LG Berlin 67. Zivilkammer, 2023-10-24, 67 S 241/23

67 S 241/23Kantonsgericht24.10.2023

Regest

1. Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Verschlechterung der Mietsache, hat die Aufrechnung mangels Gleichartigkeit der Ansprüche keinen Erfolg, sofern der Vermieter nicht in unverjährter Zeit seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeübt und statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Mieter verlangt hat.(Rn.4) 2. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an der Kaution gilt im Ergebnis nichts anderes.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 241/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-10-24

Aktenzeichen: 67 S 241/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:1024.67S241.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 215 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Erklärt der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach Ablauf der Verjährungsfrist die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Verschlechterung der Mietsache, hat die Aufrechnung mangels Gleichartigkeit der Ansprüche keinen Erfolg, sofern der Vermieter nicht in unverjährter Zeit seine Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeübt und statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag vom Mieter verlangt hat.(Rn.4)

  2. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an der Kaution gilt im Ergebnis nichts anderes.(Rn.4)

Orientierungssatz

  1. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 8 U 104/17.(Rn.4)

  2. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14.(Rn.4)

  3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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