Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2024-01-29, 11 N 46/22

11 N 46/22Verwaltungsgericht / Division 1129.01.2024

Regest

1. Das – nach Verbot und Befristung nicht aufteilbare – befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine selbständige, wenn auch in ihrer Rechtmäßigkeit von der Ausweisung abhängige Regelung in Form eines belastenden Verwaltungsakts dar, gegen die die entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelfe statthaft sind. (Rn.3) 2. Das Befristungsbegehren ist nicht als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung. (Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — 11 N 46/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-29

Aktenzeichen: 11 N 46/22

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0129.11N46.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 S 1 aF AufenthG vom 27.07.2015, § 11 Abs 2 S 1 aF AufenthG vom 27.07.2015, § 11 Abs 1 S 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015, § 11 Abs 2 S 1 AufenthG 2004 vom 27.07.2015

Orientierungssatz

  1. Das – nach Verbot und Befristung nicht aufteilbare – befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine selbständige, wenn auch in ihrer Rechtmäßigkeit von der Ausweisung abhängige Regelung in Form eines belastenden Verwaltungsakts dar, gegen die die entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelfe statthaft sind. (Rn.3)
  2. Das Befristungsbegehren ist nicht als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung. (Rn.5)

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