KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2023-09-18, 3 ORbs 170/23, 3 ORbs 170/23 - 162 Ss 85/23

3 ORbs 170/23, 3 ORbs 170/23 - 162 Ss 85/23Obergericht18.09.2023

Regest

1. Eines förmlichen Schulungsnachweises bedarf es für die Auswertungsperson nicht zwingend, weil diese das Messgerät nicht bedient und Beweismittel weder schafft noch verändert.(Rn.3) 2. Ob die mit der Auswertung der Messdaten betraute Person ihre Aufgabe kompetent und zuverlässig erfüllt hat, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und hat – im Grundsatz – auch ohne Formalnachweis an der Richtigkeitsvermutung standardisierter Messverfahren teil. (Jeweils nicht tragend)(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 23. Mai 2023, (297 OWi) 3041 Js-OWi 2801/22 (367/22), ..., Urteil

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORbs 170/23, 3 ORbs 170/23 - 162 Ss 85/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-18

Aktenzeichen: 3 ORbs 170/23, 3 ORbs 170/23 - 162 Ss 85/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2023:0918.3ORBS170.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 1 OWiG, § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eines förmlichen Schulungsnachweises bedarf es für die Auswertungsperson nicht zwingend, weil diese das Messgerät nicht bedient und Beweismittel weder schafft noch verändert.(Rn.3)

  2. Ob die mit der Auswertung der Messdaten betraute Person ihre Aufgabe kompetent und zuverlässig erfüllt hat, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und hat – im Grundsatz – auch ohne Formalnachweis an der Richtigkeitsvermutung standardisierter Messverfahren teil. (Jeweils nicht tragend)(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 23. Mai 2023, (297 OWi) 3041 Js-OWi 2801/22 (367/22), ..., Urteil

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

1 Erläuternd bemerkt der Senat:

2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer dem Betroffenen bekannten Zuschrift zutreffend aus, dass die Verfahrensrügen unzulässig sind. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zum „Antrag, den aktuellen Schulungsnachweis der Auswertebeamtin beizuziehen“, verfehlen die nach §§ 71 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Anforderungen an die Darstellung des Verfahrensgeschehens.

3 Lediglich informatorisch ist zudem anzumerken, dass die Überlegung des Amtsgerichts, eines förmlichen Schulungsnachweises bedürfe es für die Auswertungs person nicht, überzeugt. Nachvollziehbar argumentiert das Amtsgericht damit, der Auswerter bediene nicht das Messgerät und insbesondere schaffe oder verändere er keine Beweismittel (so auch OLG Celle, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 Ss OWi 13/19 – [BeckRS 2019, 2551]; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. § 5 Rn. 63 a.E.). Tatsächlich dürfte die Frage, ob die mit der Auswertung der Messdaten betraute Person ihre Aufgabe kompetent und zuverlässig erfüllt hat, der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und – im Grundsatz – auch ohne Formalnachweis an der Richtigkeitsvermutung standardisierter Messverfahren teilhaben können. Dies gilt erst recht, wenn dem Tatgericht die Auswertetätigkeit bei dem betroffenen Messverfahren als besonders wenig komplex bekannt ist oder wenn es die Auswerteperson als erfahren und/oder zuverlässig kennt.

4 Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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