LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2024-01-24, 87 T 124/23

87 T 124/23Kantonsgericht24.01.2024

Regest

Eine Betreuerin ist für die Aufgabenbereiche "Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der psychiatrischen Heilbehandlung einschließlich der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung" und der "Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich" dann als ungeeignet anzusehen, wenn sie sehenden Auges in Kauf nimmt, dass sich die von ihr Betreute innerhalb von mehreren Wochen jeweils gegen ihren erklärten Willen - ohne richterliche Genehmigung - auf der geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses befindet und dort sogar medikamentös behandelt wird.(Rn.33) (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 2. März 2023, 50 XVII 400/18

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 87. Zivilkammer — 87 T 124/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-24

Aktenzeichen: 87 T 124/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0105.87T124.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1814 Abs 1 BGB, § 1814 Abs 2 BGB, § 1814 Abs 3 BGB, § 1815 Abs 2 Nr 1 BGB, § 1816 Abs 1 BGB ... mehr

Orientierungssatz

Eine Betreuerin ist für die Aufgabenbereiche "Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der psychiatrischen Heilbehandlung einschließlich der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung" und der "Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich" dann als ungeeignet anzusehen, wenn sie sehenden Auges in Kauf nimmt, dass sich die von ihr Betreute innerhalb von mehreren Wochen jeweils gegen ihren erklärten Willen - ohne richterliche Genehmigung - auf der geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses befindet und dort sogar medikamentös behandelt wird.(Rn.33) (Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 2. März 2023, 50 XVII 400/18

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 02.03.2023 - 50 XVII 400/18 - in der Fassung des Beschlusses vom 25.05.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

der Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ wie folgt neu gefasst wird:

„Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der psychiatrischen Heilbehandlung, einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“

und die weitere Beteiligte zu 2) als Betreuerin entlassen und an ihrer Stelle

Herr XXXXX

als beruflicher Betreuer zum neuen Betreuer der Betroffenen bestellt wird.

Gründe

I.

1 Die Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung ihrer Betreuung.

2 Die 66-jährige Betroffene leidet an einer seit langem bekannten schizophrenen Psychose. Aufgrund eines rechtskräftigen Räumungsurteils steht ihr eine zwangsweise Räumung ihrer Wohnung bevor. In der Vergangenheit beging sie u. a. zwei Suizidversuche, und im Zusammenhang mit einem von ihr ausgelösten Wohnungsbrand erfolgte eine zweijährige Unterbringung im Maßregelvollzug. Anschließend kam es wiederholt zu stationären Unterbringungen der Betroffenen in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern.

3 Der Betroffenen wurde ihr Mietverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2018 (Bl. 3 - 5, Bd. I d. A.) mit der Begründung fristlos gekündigt, dass sie trotzt diverser Abmahnungen zu allen möglichen Tages- und Nachtzeiten in ihrer Wohnung und auch aus dem Fenster in den Innenhof derart laut brülle, dass ihre Nachbarn keine Ruhe und kaum noch Schlaf finden würden. Dabei seien Worte wie „Raus hier, verschwinde!“ gefallen. Teilweise öffne die Betroffene ihre Wohnungstür und schreie in das Treppenhaus beispielsweise „Hurensohn“ oder „Schlampe“. Vor diesem Hintergrund regte der Sohn der Betroffenen mit Schreiben vom 05.10.2018 (Bl. 2, Bd. I d. A.) - erneut - deren Betreuung an.

4 Mit Schreiben vom 10.12.2018 (Bl. 7 bis 8, Bd. I d. A.) berichtete Frau ... (Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1)), dass sich die Wohnung der Betroffenen bei einem Hausbesuch am 07.12.2018 in einem verwahrlosten Zustand befunden habe. Die Küche sei überfüllt mit verschmutztem Geschirr sowie Müll und das angrenzende Schlafzimmer voller Bettfedern gewesen, so als ob die Betroffene eine Bettdecke oder ein Kissen zerschnitten habe.

5 Der Tätigkeitsbericht der Polizei vom 05.02.2019 (Bl. 31 bis 39, Bd. I d. A.) enthält Strafanzeigen von Mietern, die sich auf Ruhestörungen durch die Betroffene und deren Beschimpfungen beziehen. Ferner ist davon die Rede, dass es zu Diebstählen (Bücher, Briefe, Schuhe) gekommen sei.

6 Das Amtsgericht richtete mit Beschluss vom 12.08.2019 (Bl. 105 bis 106, Bd. I d. A.) für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Gesundheitssorge, Post annehmen/öffnen/anhalten, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden/Gerichten und Wohnungsangelegenheiten ein und bestellte Herrn ... (ein Berufsbetreuer) zum Betreuer der Betroffenen. Mit Beschluss vom 12.03.2021 (Bl. 172 bis 173, Bd. V d. A.) bestellte das Amtsgericht anstelle von Herrn ... die Beteiligte zu 2) (ebenfalls eine Berufsbetreuerin) zur Betreuerin. Die gegen die eingerichtete Betreuung eingelegte Beschwerde der Betroffenen wies die Kammer mit Beschluss vom 06.07.2022 – 87 T 364/19 – zurück, allerdings mit der Maßgabe, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin beschränkt wird auf die Bereiche Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der psychiatrischen Heilbehandlung, Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden.

7 Seit der Einrichtung der Betreuung kam es zu weiteren stationären Unterbringungen der Betroffenen. Zunächst befand sich die Betroffene aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 16.10.2019 (Bl. 192 bis 193, Bd. I d. A.) - ergänzt durch den Beschluss vom 29.10.2019 (Bl. 25 Bd. II d. A.) - gemäß § 1906 Abs. 1 BGB a. F. bis zum 21.01.2020 in der psychiatrischen Abteilung des ... Klinikums, wobei mit Beschluss vom 13.11.2019 (Bl. 61 bis 155, Bd. II d. A.) auch die medikamentöse Zwangsbehandlung der Betroffenen genehmigt wurde. Als die Situation in dem von ihr bewohnten Mietshaus wegen ihres Verhaltens wiederum eskalierte, ordnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.07.2020 - 50 XIV 389/20 L - die Unterbringung der Betroffenen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station bis zum 09.09.2020 nach PsychKG Bln an (Bl. 2 bis 3 der Beiakte des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 50 XIV 389/20 L -). Unter Aufhebung des vorbezeichneten Beschlusses genehmigte das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.08.2020 (Bl. 21 bis 24, Bd. IV) die Unterbringung und Zwangsbehandlung der Betroffenen bis zum 08.10.2020 gemäß §§ 1906 f. BGB a. F. Die Unterbringungs- und Zwangsbehandlungsgenehmigung verlängerte das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.10.2020 (Bl. 125 bis 127, Bd. IV d. A.) bis zum Ablauf des 17.11.2020 und dann erneut durch Beschluss vom 02.12.2020 (Bl. 134 bis 137, Bd. V d. A.) bis zum Ablauf des 12.01.2021 (Zwangsbehandlung) bzw. bis zum Ablauf des 26.01.2021 (Unterbringung). Eine weitere Unterbringung fand aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.06.2022 (Bl. 189 bis 192, Bd. VI d. A.) bis zum 11.07.2022 gemäß § 1906 Abs. 1 BGB a. F. statt.

8 Das Amtsgericht leitete mit Verfügung vom 18.11.2022 (Bl. 135, Bd. VII d. A.) das Verfahren über die Verlängerung der Betreuung ein.

9 Mit Schreiben vom 17.01.2023 (Blatt 148-149, Bd. VII d. A.) beantragte die weitere Beteiligte zu 2) erneut, ihr die Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen zu erteilen. Die Betroffene sei psychisch so verhaltensauffällig, dass sie eine Gefahr für sich und andere sei. Mieter würden sich über die erhebliche, von der Betroffenen ausgehenden Lärmbelästigungen beschweren. Phasen der relativen Ruhe würden immer seltener und das Zusammenleben mit den übrigen Mietern immer unerträglicher werden.

10 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ... vom 24.01.2023 (Bl. 161-165, Bd. VII d. A.), Bestellung des weiteren Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger (Bl. 168, Bd. VII d. A.) und persönlicher Anhörung der Betroffenen (Blatt 167, Bd. VII d. A.) durch sofort wirksamen Beschluss vom 02.03.2023 (Bl. 189 - 193, Bd. VII d. A.) die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für die Dauer von sechs Wochen längstens bis zum 03.09.2023 genehmigt und zugleich die Betreuung mit einer Überprüfungsfrist zum 03.03.2028 verlängert. Dabei hat das Amtsgericht die Verlängerung zunächst auch auf die – von dem aufgrund der Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 06.07.2022 ursprünglichen Betreuungsumfang nicht erfassten - Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Gesundheitssorge, Post annehmen/öffnen/anhalten sowie Vertretung vor Gerichten bezogen. Mit Beschluss vom 25.05.2023 (Bl. 124 bis 126, Bd. VIII d. A.) hat das Amtsgericht klargestellt, dass die Betreuung neben dem Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ - nur die ursprünglichen in der Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 06.07.2022 definierten Aufgabenbereiche umfassen sollte.

11 In seinem Gutachten vom 24.01.2023 führte der Sachverständige Dr. XXXXX aus, die an einer schizophrenen Psychose erkrankte Betroffene könne nicht mehr komplexere Situationen erfassen oder übersehen; sie sei krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage, ihre Angelegenheiten im Bereich der Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der psychiatrischen Heilbehandlung, der Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich, der Vermögenssorge, der Wohnungsangelegenheiten sowie der Vertretung vor Behörden selbst zu besorgen. Durch das selbstständige Absetzen einer entsprechenden Medikation chronifiziere das Krankheitsbild der Betroffenen, sodass empfohlen werde, die Betreuung für einen längeren Zeitraum (zum Beispiel für sieben Jahre) fortzusetzen. Eine Verlängerung der Betreuung sei gegen den Willen der Betroffenen möglich und notwendig, weil diese krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, ihren Willen in dem jeweiligen Bereich unbeeinflusst von ihrer Erkrankung zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

12 Vor der persönlichen Anhörung der Betroffenen erklärte die weitere Beteiligte zu 2), dass die Betroffene den Briefkasten mit Mehl gefüllt habe; sodann hätten sich Milben gebildet. Ihr Konto sei wegen ihres Verhaltens gekündigt worden, weswegen die weitere Beteiligte zu 2) ihr das Geld persönlich in einem Briefumschlag geben müsse. In dem Gespräch vor ihrer Wohnungstür mit dem Amtsrichter brachte die Betroffene zum Ausdruck, dass keine Betreuung bestehe, was ihr schriftlich bestätigt worden sei. Eine Betreuerin habe sie nicht, weswegen die Betreuung auch nicht verlängert werden könne. Ebenso wenig gebe es eine Räumungsklage und eine Kündigung ihrer Wohnung. Im Übrigen wird auf den Anhörungsvermerk verwiesen.

13 Gegen den Beschluss vom 02.03.2023, der ihr lediglich durch Übergabe zur Post bekannt gegeben worden ist, wendet sich die Betroffene mit ihren vielfältigen – kaum lesbaren - Schreiben. Auf den rechtlichen Hinweis der Kammer vom 27.04.2023 reichte die Betroffene weitere – von ihr unterschriebene – Schreiben ein. In dem Anhörungstermin der Kammer am 11.05.2023 über die genehmigte Unterbringung (Bl. 87 – 89, Bd. VIII d. A.) stellte die Betroffene klar, dass sie sich mit diesen Schreiben auch gegen die Verlängerung der Betreuung habe wenden wollen. In diesem Anhörungstermin betonte die Betroffene wiederum, dass sie keine Betreuerin brauche und auch keine Betreuerin habe; vielmehr gehe aus den Gerichtsbeschlüssen von 2018 und 2020 hervor, dass die Betreuung aufgehoben worden sei. Die weitere Beteiligte zu 2) habe mit zwei anderen Kriminellen zusammengewirkt und sich ihres Bankkontos bemächtigt. Probleme mit dem Mietverhältnis gebe es nicht; in der Vergangenheit habe sie die Kündigung erfolgreich abgewendet.

14 Aufgrund des Beschlusses vom 02.03.2023 war die Betroffene zunächst vom 19.04.2023 bis zum Ablauf des 31.05.2023 untergebracht. Die Unterbringungsgenehmigung wurde aufgrund des Beschlusses vom 25.05.2023 (Bl. 124 bis 126, Bd. VIII d. A.), bei gleichzeitiger Genehmigung der Einwilligung der weiteren Beteiligten zu 2) in eine Zwangsbehandlung, bis längstens zum 06.07.2023 verlängert. Daran anschließend war die Betroffene zunächst ohne gerichtliche Genehmigung im ...-Klinikum für nahezu drei Wochen untergebracht. Unter dem Eindruck der vorangegangenen Zwangsbehandlung nahm sie weiterhin die ihr verabreichten Psychopharmaka ein (vgl. Anhörungsvermerk vom 26.07.2023, Bl. 52, Bd. IX). Mit Beschluss vom 26.07.2023 (Bl. 54 bis 59, Bd. IX d. A.) genehmigte das Amtsgericht erneut die Unterbringung der Betroffenen sowie die Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung jeweils bis zum Ablauf des 06.09.2023. Anschließend befand sich die Betroffene wiederum ohne richterliche Genehmigung im Klinikum und zwar dieses Mal für vier Wochen. Die Medikamentenvergabe wurde in dieser Zeit fortgesetzt, wobei die Betroffene auch dieses Mal unter dem Eindruck des vorherigen Zwangsbehandlungsbeschlusses davon ausging, dazu gezwungen zu sein (vgl. Anhörungsvermerk vom 04.10.2023, Bl. 46, Bd. X). Schließlich genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 04.10.2023 (Bl. 47 bis 51, Bd. X d. A.) die Unterbringung der Betroffenen sowie die Einwilligung der Betreuerin in die Zwangsbehandlung bis längstens zum 03.11.2023. Daran anschließend wurde sie in ihre Wohnung entlassen.

15 Die Kammer hat die Betroffene am 21.12.2023, nachdem sie dem am 20.12.2023 anberaumten Anhörungstermin ferngeblieben war, persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 21.12.2023 (Bl. 177 bis 176, Bd. X) verwiesen. Auf telefonische Nachfrage hat der Verfahrenspfleger auf eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen in seinem Beisein verzichtet.

II.

16 Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig.

17 Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel der Betroffenen ist form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. Im Hinblick darauf, dass der Betroffenen der Beschluss vom 02.03.2023 entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben worden ist, ist die Beschwerdefrist des §§ 63 Abs. 1 FamFG, die erst fünf Monate nach Erlass des Beschlusses zu laufen beginnt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 Fam FG), gewahrt. Die Beschwerde ist auch formwirksam eingelegt worden, da die Betroffene im Anhörungstermin der Kammer am 11.05.2023 ihr Beschwerdeziel konkretisiert und ausdrücklich angegeben hat, dass sich ihre unterschriebenen Beschwerdeschreiben auch gegen den Beschluss über die Verlängerung der Betreuung richten würden.

18 Die Beschwerde ist allerdings zu einem großen Teil unbegründet, denn die Voraussetzungen für eine Betreuung liegen weiterhin vor. Lediglich im Hinblick auf den Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ war eine Beschränkung auf „Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der psychiatrischen Heilbehandlung, einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ vorzunehmen. Hingegen war eine Auswechslung der bisherigen Betreuerin erforderlich, da sie sich in den Aufgabenbereichen „Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der psychiatrischen Heilbehandlung einschließlich der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gem. § 1831 Abs. 1 BGB“ und der „Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich“ als ungeeignet erwiesen hat.

19 Für die Verlängerung der Betreuung gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Materiell-rechtlich beurteilt sich die Verlängerung der Betreuerbestellung nach §§ 1814 bis 1816 BGB.

20 Nach § 1814 Abs. 1 und 3 BGB bestellt das Betreuungsgericht einem Volljährigen einen Betreuer, wenn dieser aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und wenn deshalb die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1814 Abs. 2 BGB). Für das Vorliegen einer freien Willensbestimmung im Sinne des § 1814 Abs. 2 BGB kommt es auf die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, an. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 632/12, BeckRS 2014, 3902 Rn. 6-8 zu § 1896 Abs. 1a BGB a.F.).

21 Unter Heranziehung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der bisherigen Betreuung weiterhin gegeben.

22 Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Betroffene an einer Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB, nämlich an einer schizophrenen Psychose, aufgrund derer sie nicht mehr der Lage ist, ihre rechtlichen Angelegenheiten in dem festgesetzten Aufgabenkreis hinreichend selbst wahrzunehmen und hinsichtlich der Ablehnung der Betreuung einen freien Willen zu bilden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, im erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.01.2023, das den Anforderungen genügt, die an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 280 FamFG zu stellen sind. Der Sachverständige hat nach eigener Untersuchung der Betroffenen unter Darlegung der Untersuchungsbefunde und der seiner Diagnose zugrunde gelegten Befundtatsachen im Einzelnen begründet, aufgrund welcher Symptome und Verhaltensweisen der Betroffenen er auf das Vorliegen der von ihm diagnostizierten Erkrankung geschlossen hat. Die Kammer, die sich anlässlich der Anhörung am 21.12.2023 einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschaffen konnte, schließt sich dieser gutachterlichen Einschätzung nach der gebotenen eigenen Überprüfung an. Bestätigt wird diese Diagnose anhand der zahlreichen in den vorangegangenen Unterbringungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und der Einschätzung der Klinikärzte. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Diagnose des Sachverständigen sprechen könnten, liegen nicht vor und wurden von der Betroffenen auch nicht vorgetragen.

23 Ferner ist die Betreuung weiterhin erforderlich. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation der Betroffenen zu beurteilen. Voraussetzung ist allerdings nicht, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung der Regelungsbedarf im Einzelnen in Form einer konkreten Angelegenheit fest umrissen sein muss. Die Beschreibung des Aufgabenbereichs ist nicht allein davon abhängig, was die Betroffene eventuell nicht selbst regeln kann, sondern auch davon, was zukünftig absehbar regelungsbedürftig ist, wobei es genügt, dass ein Handlungsbedarf in den betreffenden Aufgabenbereichen jederzeit auftreten (BGH, Beschluss vom 19.04.2023 – XII ZB 462/22, BeckRS 2023, 10990 Rn. 11) und ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst werden kann (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – XII ZB 16/15 in BeckRS 2015, 21007 Rn. 11).

24 Konkreter Handlungsbedarf in dem Aufgabenbereich der „Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich“ und der „Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der psychiatrischen Heilbehandlung einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ liegt vor. Grundsätzlich ist eine Betreuerbestellung in diesem Bereich dann erforderlich, wenn eine Behandlung der psychischen Erkrankung des Betroffenen nur möglich erscheint, wenn ein Betreuer in diesem Bereich bestellt ist, der den Betroffenen von der Notwendigkeit einer medizinisch indizierten Behandlung der psychischen Erkrankung überzeugen, ihn im Rahmen der Wahrnehmung des Aufgabenkreises unterstützen und notfalls auch gegen dessen Willen stationär unterbringen kann (BGH in NJW 2013,1449). Diese Voraussetzungen liegen auch weiterhin vor. Wenngleich die Betroffene im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 21.12.2023 angab, ihre psychiatrischen Medikamente einzunehmen und auch schon einen Termin mit einer ihr aus dem ... Klinikum bekannten Psychotherapeutin zu haben, so kann derzeit nicht von einer länger andauernden Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Weder wusste sie den Namen der ihr verordneten Medikamente, noch gab sie an, regelmäßig einen ambulanten Psychiater bzw. die psychiatrische Institutsambulanz aufsuchen zu wollen. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass die Betroffene in der Vergangenheit immer wieder nach ihrer Entlassung aus der Psychiatrie ihre Medikamente abgesetzt hatte, was zu einer Exazerbation ihrer psychischen Erkrankung und schließlich oftmals mehrmonatigen Unterbringungen mit Zwangsbehandlungen in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung eines Krankenhauses führte. Erst vor kurzem war sie in der Zeit vom 19.04.2023 bis zum 03.11.2023 im ... Klinikum - mithin nahezu sieben Monate lang - gemäß §§ 1831 f. BGB untergebracht. Mit einer erneuten krisenhaften Zuspitzung und einer damit verbundenen stationären Unterbringung ist daher zu rechnen.

25 Infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2023 bedurfte es gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB bei der vorliegenden Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung einer sprachlichen Konkretisierung des Aufgabenbereiches. Vorliegend hat das Amtsgericht die gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderliche sprachliche Anpassung des Aufgabenkreises vorgenommen, indem es die Unterbringungsberechtigung in dem separaten Aufgabenbereich „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gem. § 1831 Abs. 1 BGB“ zum Ausdruck brachte.

26 Allerdings war der erstinstanzliche Beschluss vom 02.03.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 25.05.2023 abzuändern, soweit darin eine Betreuungserweiterung in dem Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ tenoriert wird. Dass ein über den psychiatrischen Bereich hinausgehendes Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Heilbehandlung erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich.

27 Ein Handlungsbedarf im Aufgabenbereich der „Wohnungsangelegenheiten“ ist gegeben. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ist regelmäßig erforderlich, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder Behinderung die Organisation seines Wohnbereiches nicht zu leisten vermag und dadurch in erheblicher Weise Schaden zu nehmen droht. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene keinen angemessenen Wohnraum findet, seine mietvertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann, ihm aufgrund erheblicher und fortdauernder Verletzungen des Mietvertrages der Verlust des Wohnraums droht oder ein für den Betroffenen bestehendes Mietverhältnis beendet werden solle (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – XII ZB 16/15, BeckRS 2015, 21007). Nach diesen Maßstäben ist die Betroffene dringend auf die Hilfe eines Betreuers angewiesen. Obwohl ein rechtskräftiger Räumungstitel besteht und der Räumungstermin für den 17.01.2024 vorgesehen ist, negierte die Betroffene bis zuletzt - so auch in dem Anhörungstermin am 21.12.2023 - den drohenden Wohnungsverlust und die damit einhergehende Obdachlosigkeit im Winter bei Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes. Sie wird angesichts des angespannten Berliner Wohnungsmarktes und der sich aufgrund ihrer Erkrankung ergebenden besonderen Bedürfnisse auf die tatkräftige Hilfe eines Betreuers angewiesen sein, um eine Unterkunft (bestenfalls in einer betreuten Wohneinrichtung) zu finden.

28 Der Handlungsbedarf im Bereich der „Vermögenssorge“ folgt daraus, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihre diesbezüglichen Angelegenheiten eigenständig zu besorgen. Über ein eigenes Bankkonto, auf das ihre Rente überwiesen werden kann, damit sie so ihre laufenden Verbindlichkeiten bezahlen und Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt abbuchen kann, verfügt die Betroffene seit März 2022 nicht. Die Betreuerin sah sich aus diesem Grunde veranlasst, der Betroffenen alle vier bis sechs Wochen einen Briefumschlag mit Bargeld durch die zerbrochene Glasscheibe ihrer Wohnungstür auszuhändigen, damit sie sich hiervon mit Lebensmitteln, Kleidung etc. versorgen konnte. Zwar gab die Betroffene in dem persönlichen Anhörungstermin am 21.12.2023 an, über ein Konto bei der Commerzbank zu verfügen. Von diesem Konto - so es denn tatsächlich existieren sollte - hatte ihre Betreuerin aber bislang keinerlei Kenntnis, und es ist nicht ersichtlich, dass darauf ein nennenswertes Guthaben vorhanden ist.

29 Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ dient regelmäßig nur der Klarstellung der bereits kraft Gesetzes (§ 1902 BGB) bestehenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises (BGH in NJW-RR 2016, 387), erweist sich dadurch allerdings in der Praxis als sinnvoll, weil Behörden ungeachtet der gesetzlichen Regelung des § 1823 BGB oftmals eine Vertretungsberechtigung des Betreuers nur dann anerkennen, wenn im Betreuerausweis auch der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ aufgeführt ist, und durch die klarstellende Angabe im Aufgabenkreis zeitliche Verzögerungen bei der Bearbeitung behördlicher Angelegenheiten vermieden werden können.

30 Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB bieten nicht die Gewähr dafür, dass die Angelegenheiten der Betroffenen hinreichend gewahrt werden könnten.

31 Die Überprüfungsfrist bis zum 03.03.2028 ist vor dem Hintergrund der Art und des Verlaufs der psychischen Erkrankung und der Empfehlung des Sachverständigen Dr. XXXX, der eine Betreuung für sogar sieben Jahre befürwortet hat, nicht zu beanstanden.

32 Allerdings war eine Auswechslung der bestellten Betreuerin vonnöten. Die Betreuerauswahl bestimmt sich nach den §§ 1816, 1817 BGB. Gemäß § 1816 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen zu halten. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, ist die Auswahl nach den in § 1816 Abs. 2 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Wünscht der Betroffene eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach § 1816 Abs. 1 BGB nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). Lehnt der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen hat (§ 1816 Abs. 4 BGB). Ein Berufsbetreuer soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht (§ 1816 Abs. 5 Satz 1 BGB).

33 Die weitere Beteiligte zu 2) war aus dem Betreueramt zu entlassen, da sie sich in den Aufgabenbereichen „Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der psychiatrischen Heilbehandlung einschließlich der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gem. § 1831 Abs. 1 BGB“ und der „Gesundheitssorge im psychiatrischen Bereich“ als ungeeignet erwiesen hat. Sie nahm sehenden Auges in Kauf, dass sich die Betroffene in den Zeiträumen vom 07.07.2023 bis zum 26.07.2023 sowie vom 07.09.2023 bis zum 04.10.2023 jeweils gegen ihren erklärten Willen auf der geschlossenen Station des ...-Klinikums ohne richterliche Genehmigung gemäß §§ 1831 f. BGB befand. Gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person aber nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG). Dass die Betroffene in den fraglichen Zeiträumen nicht freiwillig in der Klinik war, geht aus ihren zahlreichen Schreiben deutlich hervor. Zwar sind die handschriftlich verfassten Schreiben der Betroffenen schwer leserlich, dennoch ist ihnen eindeutig der Wunsch der Betroffenen zu entnehmen, nicht in der Klinik bleiben zu wollen. So schreibt sie beispielsweise in ihrem Schreiben vom 26.07.2023 (Bl. 79, Bd. IX), dass sie bereits am 06.07.2023 hätte entlassen werden müssen, in dem Schreiben vom 28.07.2023 (Bl. 93, Bde. IX) ist zu lesen, dass sie schon längst aus dem hiesigen Krankenhaus hätte entlassen werden müssen, in dem am 31.07.2023 eingegangenen Schreiben steht, dass sie „sofort die Entlassung bewilligt bekommen“ möchte (Bl. 103 R, Bd. IX), in dem am 02.08.2023 eingegangenen Schreiben schreibt sie, dass sie längst aus dem hiesigen Verfahren entlassen worden sein sollte (Bl. 121, Bd. IX) und auch in dem am 26.09.2023 eingegangenen Schreiben (Bl. 35, Bd. X) bittet die Betroffene um die sofortige Entlassung. Ferner hatte die Betroffene in den Anhörungsterminen am 11.05.2023 (Bl. 87 ff., Bd. XIII), 25.05.2023 (Bl. 167 f., Bd. VIII) und vom 04.10.2023 (Bl. 46, Bd. X) zu den betreffenden Unterbringungsverfahren jeweils unmissverständlich ihren Entlassungswunsch kundgetan. Im Übrigen hätte es nahegelegen, dass sich die Betreuerin in den genehmigungsfreien Zeiträumen, in denen sich die Betroffene auf der Station befand, nach deren Wünschen erkundigt (§ 1821 Abs. 2 Satz 2 BGB).

34 Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG waren nicht gegeben. Hiernach kann nur bei Gefahr in Verzug der Betreuer die Unterbringung eines Betroffenen eigenverantwortlich veranlassen; die richterliche Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Es müsste also in dem Zeitraum, bis zu dem eine gerichtliche (einstweilige) Entscheidung herbeigeführt werden kann, mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher gesundheitlicher Nachteil für den Betroffenen entstehen (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 93). Einen Anlass für einen akuten, dringenden Handlungsbedarf gab es vorliegend aber nicht. Weder konnte die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns aus einem ärztlichen Zeugnis noch aus einem konkreten Vorfall (zum Beispiel ein Suizidversuch) abgeleitet werden (BeckOGK/Brilla, a.a.O.). Vielmehr hatte die weitere Beteiligte zu 2) ihre jeweiligen Anträge auf Verlängerung der Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die Zwangsmedikation erst nach langem Zuwarten zum Ende des laufenden Unterbringungszeitraums gestellt, nämlich mit Schreiben vom 03.07.2023 (Bl. 1, Bd. IX) und am 05.09.2023 (Bl. 176, Bd. IX), obgleich aus dem bisherigen Behandlungsverlauf angesichts der fortgeschrittenen chronifizierten schizophrenen Erkrankung der Betroffenen nur kleine Veränderungen (wie eine bessere Körperhygiene) erkennbar waren und daher nicht mit einer plötzlichen Verbesserung ihres Gesundheitszustands zu rechnen war. Im Übrigen wäre ein genehmigungsfreies Handeln nur dann zulässig gewesen, wenn die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachgeholt worden wäre. Unverzüglich bedeutet, wenn man die verfassungsrechtlichen Grundsätze aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf das Vorgehen des Betreuers überträgt, dass ohne gerichtliche Genehmigung bis spätestens zum Ende des Folgetages keine vom Betreuer angeordnete Unterbringung aufrechterhalten bleiben dürfte (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 94). Die weitere Beteiligte zu 2) sah dagegen tatenlos zu, dass die Betroffene einmal nahezu drei Wochen und ein anderes Mal fast vier Wochen ohne richterliche Genehmigung gegen ihren Willen untergebracht war.

35 Erschwerend kommt hinzu, dass die Betroffene in den genehmigungsfreien Zeiträumen angesichts der vorangegangenen Zwangsbehandlungsbeschlüsse dem Eindruck unterlag – gezwungenermaßen - die ihr verordneten Psychopharmaka einzunehmen. So teilte die Stationsärztin in dem Anhörungstermin am 26.07.2023 (Bl. 52, Bd. IX) mit, dass die Betroffene die Medikation oral eingenommen habe, allerdings nur aufgrund ihres Wissens um die gerichtlich genehmigte Zwangsbehandlung. Würde man ihr die freie Wahl lassen, würde sie die Medikamente nicht nehmen. In dem Anhörungstermin am 04.10.2023 (Bl. 46, Bd. X) führten die anwesenden Ärztinnen aus, dass die Betroffene die Medikamente zwar einnehme, aber dabei jeweils betone, dass sie das nur unter Zwang tue im Hinblick auf das Zwangsbehandlungsverfahren und damit nicht einverstanden sei. Die Kammer verkennt nicht, dass die psychisch schwer erkrankte Betroffene von der Einnahme der Medikamente vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet profitiert haben könnte. Jedoch stellte die hier erfolgte genehmigungsfreie zwangsweise Behandlung einen schwerwiegenden rechtswidrigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, was bei einem rechtzeitigen Hinwirken der weiteren Beteiligten zu 2) auf Verlängerungsgenehmigungen zu vermeiden gewesen wäre. Diese Grundrechtsverletzung stellt sich um so gravierender dar, als dass für eine genehmigungsfreie Zwangsbehandlung keine dem § 1831 Abs. 2 BGB vergleichbare Ausnahmevorschrift existiert.

36 Die weitere Beteiligte zu 2) war insgesamt und nicht nur für die Aufgabenbereiche „Gesundheitssorge“ und „Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Heilbehandlung einschließlich der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB“ zu entlassen. Da kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer für die Betreuung der Betroffenen zur Verfügung steht (§ 1816 Abs. 5 Satz 1 BGB) und mehrere berufliche Betreuer – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmevorschriften in § 1817 Abs. 2, 4 und 5 BGB – nicht zu bestellen sind (§ 1817 Abs. 1 Satz 3 BGB), war die weitere Beteiligte zu 2) insgesamt aus ihrem Betreueramt zu entlassen. Vor diesem Hintergrund konnte dahingestellt bleiben, ob die Errichtung eines Kontos für die Betroffene auf den Namen der Beteiligten zu 2) wegen des Verstoßes gegen das Trennungsgebot von Vermögen des Betroffenen und Drittvermögen noch zusätzlich für die Ungeeignetheit der weiteren Beteiligten zu 2) spricht oder aber ob es sich dabei um eine wegen der Weigerungshaltung der Bank im Hinblick auf die Eröffnung eines Kontos für die Betroffene um eine erforderliche Notmaßnahme handelte.

37 Anstelle der weiteren Beteiligten zu 2) war der von der Betreuungsbehörde vorgeschlagene und als Berufsbetreuer registrierte Herr ... zu bestellen. Dieser hatte gegenüber dem Beamten der Betreuungsbehörde seine Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung der Betroffenen erklärt.

38 Eine Anordnung nach §§ 81, 84, 307 FamFG ist nicht veranlasst.

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