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87 T 85/24 XIV L•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2024-04-12, 87 T 85/24 XIV L
87 T 85/24 XIV LKantonsgericht12.04.2024
1. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer inzwischen monatelang andauernden Unterbringung nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln ist in den Fällen, in denen von einer medikamentösen Behandlung der psychischen Erkrankung gegen den natürlichen Willen des einwilligungsunfähigen Betroffenen aufgrund einer bestehenden antipsychiatrischen Patientenverfügung abgesehen wird, der Frage nachzugehen, ob die Patientenverfügung bestimmt genug ist und insbesondere für die aktuell zu beurteilende Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen Geltung beansprucht (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21). Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Betroffene bei Abfassung der Patientenverfügung die Situation einer längerfristigen öffentlich-rechtlichen Unterbringung überhaupt nicht bedacht hat, wäre die Reichweite der Bindungswirkung der Patientenverfügung in einem gesonderten Zustimmungsverfahren nach § 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 28 Abs. 6 Nr. 7 PsychKG Bln erneut zu überprüfen.(Rn.29) 2. Die Regelungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen stehen der Anordnung der Unterbringung insofern nicht entgegen, da sie auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind; ihnen kann kein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen entnommen werden, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (Anschluss BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15).(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 6. März 2024, 53 XIV 69/24 L
Entscheidungsdatum: 2024-04-12
Aktenzeichen: 87 T 85/24 XIV L
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0411.87T85.24XIV.L.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1827 Abs 1 BGB, § 1828 Abs 1 BGB, § 312 Nr 4 FamFG, § 329 Abs 2 S 1 FamFG, § 1 Abs 2 Nr 1 PsychKG BE ... mehr
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer inzwischen monatelang andauernden Unterbringung nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln ist in den Fällen, in denen von einer medikamentösen Behandlung der psychischen Erkrankung gegen den natürlichen Willen des einwilligungsunfähigen Betroffenen aufgrund einer bestehenden antipsychiatrischen Patientenverfügung abgesehen wird, der Frage nachzugehen, ob die Patientenverfügung bestimmt genug ist und insbesondere für die aktuell zu beurteilende Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen Geltung beansprucht (Anschluss BGH, Beschluss vom 15. März 2023 - XII ZB 232/21). Sollte sich nämlich herausstellen, dass der Betroffene bei Abfassung der Patientenverfügung die Situation einer längerfristigen öffentlich-rechtlichen Unterbringung überhaupt nicht bedacht hat, wäre die Reichweite der Bindungswirkung der Patientenverfügung in einem gesonderten Zustimmungsverfahren nach § 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 28 Abs. 6 Nr. 7 PsychKG Bln erneut zu überprüfen.(Rn.29)
Die Regelungen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen stehen der Anordnung der Unterbringung insofern nicht entgegen, da sie auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind; ihnen kann kein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen entnommen werden, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (Anschluss BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15).(Rn.33)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 6. März 2024, 53 XIV 69/24 L
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05.03.2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.03.2024, Az. 53 XIV 69/24 L, wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung ihrer Unterbringung bis zum Ablauf des 15. Mai 2024.
2 Die an einer bipolaren affektiven Störung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen) erkrankte XX-jährige Betroffene ist seit dem 14. November 2023 mit Unterbrechungen auf der geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses untergebracht. Sie hatte unter dem 24. Februar 2023 eine Patientenverfügung verfasst und verschiedenen namentlich benannten Personen, unter anderen der weiteren Beteiligten zu 2., eine Vorsorgevollmacht erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde vom 24. Februar 2023 (Bl. 24 bis 25 der Beiakte 53 XIV 519/23 L AG Kreuzberg) verwiesen. Unter dem 14. November 2023 verfasste sie erneut eine Patientenverfügung desselben Inhalts und erteilte denselben Personen sowie einer weiteren namentlich benannten Person eine Vorsorgevollmacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmachtsurkunden (Bl. 30 bis 32 R der Beiakte 53 XIV 5/24 L Amtsgericht Kreuzberg) verwiesen.
3 Durch sofort wirksamen Beschluss vom 14. November 2023 (Bl. 7 bis 10 der Beiakte 53 XIV 519/23 L) ordnete das Amtsgericht Kreuzberg im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Krankenhauses bis zum 5. Dezember 2023, 17:00 Uhr an. Die Betroffene hatte Garten- und Landschaftsbauer, die vor dem Fenster ihrer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung gearbeitet hatten, mit einem Holzstab bedroht und anschließend den Holzstab in deren Richtung geworfen. Nur wenige Tage nach ihrer Entlassung am 5. Dezember 2023 wurde sie erneut untergebracht (Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 13. Dezember 2023, Bl. 10 bis 13 der Beiakte 53 XIV 562/23 L). Sie hatte eine Flasche auf ein Feuerwehrauto sowie in der Nacht zuvor einen Absperrzaun einer Baustelle sowie einen E-Skooter auf die Fahrbahn einer vielbefahrenen Straße geworfen und am Vortag einen Handwerker mit einem Messer bedroht. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 13. Dezember 2023, der später durch Beschluss desselben Gerichts vom 20. Dezember 2023 (Bl. 24 bis 26 der Beiakte 53 XIV 562/23 L) aufgehoben worden war, wird verwiesen. Zuvor hatte die Klinik ihren Antrag vom 13. Dezember 2023 auf Erteilung einer Zustimmung zur Durchführung einer Zwangsbehandlung der Betroffenen im Hinblick auf die Patientenverfügung vom 24. Februar 2023 zurückgenommen (Schreiben vom 19. Dezember 2023). Auf den Inhalt der Beiakte 53 XIV 561/23 L Amtsgericht Kreuzberg wird verwiesen.
4 Am 28. Dezember 2023 wurde die Betroffene erneut untergebracht. Sie war auf der Straße in den Fließverkehr gelaufen, hatte Suizidabsichten gegenüber Polizeibeamten geäußert sowie mit einem langen Bambusstock fahrende PKWs angegriffen und auf stehende PKWs eingeschlagen. Auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Kreuzberg vom 28. Dezember 2023 (Bl. 15 bis 18 der Beiakte 53 XIV 586/23 L) und vom 10. Januar 2024 (Bl. 56 bis 62 der Beiakte 53 XIV 5/24), mit welchem die vorläufige Unterbringungsanordnung bis zum 17. Januar 2024, 17:00 Uhr verlängert worden war, wird verwiesen.
5 Im Hauptsacheverfahren, welches auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 13. Dezember 2023 (Bl. 1 der Beiakte 53 XIV 564/23 L) eingeleitet worden war, ordnete das Amtsgericht Kreuzberg nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ... vom 8. Januar 2024 (Bl. 38 bis 55 der Beiakte) gemäß Beweisbeschluss vom 28. Dezember 2023 (Bl. 25 bis 26 der Beiakte) und persönlicher Anhörung der Betroffenen (Bl. 66 bis 67 der Beiakte) mit für sofort wirksam erklärtem Beschluss vom 16. Januar 2024 (Bl. 69 bis 74 der Beiakte) die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 21. Februar 2024 an. Auf den Beschluss wird verwiesen. Der Sachverständige Dr. med. XXXXX hatte in seinem Gutachten vom 8. Januar 2024 unter Darstellung des Krankheitsverlaufs ausgeführt, die Betroffene leide unter einer erneuten Dekompensation einer bekannten bipolaren affektiven Störung, die gemäß der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kap. V) als gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen unter F 31.2 einzuordnen sei. Zwischenzeitlich sei es zu einer vollständigen Remission gekommen. Nach Überwindung einer längeren maniformen Episode Ende 2022 sei es seit Herbst 2023 zu einer erneuten Auslenkung gekommen. Das unmittelbar klinische Bild sei bei anhaltend erhöhter Reizoffenheit und Ablenkbarkeit von einer durchgängigen Vorwurfshaltung und vom Verlust sozialer Hemmungen bestimmt. Neben einer assoziativen Lockerung, Beschleunigung und Logorrhoe des formalen Denkens sei eine deutliche Antriebsteigerung mit psychomotorischer Unruhe und intermittierend eingeschränkter Steuerungskontrolle mit ausgeprägter Agitiertheit zu verzeichnen. In ihrer ausgeprägten Affektlabilität habe die Betroffene bislang keinerlei Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft entwickeln können. Eine Distanzierung von den zur Aufnahme führenden Fehlverhaltensweisen mit eindeutig fremdgefährdendem Charakter sei bislang nicht erfolgt. Für eine sachlich-logische Argumentation erweise sich die Betroffene im Rahmen ihrer provokanten Grundhaltung nicht zugänglich. Der Realitätsbezug sei deutlich gelockert. Gegenüber dem Aufnahmebefund vom 28. Dezember 2023 sei bei der Betroffenen eine weitere Zunahme der Krankheitsdynamik mit zusätzlich verstärkter Expansivität zu verzeichnen. Nach diversen grenzüberschreitenden Fehlverhaltensweisen und Übergriffigkeiten sei es bei mangelnder therapeutischer Zugänglichkeit in den letzten Wochen nahezu durchgängig zu konflikthaften Zuspitzungen auch mit Fremdaggressivität gekommen. Die gegenwärtige und erhebliche Gefahr für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter bestehe bei der Betroffenen im Rahmen ihrer maniformen Agitiertheit und Reizoffenheit zweifellos fort. Bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt sei auch außerhalb eines geschützten therapeutischen Settings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit massiven Verhaltensauffälligkeiten zu rechnen, denen eindeutig auch ein fremdgefährdender Charakter beizumessen sei. Die Betroffene verfüge bei überwiegend feindselig-misstrauischem, teilweise aber auch lustvoll-provokantem Auftreten über keinerlei Selbstregulationskompetenz und sei vollständig ihren kurzfristig einschießenden Handlungsimpulsen ausgeliefert, ohne deren Konsequenzen reflektieren zu können. Im Falle der Entlassung sei in der Folge rasch mit erneuten Zuspitzungen mit erheblicher Gefahr sowohl für die eigene Gesundheit als auch für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter zu rechnen. Auch Gefahrensituationen im sozialen Kontext vermöge die Betroffene bei unkritischer Überschätzung der eigenen Urteilsfähigkeit nicht adäquat einzuschätzen. Eine Unterbringung für weitere 6 Wochen über den 10. Januar 2024 hinaus sei erforderlich. Mit einem Ausklingen der maniformen Episode sei angesichts der Vorerfahrungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Möglicherweise bedürfe es sogar eines mehrmonatigen Aufenthalts, falls auch weiterhin keine suffizienten Therapiemöglichkeiten genutzt werden könnten. Eine Hoffnung auf eine spontane Entaktualisierung des agitiert-maniformen Bildes bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Die gegen die Entscheidung vom 16. Januar 2024 eingelegte Beschwerde der Betroffenen wurde durch Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2024 -87 T 20/24 XIV L- (Bl. 69 ff. der Beiakte) zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen.
6 Auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes verlängerte das Amtsgericht Kreuzberg die Unterbringungsanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung durch sofort wirksam Beschluss vom 20. Februar 2024 vorläufig bis zum 6. März 2024, 17:00 Uhr (53 XIV 68/24 L Amtsgericht Kreuzberg = 87 T 62/24 XIV L).
7 Mit beim Amtsgericht am 15. Februar 2024 (Bl. 1 der Akte) eingegangenem Schreiben hat der weitere Beteiligte zu 1. die Anordnung der weiteren Unterbringung der Betroffenen im Hauptsacheverfahren für zunächst 6 Wochen beantragt. Zur Begründung hat die Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. med. ..., eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen ausgeführt, die Betroffene zeige bei bekannter bipolarer affektiver Störung weiterhin das Bild einer Manie mit schwankender Stimmungslage (gehoben-gereizt), formalen Denkstörungen im Sinne einer assoziativen Lockerung und Ideenflucht sowie inhaltlichen Denkstörungen und Größenideen. Sie verhalte sich auf Station teilweise provokant, laut und pöbelnd. Zu tätlichen fremdaggressiven Verhaltensweisen sei es in letzter Zeit nicht mehr gekommen. Die Betroffene nehme sporadisch Olanzapin ab und habe in der letzten Woche zwischen 1 und 3 mg Tavor als Bedarfsmedikation eingenommen. Die Klinik halte eine Verlängerung der Unterbringung für notwendig, um die bisher erreichte leichte Stabilisierung nicht sofort wieder zu gefährden und eine weitere Besserung der psychischen Symptomatik zu erreichen. Ohne Krankheitseinsicht und konsequente Medikation sei im ambulanten Umfeld ohne jegliche Strukturierung bei einer aktuell noch erheblich reduzierten und schwankenden Steuerungsfähigkeit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es erneut zu fremdaggressiven Verhaltensweisen komme. Die Betroffene habe keinen Plan für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt. Auf die Antragsschrift wird verwiesen. Nach Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. ... hat der weitere Beteiligte zu 1. unter Abänderung seines ursprünglichen Antrags eine Unterbringung für 12 Wochen ab Beschlussfassung beantragt. Zur Begründung hat die Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. med. ... ausgeführt, der Betroffenen sei es zuletzt wieder schlechter gegangen mit häufigen lauten und ungesteuerten Durchbrüchen. Die im Schreiben vom 15. Februar 2024 beschriebene leichte Besserung habe sich nicht als nachhaltig erwiesen. Prognosen zum weiteren Verlauf seien immer mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es erscheine jedoch wahrscheinlich, dass sich eine schwere unbehandelte Manie - wie im Falle der Betroffenen - noch über mehrere Monate hinweg hinziehen und somit das Fremdgefährdungspotenzial weiter fortbestehen werde. Die Deutsche Gesellschaft für bipolare Störungen beziffere die Dauer einer unbehandelten Krankheitsphase zwischen 4-12 Monate. Auf das Schreiben vom 28. Februar 2024 (Bl. 42 der Akte) wird verwiesen.
8 Das Amtsgericht hat nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ... vom 24. Februar 2024 (Bl. 16 ff. der Akte) gemäß Beweisbeschluss vom 19. Februar 2024 (Bl. 3 ff. der Akte) und persönlicher Anhörung am 5. März 2024 (Bl. 52 bis 53 der Akte) durch sofort wirksamen Beschluss vom 5. März 2024 (Bl. 54 bis 59 der Akte) die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 (= 12 Wochen ab dem 21.02.2024) angeordnet. In dem Beschluss sind hinter der Bezeichnung des Gerichts und des Beschlussdatums die Worte „im Wege einstweiliger Anordnung“ eingefügt und in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 2 Wochen angegeben worden. Auf den Beschluss wird verwiesen. Durch nachfolgenden Beschluss vom 6. März 2024 (Bl. 70 bis 71 der Akte) hat das Amtsgericht den vorstehenden Beschluss vom 5. März 2024 dahingehend berichtigt, dass keine Entscheidung im Wege einstweiliger Anordnung, sondern eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen worden sei. Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Zusatz „im Wege einstweilige Anordnung“ entfällt. Auf den Beschluss wird verwiesen.
9 In seinem Gutachten vom 24. Februar 2024 hat der Sachverständige Dr. med. ...X unter Beschreibung der Untersuchungssituation ausgeführt, dass sich gegenüber dem am 8. Januar 2024 erhobenen Vorbefund keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Das klinische Bild der Betroffenen sei unverändert. In ihrer ausgeprägten Affektlabilität habe die Betroffene bislang keine Krankheitseinsicht oder Behandlungsbereitschaft entwickeln können. Diagnostisch sei nach wie vor von einer seit Herbst 2023 bestehenden Dekompensation einer bekannten bipolaren affektiven Störung auszugehen, die gemäß der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kap. V) als gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen unter F 31.2 einzuordnen sei. Bei im bisherigen Verlauf wenig veränderter Symptomatik bestehe - analog der vorhergehenden Beurteilung - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter fort. Im Rahmen ihrer anhaltenden maniformen Agitiertheit und Reizoffenheit sei (weiterhin) bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt auch außerhalb eines geschützten therapeutischen Settings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit massiven Verhaltensauffälligkeiten zu rechnen, denen eindeutig ein fremdgefährdender Charakter beizumessen sei. Mit erneuten Zuspitzungen und erheblicher Gefahr sowohl für die eigene Gesundheit als auch für besonders bedeutende Rechtsgüter müsse gerechnet werden. Weniger einschneidende Maßnahmen bestünden nicht. Die Betroffene sei bei vollständiger Verkennung ihrer gesundheitlichen und psychosozialen Situation in ihrem gesamten Denken, Fühlen und Handeln ihren unmittelbar einschließenden Impulsen unterliegen und im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Unterbringung nicht zu einer freien Willensbildung imstande. Angesichts der offenkundigen Eigendynamik des Krankheitsbildes sei eine Prognose zum weiteren Verlauf aus fachlicher Sicht mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Die sich jetzt bereits über Wochen und Monate hinweg erstreckende Entwicklung ohne erkennbaren Rückgang der maniformen Symptomatik spreche für eine längere Unterbringungsnotwendigkeit, die deutlich über die bislang beantragte 6-wöchige Dauer hinausreichen dürfte. Da von der Betroffenen krankheitsbedingt nach wie vor keine suffizienten Therapiemöglichkeiten genutzt werden könnten, bedürfe es einer Unterbringung von zumindest 12 Wochen. Die Vorerfahrungen ließen einen eher mehrmonatigen Verlauf befürchten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
10 Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 5. März 2024 zugestellten Beschluss vom 5. März 2024 wendet sich die Betroffene mit ihrer beim Amtsgericht Kreuzberg am selben Tage eingegangenen Beschwerde vom 7. März 2024, übermittelt per beA. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Unterbringung sei rechtswidrig, weil die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben des PsychKG Bln den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) widersprächen. Sowohl bei psychisch Kranken als auch bei suchtkranken Personen handele es sich um Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UN-BRK. Die Zwangsunterbringung nach dem PsychKG Bln erfolge im Unterschied zu den allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzen allein aufgrund der psychischen Erkrankung, wenn diese auch in der speziellen Form vorliegen müsse, dass aus ihr eine erhebliche Gefährlichkeit resultieren solle. Das PsychKG Bln stelle somit maßgeblich und kausal auf das Vorliegen einer Behinderung, nämlich der Feststellung einer psychischen Erkrankung im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychKG Bln ab. Dies könne jedoch im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. b) 2. Halbsatz UN-BRK eine Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen. § 15 PsychKG Bln stelle sich somit als unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 UN-BRK dar. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung nach § 15 Abs. 2 PsychKG Bln nicht vor. Es stehe noch nicht einmal fest, dass sie überhaupt an einer psychischen Erkrankung leide. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar, weil die von dem Sachverständigen durchgeführte Untersuchung sowie die hierauf basierende Diagnose unter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bzw. Selbstbestimmungsrechts und somit rechtswidrig zustande gekommen sei. Die dem Sachverständigengutachten zugrundeliegende Untersuchung und Diagnosestellung sei nicht nur ohne ihre Einwilligung, sondern gegen ihren in der rechtswirksamen Patientenverfügung dokumentierten ausdrücklichen und freien Willen sowie unter Verstoß gegen die einfachgesetzliche Vorschrift des § 630d Abs. 1 Satz 1 BGB vorgenommen worden. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Dauer der angeordneten Unterbringung von gut 10 Wochen. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung heiße es hierzu, dass mit einem Abklingen der maniformen Episode ohne Einsatz effizienter Therapiemaßnahmen erst in 12 Wochen zu rechnen sei. Der sozialpsychiatrische Dienst sei einerseits von einer längerfristigen Unterbringungsnotwendigkeit ausgegangen, andererseits habe er aber auch mitgeteilt, dass durch die strukturierenden Maßnahmen und die regelmäßige Einnahme von Lorazepam sowie die zumindest unregelmäßige Einnahme von Olanzapin die Hoffnung einer Besserung des Zustandes bzw. einer Stabilisierung bestanden habe, weshalb eine frühere Antragstellung im Hauptsacheverfahren nicht möglich gewesen sei. Es bleibe offen, warum nunmehr davon ausgegangen werde, dass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht auch in einer kürzeren Zeitspanne gerechnet werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Zugleich hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gestellt.
11 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
12 Die Kammer hat die Betroffene am 4. April 2024 persönlich angehört. Wegen des Verlaufs und der Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf den hierüber angefertigten Vermerk (Bl. 10 bis 12 der eAkte) verwiesen.
13 Der Kammer hat die Akten 53 XIV 519/23 L, Akte 53 XIV 564/23, L 53 XIV 586/23 L und 53 XIV 5/24 L jeweils Amtsgericht Kreuzberg beigezogen.
II.
14 Das als Beschwerde statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1 FamFG) beim Amtsgericht Kreuzberg eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat zu Recht die Unterbringungsanordnung bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 verlängert. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.
15 Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorschriften für die erstmalige Genehmigung entsprechend. Materiell-rechtlich bestimmt sich die Anordnung nach § 15 PsychKG Bln.
16 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln darf eine psychisch erkrankte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch erkrankte Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer Abhängigkeit von stoffgebundenen und nicht stoffgebundenen Suchtmitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PsychKG Bln) und Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PsychKG Bln). Zweck der Unterbringung ist die Abwehr einer der in § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln genannten Gefahren (§ 16 Satz 1 PsychKG Bln). Zugleich soll die Unterbringung der Heilung, Besserung oder Linderung oder der Verhütung einer Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der psychischen Störung der untergebrachten Person dienen (§ 16 Satz 2 PsychKG Bln).
17 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Unterbringung der Betroffenen nach § 15 Abs. 2 PsychKG bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 gegeben.
18 Die Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 Kap. V F31.2) und damit an einer psychischen Erkrankung ist im Sinne des § 1 Abs. 2 PsychKG Bln. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des erstinstanzlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ...XX vom 24. Februar 2024, das den Anforderungen genügt, die an ein medizinisches Sachverständigengutachten im Sinne des § 321 Abs. 1 FamFG zu stellen sind. Der Sachverständige, ein Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat unter Darlegung der Untersuchungsbefunde und Befundtatsachen sowie Auswertung der im vorangegangenen und früheren Unterbringungsverfahren erstatteten Gutachten und Verwertung weiterer Unterlagen in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Symptome und Verhaltensweisen der Betroffenen er auf das Vorliegen der von ihm diagnostizierten Erkrankung geschlossen hat. Dabei hat er auch die Untersuchungs- bzw. Befragungssituation beschrieben und erläutert, weshalb er von einer weiteren Befragung bei fehlender Mitwirkungsfähigkeit der Betroffenen abgesehen hat. Die Kammer, die sich anlässlich der am 4. April 2024 durchgeführten persönlichen Anhörung einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschaffen konnte, schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung an.
19 Der Verwertung des Sachverständigengutachtens steht nicht entgegen, dass die Betroffene am 24. Februar 2023 und erneut (während ihrer akut manischen Episode) am 14. November 2023 eine Patientenverfügung unterschrieben hat, in der unter A) die Erstellung jeder psychiatrischen Diagnose und die Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt oder Fachärztin verboten und diesen Ärzten untersagt worden ist, den Versuch irgendeiner der Diagnosen, die im ICD-10 Kap. V mit den Bezeichnungen von F00 fortlaufend bis F99 als „Psychische und Verhaltensstörungen“ bezeichnet werden, zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Patientenverfügungen vom 24. Februar 2023 und 14. November 2023 wirksam errichtet worden sind und ob die Betroffene insbesondere bei Abfassung der Patientenverfügung vom 24. Februar 2023 deren Geltung auch in der jetzigen Situation, in der sie aufgrund der unbehandelt gebliebenen akuten manischen Episode ihrer psychischen Erkrankung inzwischen über Monate untergebracht ist, wollte. Jedenfalls kann mit einer solchen Patientenverfügung weder eine nach §§ 329 Abs. 2 Satz 1, 321 Abs. 1, 30 Abs. 2 FamFG erforderliche förmliche Beweisaufnahme zur Notwendigkeit einer Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker durch Einholung eines Sachverständigengutachtens noch eine im Bereich der Diagnostik vorzunehmende fachärztliche Zuordnung von bereits bekannten bzw. erkennbaren Symptomen, Beschwerden und/oder Eigenschaften der Betroffenen zu konkreten psychiatrischen Krankheitsbildern verhindert werden. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §§ 1827, 1828 BGB das Ziel verfolgt, den Betroffenen eine vorsorgende privatautonome Entscheidung der Fragen zu ermöglichen, die sich im Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen (Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe) zu einem Zeitpunkt stellen können, in dem der Betroffene zu einer eigenen rechtlich maßgeblichen Entscheidung mangels Einwilligungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 06.07.2026 – XII ZB 61/16, NJW 2016, 3297 Rn. 42 ff.). Eine Patientenverfügung ist daher immer nur Ausdruck und Mittel der Selbstbestimmung und der Selbstverantwortung des Betroffenen in Bezug auf die Vornahme oder das Unterlassen ärztlicher Maßnahmen und kann daher auch nur dort, nämlich im Bereich der Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen, eine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Keinesfalls kann sich der Regelungsbereich einer antipsychiatrischen Patientenverfügung auf Bereiche erstrecken, die überhaupt nicht zur freien Disposition des Betroffenen stehen. Es liegt gerade nicht in der Macht der Betroffenen, sich durch eine antipsychiatrische Patientenverfügung gegen die Anwendung von zum Zweck der Gefahrenabwehr erlassenen Gesetzen sozusagen zu „immunisieren“.
20 Der Verwertung des Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass die Betroffene nach einem einleitenden Gespräch die weitere Unterhaltung mit dem Sachverständigen abgelehnt hat. Die Verwertbarkeit eines Gutachtens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Vielmehr kann es ausreichen, dass der Sachverständige seine Erkenntnisse aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Betroffenen und aus den ihm zur Verfügung stehenden umfangreichen medizinischen Unterlagen und fremdanamnestischen Angaben schöpfen kann (BGH, Beschlüsse vom 17.04.2019 – XII ZB 570/18, BeckRS 2019, 9404 Rn. 15 f., und vom 27.04.2016 – XII ZB 611/15, BeckRS 2016, 9619 Rn. 8 f.). So liegt es hier. Der Sachverständige hat den persönlichen Eindruck, den er von der Betroffenen gewonnen hat, im Einzelnen beschrieben und auch dargelegt, aufgrund welcher zusätzlichen Erkenntnisquellen er auf das Vorliegen der von ihm diagnostizierten Erkrankung geschlossen hat.
21 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch das krankheitsbedingte Verhalten der Betroffenen weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter bestehen würde, sollte sie vor dem Ablauf des 15. Mai 2024 aus dem schützenden Rahmen der stationären Unterbringung entlassen werden. Dabei ist von einer gegenwärtigen Gefahr im vorstehenden Sinne dann auszugehen, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat oder wenn sein Eintritt zwar unvorhersehbar, aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist (§ 15 Abs. 3 PsychKG Bln). Die Unterbringung stellt dabei keine Sanktion früheren Verhaltens dar, sondern dient der Verhinderung künftiger Schäden. Bei der erforderlichen Prognose sind insbesondere die Persönlichkeit der Betroffenen, ihr früheres Verhalten, ihre aktuelle Befindlichkeit und ihre zu erwartenden Lebensumstände von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - XII ZB 505/18, NJW 2019, 860). Die zur Unterbringung führenden Verhaltensweisen der Betroffenen sind daher vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes zu bewerten. Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist (BGH a.a.O.). Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG muss allerdings die Prognose einer (zumindest) hohen Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung bestehen (BGH a.a.O.).
22 Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und der sich die Kammer anschließt, davon ausgegangen, dass weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung einer krankheitsbedingten Fremdgefährdung gegeben ist. Bei den wiederholt auch außerhalb der Klinik erfolgten fremdgefährdenden Fehlhandlungen der Betroffenen handelt es sich nicht um ein vergleichsweise harmloses Verhalten wie Belästigungen, Beschimpfungen oder leichte körperliche Beeinträchtigungen, die möglicherweise keine Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht rechtfertigen, sondern von psychisch Kranken hinzunehmen wären (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – XII ZB 488/11, BeckRS 2012, 2336 Rn. 22 betr. Stalking-Attacken). Die Kammer schließt sich der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXX im Gutachten vom 24. Februar 2024 an, wonach bei der Betroffenen außerhalb eines geschützten therapeutischen Settings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jederzeit und daher auch weiterhin mit massiven Verhaltensauffälligkeiten zu rechnen ist, denen eindeutig auch ein fremdgefährdender Charakter beizumessen wäre. Auch am 30. März 2024 ist es erneut zu fremdaggressiven Handlungen im stationären Setting gekommen (Treten von Personal sowie Treten und Schubsen eines Mitpatienten). Auf die Ausführungen des Stationsleiters ... im Anhörungstermin am 4. April 2024 wird verwiesen.
23 Geringere Mittel als die der Unterbringung auf einer geschlossenen Station kommen derzeit nicht in Betracht, um die weiterhin bestehende Gefahr fremdaggressiver Fehlhandlungen abzuwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine wesentliche Verbesserung der psychischen Verfassung der Betroffenen eintreten würde. Die Betroffene verfügt über keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und lehnt eine von den Ärzten und auch dem Sachverständigen empfohlene adäquate medikamentöse Behandlung ihrer akuten psychischen Erkrankung ab. Krankheitsbedingt ist sie zu verlässlichen Absprachen nicht in der Lage.
24 Die Betroffene nimmt die verordneten Medikamente (Olanzapin tgl. 10 mg zur Nacht; Lorazepam tgl. 4 x 1 mg) nur gelegentlich und in einer viel zu niedrigen Dosierung (ca. 1 x 10 mg Olanzapin pro Woche; insgesamt 1 mg Tavor pro Tag) ein, ohne sich auf eine konsequente Einnahme der Medikamente in der gebotenen Dosierung einlassen zu wollen. Dies hat die Betroffene in ihrer persönlichen Anhörung am 4. April 2024 deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXX ist bei dem aktuellen Krankheitsbild nicht mit einer spontanen Entaktualisierung des agitiert-maniformen Bildes und einem spontanen Abklingen der psychischen Symptomatik zu rechnen. Auch nach der medizinischen Einschätzung der Ärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst Dr. ...X vom 28. Februar 2024 ist bei einer unbehandelten schweren Manie -wie sie bei der Betroffenen vorliegt- von einer Krankheitsphase zwischen 4-12 Monaten auszugehen, so dass die von der Betroffenen in diesem Zustand ausgehende krankheitsbedingte Gefährdung von besonders bedeutenden Rechtsgütern Dritter nur durch eine Fortdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung abgewendet werden kann.
25 Die Dauer der Verlängerung der Unterbringungsanordnung entspricht der Empfehlung der Sachverständigen Dr. med. ...XX (12 Wochen ab dem 21.02.2024) und ist in der Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht unverhältnismäßig.
26 Der Sachverständige ist ausweislich des im Beweisbeschluss vom 19. Februar 2024 formulierten Beweisthemas ausdrücklich nach der voraussichtlichen Dauer einer Verlängerung der Unterbringung über den im Verfahren 53 XIV 564/24 L angeordneten Zeitraum (21.02.2024) hinaus gefragt worden. Seine medizinische Einschätzung, dass eine Unterbringung für weitere 12 Wochen erforderlich ist, bezieht sich daher auf den Zeitpunkt, zu dem die im vorangegangenen Hauptsacheverfahren angeordnete Unterbringungsmaßnahme endete. Dies war der Ablauf des 21. Februar 2024. Der Sachverständige hat seine Einschätzung unter Auswertung des Krankheitsverlaufs und Zugrundelegung der offenkundigen Eigendynamik des Krankheitsbildes sowie unter Berücksichtigung der sich bereits über Wochen und Monate hinweg erstreckende Entwicklung ohne erkennbaren Rückgang der maniformen Symptomatik überzeugend begründet und dargelegt, dass ohne eine - von der Betroffenen abgelehnte - suffiziente Therapie eine weitere Unterbringung von zumindest 12 Wochen notwendig ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Dauer der vom Amtsgericht angeordneten Unterbringung von gut 10 Wochen sei nicht nachvollziehbar, verfängt daher nicht. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Sozialpsychiatrische Dienst habe einerseits vorgetragen, dass von einer längerfristigen Unterbringungsnotwendigkeit auszugehen sei, andererseits aber im Antrag vom 15. Februar 2024 zur voraussichtlichen Dauer der Unterbringung auch mitgeteilt, dass durch die strukturierenden Maßnahmen und die regelmäßige Einnahme von Lorazepam sowie zumindest unregelmäßige Einnahme von Olanzapin die Hoffnung einer Besserung des Zustandes bzw. einer Stabilisierung bestanden habe, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Ausführungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Antrag vom 15. Februar 2024 standen unter dem Eindruck einer sich möglicherweise abzeichnenden Bereitschaft der Betroffenen zur Durchführung einer konsequenten medikamentösen Behandlung. Dass sich die seinerzeit erkennbar gewordene leichte Besserung der psychischen Verfassung als nicht nachhaltig erwiesen hat, hat der Sozialpsychiatrische Dienst in seinem Schreiben vom 28. Februar 2024 ausgeführt.
27 Dass im Rahmen der Unterbringung eine Heilung, Besserung oder Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder psychischen Störung nicht möglich ist, weil die Betroffene eine konsequente Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in der gebotenen Dosierung nicht zulässt und die Klinik bislang in Ansehung der Patientenverfügung der Betroffenen vom 24. Februar 2023 davon abgesehen hat, ein erneutes Verfahren auf Erteilung einer Zustimmung zur ärztlichen Zwangsbehandlung anzustrengen, führt auch in Ansehung der inzwischen über Monate andauernden Unterbringungssituation nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme.
28 Die Unterbringungsanordnung dient allein der Gefahrenabwehr. Dieser Zweck der Unterbringung, nämlich eine der in § 15 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Bln genannten Gefahren abzuwehren, lässt sich auch ohne eine adäquate Behandlung erreichen. Die durch krankheitsbedingte Fehlhandlungen gefährdeten besonders bedeutenden Rechtsgüter Dritter stehen gerade nicht zur freien Disposition der Betroffenen. Die Betroffene kann daher auch nicht mit einer antipsychiatrischen Patientenverfügung, in der u.a. eine Einschränkung der Freiheit z.B. durch Einsperren in einer psychiatrischen Station untersagt wird, eine allein der Gefahrenabwehr dienende öffentlich-rechtliche Unterbringungsmaßnahme verhindern (LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2016 – 87 T XIV 185/16 L, BeckRS 2016, 120157 Rn. 16). Eine „Freiheit zur Krankheit“, die das Recht einschließt, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind, findet nämlich dort ihre Einschränkung, wo durch krankheitsbedingte Fehlhandlungen bedeutende Rechtsgüter Dritter gefährdet werden. Bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Unterbringung sogar in Fällen erfolgen, in denen überhaupt keine Therapiemöglichkeiten mehr bestehen (BGH, Beschluss vom 25.03.2015 – XII ZA 12/15, BeckRS 2015, 8912 Rn. 14 zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.).
29 Allerdings ist mit zunehmender Dauer einer vollzogenen Unterbringung nach § 15 PsychKG Bln bei einer Entscheidung über die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme jedenfalls in den Fällen, in denen von einer medikamentösen Behandlung der psychischen Erkrankung gegen den natürlichen Willen des einwilligungsunfähigen Betroffenen aufgrund einer bestehenden Patientenverfügung abgesehen wird, der Frage nachzugehen, ob die Patientenverfügung bestimmt genug ist und insbesondere für die aktuell zu beurteilende Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen Geltung beansprucht. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Betroffene bei Abfassung der Patientenverfügung die Situation einer längerfristigen öffentlich-rechtlichen Unterbringung überhaupt nicht bedacht hat, wäre die Reichweite der Bindungswirkung der Patientenverfügung in einem gesonderten Zustimmungsverfahren nach § 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 26 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 PsychKG Bln erneut zu überprüfen. Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit kann einen untergebrachten Betroffenen hindern, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit und damit um die Herstellung der Entlassungsfähigkeit geht. Soweit der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist, darf der Staat zum Schutz seines Freiheitsinteresses - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene krankheitsbedingt übergewichtet (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 BvR 1866/17, 2 BvR 1314/18, BeckRS 2021, 20465 Rn. 65 für den Maßregelvollzug und die öffentlich-rechtliche Unterbringung). Ziel einer medikamentösen Zwangsbehandlung nach § 28 Abs. 6 PsychKG Bln, über deren Durchführung in einem gesonderten Zustimmungsverfahren (§ 312 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 26 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 PsychKG Bln) zu befinden wäre, ist es, die Einwilligungsfähigkeit eines untergebrachten Betroffenen überhaupt erst zu schaffen oder wiederherzustellen (§ 28 Abs. 6 Satz 1 PsychKG Bln). Sollte sich bei der Auslegung der Patientenverfügung herausstellen, dass der untergebrachte Betroffene die Situation einer längerfristigen öffentlich-rechtlichen Unterbringung überhaupt nicht bedacht hatte, hätte der Betroffene bei einer erfolgreich durchgeführten medikamentösen Zwangsbehandlung die Gelegenheit, in einem dann wiederhergestellten einwilligungsfähigen Zustand über die Ablehnung einer medikamentösen Behandlung der psychischen Erkrankung auch unter Einbeziehung der Möglichkeit einer längerfristigen freiheitsentziehenden öffentlich-rechtlichen Unterbringung neu zu entscheiden.
30 Es kann hier aber offenbleiben, ob die Patientenverfügung der Betroffenen vom 23. Februar 2023 - deren Wirksamkeit unterstellt - bezogen auf die konkret zu beurteilende Situation einer inzwischen monatelangen Unterbringung eine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet. Grundsätzlich entfaltet eine wirksam abgefasste Patientenverfügung nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – XII ZB 232/21, BeckRS 2023, 10412 Rn. 14). Neben der Erklärung des Erstellers einer Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (BGH a.a.O.). Es muss erkennbar sein, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (BGH a.a.O.).
31 Vorliegend befindet sich die Betroffene seit Monaten in einer akuten manischen Episode mit psychotischen Symptomen ohne Aussicht auf eine (spontane) wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes. Seit Mitte November 2023 ist sie aufgrund der in der manischen Episode wiederholt aufgetretenen fremdaggressiven Fehlhandlungen zum Nachteil Dritter fast durchgehend in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht. Es lässt sich der Patientenverfügung vom 24. Februar 2023 nicht ohne weiteres entnehmen, ob die Betroffene bei Abfassung ihrer Patientenverfügung deren Geltung auch in einer solchen Situation, in der sie aufgrund der unbehandelt gebliebenen akuten Phase ihrer psychischen Erkrankung seit Monaten untergebracht ist und möglicherweise mit einer weiteren längerfristigen Unterbringung rechnen muss, wollte. Gegen die Annahme, dass die Betroffene bei Abfassung ihrer Patientenverfügung auch die Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung einer akut manischen Episode, wie das monatelange Andauern der manischen Episode mit den entsprechenden Folgen für die Fortdauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung, erfasst haben könnte, sprechen bereits die Formulierungen unter B) der Patientenverfügung, mit denen die Betroffene jede Einschränkung ihrer Freiheit z.B. Einsperren in einer psychiatrischen Station untersagt hat. Offensichtlich ging die Betroffene davon aus, dass sie mit dieser Patientenverfügung nicht nur eine Behandlung ihrer psychischen Erkrankung, sondern auch eine freiheitsentziehende öffentlich-rechtliche Unterbringung verhindern könnte. Danach bestehen Zweifel, ob die Betroffene bei der Abfassung ihrer Patientenverfügung deren Geltung auch in Ansehung der gravierenden Folgen einer länger anhaltenden freiheitsentziehenden öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG Bln tatsächlich gewollt hätte, zumal die Betroffene erheblich unter der bereits seit Monaten andauernden Unterbringung leidet und durch ihre gelegentliche Bereitschaft zur Einnahme der verordneten Medikamente - wenn auch unterhalb der ärztlicherseits empfohlenen und therapeutisch wirksamen Dosierung - zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einer medikamentösen Behandlung zumindest ambivalent gegenüber steht.
32 Einer abschließenden Klärung dieser Frage und deren Bewertung im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit einer Verlängerung der Unterbringung bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 bedurfte es aber nicht, denn die Gesamtdauer der bislang vollzogenen Unterbringung ist noch nicht derart lang, dass die vom Sachverständigen empfohlene und vom Amtsgericht angeordnete Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme bis zum 15. Mai 2024 ohne erneute Überprüfung der Möglichkeit einer Durchführung einer Zwangsbehandlung unverhältnismäßig wäre.
33 Die Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stehen der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen. Den Konventionsbestimmungen, die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind, kann kein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen entnommen werden, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619 Rn. 90 betr. Fixierung).
34 Für eine Anordnung nach §§ 81, 84 FamFG bestand kein Anlass.
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