Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat, 2024-01-11, OVG 3a N 11/23

OVG 3a N 11/23Verwaltungsgericht11.01.2024

Regest

1. Eine Sichtverschattung oder -verstellung ist berücksichtigungsfähig bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. (Rn.4) 2. Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe im Kompensationserlass, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit, beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt. (Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3a. Senat — OVG 3a N 11/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-11

Aktenzeichen: OVG 3a N 11/23

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0111.OVG3A.N11.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 13 BNatSchG, § 14 Abs 1 BNatSchG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Sichtverschattung oder -verstellung ist berücksichtigungsfähig bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. (Rn.4)
  2. Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe im Kompensationserlass, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit, beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt. (Rn.8)

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