KG Berlin 9. Zivilsenat, 2023-06-02, 9 U 62/22

9 U 62/22Obergericht / Civil Chamber 902.06.2023

Regest

Zur Frage einer Diskriminierung “aufgrund einer chronischen Erkrankung” nach § 2 LADG durch ein Werbeplakat zur Einhaltung der sog. Corona-Regeln (hier: Pflicht zum Tragen einer Maske).(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 9. Zivilsenat — 9 U 62/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-02

Aktenzeichen: 9 U 62/22

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 LADG BE, § 8 Abs 2 LADG BE, § 522 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Leitsatz

Zur Frage einer Diskriminierung “aufgrund einer chronischen Erkrankung” nach § 2 LADG durch ein Werbeplakat zur Einhaltung der sog. Corona-Regeln (hier: Pflicht zum Tragen einer Maske).(Rn.3)

Orientierungssatz

  1. Richtet sich ein Plakat erkennbar nur an diejenigen Personen, die sich durch die Verweigerung der Pflicht zum Tragen einer Maske den entsprechenden “Corona-Regeln” widersetzen und werden diese wegen einer Nichtbeachtung dieser Regeln gerügt und zugleich herabgesetzt, und werden Personen nicht angesprochen, für die diese Regeln aus gesundheitlichen Gründen (wie hier auch die klagende Person) nicht gegolten haben, so kann es an einer Diskriminierung der klagenden Person im Sinne des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) fehlen.(Rn.3)

  2. Dies ist der Fall, wenn die klagende Person weder Adressat des von ihr beanstandeten Plakates und der mit ihm gemachten Aussagen ist noch überhaupt durch das Plakat “aufgrund ihrer chronischen Erkrankung” diskriminiert worden ist. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 8 Abs. 2 LADG nicht.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 28. April 2022, 26 O 412/21 nachgehend KG Berlin 9. Zivilsenat, 11. Juli 2023, 9 U 62/22, Beschluss

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

1 Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen vor.

2 1. Die Berufung bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

3 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich der Beklagte die Werbekampagne der B ... GmbH zurechnen lassen muss. Denn es fehlt jedenfalls, wie das Landgericht zutreffend unter Ziffer 1. d) der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, an einer Diskriminierung des Klägers im Sinne des § 2 LADG, da er weder Adressat des von ihm beanstandeten Plakates und der mit ihm gemachten Aussagen war noch überhaupt durch das Plakat “aufgrund seiner chronischen Erkrankung” diskriminiert worden ist, so dass der geltend gemachte Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 8 Abs. 2 LADG als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage nicht besteht.

4 Das Plakat richtet sich erkennbar lediglich an diejenigen Personen, die sich durch die Verweigerung der Pflicht zum Tragen einer Maske den entsprechenden “Corona-Regeln” widersetzen. Diese werden in einer die Corona-Regeln moralisch überhöhenden Weise wegen der Nichtbeachtung dieser Regeln gerügt (“erhobener Zeigefinger” im Text) und zugleich herabgesetzt (erhobener Mittelfinger im Bild). Nicht angesprochen sind von vornherein Personen, für die diese Regeln aus gesundheitlichen Gründen, so auch für den Kläger, nicht gegolten haben.

5 Soweit der Kläger meint, dass unabhängig von einer Pflicht zum Tragen einer Maske alle Personen angesprochen seien, löst er die moralische Rüge und Herabsetzung von Personen, die das Tragen von Masken trotz bestehender rechtlicher Verpflichtung verweigert haben, aus ihrem Kontext, nämlich dem auf dem Plakat ausdrücklich hergestellten Bezug auf die einzuhaltenden “Corona-Regeln”. Selbst wenn das Plakat diesen Bezug nicht selbst ausdrücklich hergestellt hätte, wäre zweifelhaft, ob seine Aussage dahin missverstanden werden könnte, dass etwa auch Personen, die, wie der Kläger, aus gesundheitlichen Gründen eine Maske nicht tragen konnten, dies vorgehalten werden sollte, geht es doch beim Tragen der Maske gerade um den Schutz der Gesundheit.

6 Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass etwa unklar sei, was unter den “Corona-Regeln” zu verstehen gewesen ist. Dass zu diesen Regeln das Gebot des Tragens einer Maske in bestimmten sozialen Situationen gehörte, war hierbei ebenso allgemein bekannt, wie der Umstand, dass hiervon natürlich Personen ausgenommen waren, die wie der Kläger aus medizinischen Gründen keine Masken tragen konnten. Das Plakat konnte daher nicht so verstanden werden, dass auch Personen, die dazu medizinisch nicht in der Lage waren, angesonnen werden sollte, eine Maske zu tragen, und dass sie gerügt und herabgesetzt werden sollten, wenn sie dem nicht nachgekommen sind.

7 Soweit der Kläger schließlich allgemein die moralische Herabwürdigung von Maskenverweigerern durch das Plakat als unangemessen rügt, kann dahinstehen, ob ihm zu folgen ist, weil er eben aufgrund seiner Erkrankung und der für ihn deswegen nicht gegeben gewesenen Pflicht zum Tragen einer Maske nicht davon angesprochen gewesen ist und im Übrigen insoweit auch keine Diskriminierung geltend macht.

8 Abgesehen davon, dass der Kläger also nicht zu dem durch das Plakat angesprochenen Personenkreis gehörte, ist er aber durch das Plakat und seine Aussagen auch nicht “aufgrund seiner chronischen Erkrankung" im Sinne des § 2 LADG diskriminiert worden, was voraussetzen würde, dass mit der Erkrankung soziales Vermeidungsverhalten und Stigmatisierungen gegenüber der erkrankten Person einhergehen würden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/1996, S. 21). Denn es fehlt an jeglichem Bezug auf Menschen mit einer chronischen Erkrankung. Diese werden gegenüber anderen Menschen ohne eine chronische Erkrankung in keiner Weise herabgesetzt oder ausgegrenzt. Keine der in § 4 LADG aufgeführten Formen der Diskriminierung liegt vor. An einer allenfalls erwägenswerten Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 3 LADG fehlt es, weil kein Verhalten im Zusammenhang mit der chronischen Erkrankung des Klägers vorliegt, das bezweckt oder bewirkt hätte, dass die Würde des Klägers gerade wegen seiner Erkrankung verletzt worden wäre.

9 2. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

II.

10 Eine Rücknahme der Berufung würde gegenüber einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zwei Gerichtsgebühren sparen (vgl. Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).

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