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OVG 1 S 3/24•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2024-01-15, OVG 1 S 3/24
OVG 1 S 3/24Verwaltungsgericht / 1. Abteilung15.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-15
Aktenzeichen: OVG 1 S 3/24
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0115.OVG1S3.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Gründe des Beschlusses vom 6. Januar 2024 (OVG 1 S 3/24) werden wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz in Teil I. der Gründe heißt es richtig: „8. Januar 2024“ anstatt „8. Mai 2023.“
1 Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Sie erfolgt von Amts wegen. Es handelt sich um einen für alle Beteiligten offensichtlichen Schreibfehler. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Berichtigung telefonisch angehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben.
2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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