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OVG 10 N 76.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-11-29, OVG 10 N 76.19
OVG 10 N 76.19Verwaltungsgericht / Division 1029.11.2022
1. Weder der Wegfall der früheren Zuordnung der gebäudeabhängigen Solaranlagen zu den technischen Gebäudeeinrichtungen oder der Wegfall der Maßbegrenzungen noch die Erweiterung auf Solaranlagen in oder auf Dachflächen ändern die Anforderungen an das Erfordernis eines Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, insbesondere hinsichtlich der Überdeckung und des Gebäudezwecks. (Rn.13) 2. Maßgebend für die Annahme einer Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BauGB ist, ob die Solaranlage einem privilegierten Betrieb „dient“, wie es der Gesetzeswortlaut beider Privilegierungstatbestände verlangt, d.h. in einer dienenden Funktion dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung gekennzeichnet ist. (Rn.20) 3. Auch bei der Variante der Solaranlagen „in“ einer Dachfläche, muss ein Gebäude mit einer Dachfläche bereits vor Errichtung der Solaranlage vorhanden sein. Es reicht nicht aus, wenn ein „Gebäudeskelett“ durch die Solaranlage überhaupt erst eine Dachfläche erhielte, d.h. vor der Errichtung der Solaranlage die nach der Legaldefinition des Gebäudebegriffs erforderliche Überdeckung fehlte. (Rn.30) 4. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Verwaltungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPOgrundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. (Rn.39) 5. Eine Entscheidung über die Nichtabhilfe einer Beschwerde muss nicht formal durch Beschluss gefasst werden. (Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2022-11-29
Aktenzeichen: OVG 10 N 76.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1129.OVG10N76.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 Abs 1 Nr 8 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 1 Nr 2 BauNVO ... mehr
Weder der Wegfall der früheren Zuordnung der gebäudeabhängigen Solaranlagen zu den technischen Gebäudeeinrichtungen oder der Wegfall der Maßbegrenzungen noch die Erweiterung auf Solaranlagen in oder auf Dachflächen ändern die Anforderungen an das Erfordernis eines Gebäudes im Sinne von § 2 Abs. 2 BbgBO, insbesondere hinsichtlich der Überdeckung und des Gebäudezwecks. (Rn.13)
Maßgebend für die Annahme einer Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BauGB ist, ob die Solaranlage einem privilegierten Betrieb „dient“, wie es der Gesetzeswortlaut beider Privilegierungstatbestände verlangt, d.h. in einer dienenden Funktion dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung gekennzeichnet ist. (Rn.20)
Auch bei der Variante der Solaranlagen „in“ einer Dachfläche, muss ein Gebäude mit einer Dachfläche bereits vor Errichtung der Solaranlage vorhanden sein. Es reicht nicht aus, wenn ein „Gebäudeskelett“ durch die Solaranlage überhaupt erst eine Dachfläche erhielte, d.h. vor der Errichtung der Solaranlage die nach der Legaldefinition des Gebäudebegriffs erforderliche Überdeckung fehlte. (Rn.30)
Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Verwaltungsgericht ist eine unanfechtbare Vorentscheidung (§ 146 Abs. 2 VwGO), die gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPOgrundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt. (Rn.39)
Eine Entscheidung über die Nichtabhilfe einer Beschwerde muss nicht formal durch Beschluss gefasst werden. (Rn.43)
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