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9 W 59/22•KG Berlin 9. Zivilsenat, 2024-04-24, 9 W 59/22
9 W 59/22Obergericht / Civil Chamber 924.04.2024
Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 8. Juni 2022, 80 OH 153/21, Beschluss vorgehend KG Berlin 9. Zivilsenat, 27. März 2024, 9 W 59/22, Beschluss nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, III ZB 30/24
Entscheidungsdatum: 2024-04-24
Aktenzeichen: 9 W 59/22
ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0424.9W59.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 8. Juni 2022, 80 OH 153/21, Beschluss vorgehend KG Berlin 9. Zivilsenat, 27. März 2024, 9 W 59/22, Beschluss nachgehend BGH, kein Datum verfügbar, III ZB 30/24
Der Beschluss des Senates vom 29. März 2024 wird gemäß § 42 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG wie folgt berichtigt:
Im Tenor zu 1) muss das Aktenzeichen des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 richtig lauten:
„80 OH 153/21“.
In den Entscheidungsgründen muss es jeweils anstatt „§ 15 BeurkG“ richtig lauten:
„§ 15 BNotO“.
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