Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2022-12-21, L 7 KA 35/19

L 7 KA 35/19Sozialversicherungsgericht / Division 721.12.2022

Regest

1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26) 2. Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — L 7 KA 35/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-21

Aktenzeichen: L 7 KA 35/19

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:1221.L7KA35.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 77 SGB 5, § 87b SGB 5

Orientierungssatz

  1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26)

  2. Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)

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