LG Berlin II 46. Zivilkammer, 2024-03-13, 46 S 30/23

46 S 30/23Kantonsgericht13.03.2024

Regest

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine mühelos eine ohne Weiteres zugängliche gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Markenwerkstatt handelt. Erst recht ist eine Verweisung zulässig, wenn der Referenzbetrieb eine markengebundene Fachwerkstatt ist. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 30. August 2023, 110 C 6/23 V, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin II 46. Zivilkammer — 46 S 30/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-13

Aktenzeichen: 46 S 30/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0313.46S30.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine mühelos eine ohne Weiteres zugängliche gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Markenwerkstatt handelt. Erst recht ist eine Verweisung zulässig, wenn der Referenzbetrieb eine markengebundene Fachwerkstatt ist. (Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, 30. August 2023, 110 C 6/23 V, Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.08.2023 verkündete Urteil der Abteilung 110 des Amtsgerichts Mitte – 110 C 6/23 V – abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die XXXXXXXXXXX Niederlassung Berlin 28,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2022 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

  4. Das Urteil und das angefochtene Urteil – soweit dieses aufrechterhalten worden ist – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO iVm § 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – also weit überwiegend – Erfolg. Im Übrigen bleibt ihr der Erfolg versagt.

3 1. Der Klägerin stehen restliche Schadensersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls vom 13.05.2022 nur im tenorierten Umfang zu.

4 a) Die Klägerin muss sich – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auf die von der Beklagten benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen. Bei dieser Werkstatt handelt es sich unstreitig um eine Renault-Markenwerkstatt. Auf die Reparatur in einer solchen Werkstatt stellt auch das von der Klägerin eingeholte Schadensgutachten ab.

5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (stRspr., siehe etwa NJW 2019, 852 Rn. 6). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 II 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden – wie hier geschehen – auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH aaO).

6 Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB grundsätzlich auf diese verweisen lassen, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Markenwerkstatt handelt (BGH aaO). Erst recht ist eine Verweisung zulässig, wenn, wie hier, der Referenzbetrieb eine markengebundene Fachwerkstatt ist.

7 Die Auffassung des Amtsgerichts, es bedürfe eines annahmefähigen Angebots, entbehrt jeglicher Grundlage in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser Ansatz entspricht zudem weder der Rechtsprechung des Kammergerichts noch der aktuellen Auffassung der mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen befassten Kammern des Landgerichts. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts führt lediglich dazu, dass Berufungen unnötig provoziert und dadurch ebenso unnötige Kosten entstehen.

8 Gemessen daran muss sich die Klägerin auf die von der Beklagten benannte Werkstatt verweisen lassen. Dass ihr die von der Beklagten benannte Werkstatt ohne Weiteres zugänglich ist, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat sie das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk bestritten. Da die Klägerin erstinstanzlich dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten ist, dass in der Referenzwerkstatt auch keine UPE-Aufschläge vorgenommen werden, hat die Beklagte auch insoweit zu Recht einen Abschlag vorgenommen (vgl. BGH, NJW 2019, 852 Rn. 13). Für die Verbringungskosten gilt nichts anderes. Soweit die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen hat, in der beklagtenseits benannten Referenzwerkstatt würden UPE-Aufschläge anfallen, ist kein Grund ersichtlich, dieses Vorbringen zuzulassen, § 531 II ZPO.

9 b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung einer „Wiederanmeldegebühr“ in Höhe von pauschal 40 €. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil kein Grund ersichtlich ist, eine Pauschalierung zuzulassen. Einem Geschädigten ist es ohne Weiteres möglich, die konkret angefallene Gebühr – eine fiktive Abrechnung ist nicht zulässig, da es sich um einen Sachfolgeschaden handelt – mitzuteilen. Vor der Wiederanmeldung fehlt es an einem Schaden.

10 c) Die Beklagte beanstandet hingegen zu Unrecht, dass das Amtsgericht der Klägerin Schadensersatz für das Kennzeichen und die hintere Kennzeichenverstärkung nebst Kleinteilbedarf zuerkannt hat (insgesamt 28,48 €). Insoweit steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung zu, wobei eine fiktive Abrechnung zulässig ist. Das Kennzeichen und die Halterung waren durch den Unfall beschädigt worden (Gutachten, Seite 4).

11 d) Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € steht der Klägerin insoweit kein weiterer Anspruch mehr zu.

12 e) Soweit die Hauptforderung besteht, hat die Klägerin zudem Anspruch auf die ihr vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen.

13 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 II 1 ZPO), bestehen nicht.

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