtung des jeweiligen Vorkaufsrechts zu differenzieren. Im Fall eines auf eine Vorkaufsrechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützten Vorkaufsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Kaufgrundstücks – anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB – noch nicht konkret festzustehen braucht. (Rn.14)
  7. Es kann die Ausübung des Vorkaufsrechts hindern, wenn die Gemeinde in dem Gebiet bereits über ausreichend eigenen Grundbesitz verfügt, um die voraussichtlich zu Tauschzwecken erforderlichen Flächen bereitstellen und dem Bedarf für öffentliche Zwecke befriedigen zu können. (Rn.22)
  8. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erweist sich schon dann als rechtmäßig, wenn zu diesem Zeitpunkt aus der ex ante-Perspektive ein potentieller Verwendungsbedarf für die Flächen des Kaufgegenstandes gegeben war, (Rn.24)
  9. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts auf der Grundlage einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassenen Satzung (hier: Verordnung) kann der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Alt. 2 BauGB nur dann eingreifen kann, wenn nach dem Stand der Planung der Verwendungszweck mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und die mit den in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen verfolgten Ziele eine so weitgehende Konkretisierung erfahren haben, dass eine Übereinstimmung der vorhandenen Bebauung mit diesen Zielen festgestellt werden kann. (Rn.27)

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