Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-10-10, OVG 10 N 40/22

OVG 10 N 40/22Verwaltungsgericht / Division 1010.10.2022

Regest

1. Die geltenden Regelungen der VO-LAPmAD über die Besetzung der Prüfungskommission sind nicht hinreichend bestimmt, weil sie die Anzahl der Prüfer nicht verbindlich vorgibt, sondern die Zahl von fünf Prüfungskommissionsmitgliedern lediglich für den Regelfall festlegt. (Rn.8) 2. Hieraus erwächst einem gescheiterten Prüfling aber kein Anspruch auf Prüfungswiederholung im Nachgang der gebotenen Änderung der Prüfungsordnung. Vielmehr bedarf es bis zur Neuregelung einer gerichtlich festgelegten Übergangsregelung. (Rn.10) 3. Für die Laufbahnprüfung für den mittleren auswärtigen Dienst ist die Übergangsregelung sachgerecht, dass die Fach- und Sprachprüfer bis zu einer Neuregelung die Bewertung schriftlicher Arbeiten weder allein noch als Teil der Prüfungskommission vornehmen, sondern lediglich einen Bewertungsvorschlag unterbreiten, auf dessen Grundlage sodann die übrigen fünf Mitglieder der Prüfungskommission über die Bewertung zu entscheiden haben. (Rn.12) 4. Bei einer dem Verordnungsgeber freistehenden Verfahrensgestaltung ist es nicht geboten, dem Wiederholungsprüfling zur Wahrung der Chancengleichheit mit den Erstprüflingen seines Erstprüfungstermins, jedoch zulasten der Chancengleichheit mit den Erstprüflingen des Wiederholungsprüfungstermins erneut die Prüfungsbedingungen seines Erstprüfungstermins einzuräumen. (Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 N 40/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-10

Aktenzeichen: OVG 10 N 40/22

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1010.OVG10N40.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 12 GG, § 6 VO-LAPmAD, Art 33 GG, § 18 VO-LAPmAD, § 20 VO-LAPmAD ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die geltenden Regelungen der VO-LAPmAD über die Besetzung der Prüfungskommission sind nicht hinreichend bestimmt, weil sie die Anzahl der Prüfer nicht verbindlich vorgibt, sondern die Zahl von fünf Prüfungskommissionsmitgliedern lediglich für den Regelfall festlegt. (Rn.8)
  2. Hieraus erwächst einem gescheiterten Prüfling aber kein Anspruch auf Prüfungswiederholung im Nachgang der gebotenen Änderung der Prüfungsordnung. Vielmehr bedarf es bis zur Neuregelung einer gerichtlich festgelegten Übergangsregelung. (Rn.10)
  3. Für die Laufbahnprüfung für den mittleren auswärtigen Dienst ist die Übergangsregelung sachgerecht, dass die Fach- und Sprachprüfer bis zu einer Neuregelung die Bewertung schriftlicher Arbeiten weder allein noch als Teil der Prüfungskommission vornehmen, sondern lediglich einen Bewertungsvorschlag unterbreiten, auf dessen Grundlage sodann die übrigen fünf Mitglieder der Prüfungskommission über die Bewertung zu entscheiden haben. (Rn.12)
  4. Bei einer dem Verordnungsgeber freistehenden Verfahrensgestaltung ist es nicht geboten, dem Wiederholungsprüfling zur Wahrung der Chancengleichheit mit den Erstprüflingen seines Erstprüfungstermins, jedoch zulasten der Chancengleichheit mit den Erstprüflingen des Wiederholungsprüfungstermins erneut die Prüfungsbedingungen seines Erstprüfungstermins einzuräumen. (Rn.18)

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