VG Berlin 19. Kammer, 2023-09-07, 19 L 277/23 A

19 L 277/23 AVerwaltungsgericht / Chamber 1907.09.2023

Regest

Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 L 277/23 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-07

Aktenzeichen: 19 L 277/23 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2023:0907.VG19L277.23A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 34 AsylG, § 36 Abs 3 AsylG, § 67 Abs 1 Nr 4 AsylG, § 75 Abs 1 S 1 AsylG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.