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L 7 KA 35/19•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2022-12-21, L 7 KA 35/19
L 7 KA 35/19Sozialversicherungsgericht / Division 721.12.2022
1. Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26) 2. Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: L 7 KA 35/19
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:1221.L7KA35.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 77 SGB 5, § 87b SGB 5
Eine Kassenärztliche Vereinigung darf auch ohne gesetzliche Ermächtigung Fristen für die Vorlage der vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals setzen und als materielle Ausschlussfristen ausgestalten (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr 19). (Rn.26)
Die vorliegend geltende Jahresfrist ist weiträumig bemessen und auch unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit frei von rechtlichen Bedenken, weil die Abrechnungsordnung „im begründeten Einzelfall“ auf Antrag Abweichungen zulässt. (Rn.26)
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