VG Berlin 5. Kammer, 2024-02-06, 5 L 728/23

5 L 728/23Verwaltungsgericht / 5. Kammer06.02.2024

Regest

1. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze für den Polizeivollzugsdienst stellt ein von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gedecktes Eignungsmerkmal dar. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen.(Rn.20) 2. Deshalb stellt eine Einstellungshöchstaltersgrenze im Polizeivollzugsdienst - im Gegensatz zu einer Einstellungshöchstaltersgrenze außerhalb von sog. Einsatzberufen - einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition des Betroffenen dar. Da die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung bestimmt, sind die Anforderungen hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt.(Rn.20) 3. An diesem Maßstab gemessen stellt § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in der Fassung vom 28. Juni 2021 eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung dar. (Rn.21) Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV) in der Fassung vom 25. März 2020 ist rechtmäßig. (Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 728/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 5 L 728/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2024:0206.5L728.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 2 Nr 2 BPolBG, § 5 Abs 3 BPolLV 2011, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 5 Abs 3 S 2 BPolLV 2011

Leitsatz

  1. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze für den Polizeivollzugsdienst stellt ein von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gedecktes Eignungsmerkmal dar. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen.(Rn.20)

  2. Deshalb stellt eine Einstellungshöchstaltersgrenze im Polizeivollzugsdienst - im Gegensatz zu einer Einstellungshöchstaltersgrenze außerhalb von sog. Einsatzberufen - einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition des Betroffenen dar. Da die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung bestimmt, sind die Anforderungen hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt.(Rn.20)

  3. An diesem Maßstab gemessen stellt § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in der Fassung vom 28. Juni 2021 eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung dar. (Rn.21) Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV) in der Fassung vom 25. März 2020 ist rechtmäßig. (Rn.16)

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