LG Berlin 67. Zivilkammer, 2022-11-03, 67 S 190/22

67 S 190/22Kantonsgericht03.11.2022

Regest

Die Fortsetzung der auf eine umfassende mietvertragliche Gestattung des Vermieters gestützten - und langjährigen - Gebrauchsüberlassung an Dritte berührt nach dem Widerruf der Gestattung die Rechte des Vermieters grundsätzlich nur dann in einem für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erheblichen Maße, wenn der Mieter nicht nur die Gebrauchsüberlassung fortgesetzt, sondern gleichzeitig auch einem von dem Vermieter nach Widerruf der Gestattung erwirkten gerichtlichen Titel auf Unterlassung der weiteren Gebrauchsüberlassung zuwider gehandelt hat.(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 190/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-03

Aktenzeichen: 67 S 190/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2022:1103.67S190.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 985 BGB

Leitsatz

Die Fortsetzung der auf eine umfassende mietvertragliche Gestattung des Vermieters gestützten - und langjährigen - Gebrauchsüberlassung an Dritte berührt nach dem Widerruf der Gestattung die Rechte des Vermieters grundsätzlich nur dann in einem für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erheblichen Maße, wenn der Mieter nicht nur die Gebrauchsüberlassung fortgesetzt, sondern gleichzeitig auch einem von dem Vermieter nach Widerruf der Gestattung erwirkten gerichtlichen Titel auf Unterlassung der weiteren Gebrauchsüberlassung zuwider gehandelt hat.(Rn.3)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

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