Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2023-11-28, OVG 10 B 26/23

OVG 10 B 26/23Verwaltungsgericht / Division 1028.11.2023

Regest

Im Sinne von § 154 Abs 1 S 1 BauGB „durch die Sanierung bedingt“ ist jede Bodenwerterhöhung, die durch Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 136 Abs 2 S 1 BauGB bewirkt worden ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentliche oder private Sanierungsmaßnahmen handelt. Außerdem ist es danach grundsätzlich ohne Bedeutung, wer diese Maßnahmen wie finanziert hat und warum. Das gilt auch für private Baumaßnahmen im Sinne von § 148 BauGB, selbst wenn sie rein eigenfinanziert sind. (Rn.132)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 B 26/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-28

Aktenzeichen: OVG 10 B 26/23

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1128.OVG10B26.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 154 Abs 1 S 1 BauGB, § 136 Abs 2 S 1 BauGB, § 148 BauGB

Leitsatz

Im Sinne von § 154 Abs 1 S 1 BauGB „durch die Sanierung bedingt“ ist jede Bodenwerterhöhung, die durch Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 136 Abs 2 S 1 BauGB bewirkt worden ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich um öffentliche oder private Sanierungsmaßnahmen handelt. Außerdem ist es danach grundsätzlich ohne Bedeutung, wer diese Maßnahmen wie finanziert hat und warum. Das gilt auch für private Baumaßnahmen im Sinne von § 148 BauGB, selbst wenn sie rein eigenfinanziert sind. (Rn.132)

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