Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-11-09, OVG 10 B 3/20

OVG 10 B 3/20Verwaltungsgericht / Division 1009.11.2022

Regest

1. Der Begriff der gesicherten Erschließung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht modifiziert, sondern allenfalls ergänzt wird. (Rn.29) 2. Im Anwendungsbereich von § 34 BauGB ergeben sich die Anforderungen an die Erschließungsanlagen aus der jeweiligen Innenbereichssituation und den konkreten Anforderungen des jeweiligen Vorhabens und Baugrundstücks. (Rn.29) 3. Zu den Mindestanforderungen an eine gesicherte Erschließung gehört regelmäßig die hinreichende Anbindung eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die (nicht zwangsläufig externe) Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gezählt. (Rn.29) 4. Eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung wird regelmäßig durch eine öffentliche Wasserversorgungsleitung gewährleistet. (Rn.45) 5. Die Trinkwasserversorgung muss rechtlich hinreichend gesichert sein. Dafür ist grundsätzlich eine Sicherung durch Baulast oder eine andere dingliche Sicherung, etwa eine Grunddienstbarkeit zu verlangen. Eine rein schuldrechtliche Sicherung, etwa durch Vereinbarung mit einem Nachbarn, genügt demgegenüber nicht. (Rn.49) 6. Die Verfügbarkeit einer ausreichenden Löschwassermenge gehört zur Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Falle eines Brandes erforderlichen Ressource dient. (Rn.66) 7. Die Sicherung der Löschwasserversorgung kann bis zu einem maximalen Abstand von 100 m zwischen dem nächsten öffentlichen Hydranten und dem Bauvorhaben angenommen werden. (Rn.68)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 B 3/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-09

Aktenzeichen: OVG 10 B 3/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1109.OVG10B3.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 71 BauO BE, § 63 BauO BE, § 34 Abs 1 S 1 BauGB

Orientierungssatz

  1. Der Begriff der gesicherten Erschließung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht modifiziert, sondern allenfalls ergänzt wird. (Rn.29)

  2. Im Anwendungsbereich von § 34 BauGB ergeben sich die Anforderungen an die Erschließungsanlagen aus der jeweiligen Innenbereichssituation und den konkreten Anforderungen des jeweiligen Vorhabens und Baugrundstücks. (Rn.29)

  3. Zu den Mindestanforderungen an eine gesicherte Erschließung gehört regelmäßig die hinreichende Anbindung eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die (nicht zwangsläufig externe) Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gezählt. (Rn.29)

  4. Eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung wird regelmäßig durch eine öffentliche Wasserversorgungsleitung gewährleistet. (Rn.45)

  5. Die Trinkwasserversorgung muss rechtlich hinreichend gesichert sein. Dafür ist grundsätzlich eine Sicherung durch Baulast oder eine andere dingliche Sicherung, etwa eine Grunddienstbarkeit zu verlangen. Eine rein schuldrechtliche Sicherung, etwa durch Vereinbarung mit einem Nachbarn, genügt demgegenüber nicht. (Rn.49)

  6. Die Verfügbarkeit einer ausreichenden Löschwassermenge gehört zur Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie der Versorgung des Vorhabengrundstücks mit einer im Falle eines Brandes erforderlichen Ressource dient. (Rn.66)

  7. Die Sicherung der Löschwasserversorgung kann bis zu einem maximalen Abstand von 100 m zwischen dem nächsten öffentlichen Hydranten und dem Bauvorhaben angenommen werden. (Rn.68)

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