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31 K 424.19 A•VG Berlin 31. Kammer, 2022-09-07, 31 K 424.19 A
31 K 424.19 AVerwaltungsgericht / Chamber 3107.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-07
Aktenzeichen: 31 K 424.19 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2022:0907.31K424.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 11 AufenthG, § 59 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Gewährung asylrechtlichen Schutzes.
2 Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Dezember 2018 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 14. Januar 2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zum 1. September 2022 nahm der Kläger eine zweijährige Berufsausbildung als „Fachkraft Küche“ auf; seine Aufenthaltsgestattung wurde entsprechend angepasst.
3 Bei seiner am 21. Juni 2019 im Asylverfahren erfolgten persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger unter anderem an, sein Herkunftsland Guinea Anfang 2016 verlassen zu haben. Er habe dort ursprünglich im Stadtteil Matoto von Conakry gelebt, wo er auch aufgewachsen sei. Seine Familie habe in Matoto ein eigenes Haus gehabt, das aber niedergerissen worden sei. Er habe mit seinen Eltern sowie seiner älteren Schwester und seinem jüngeren Bruder zusammengelebt. Sein Vater sei jedoch gestorben. Zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt mehr. Sein Bruder lebe im Viertel Bonfi „bei Leuten“. Als weitere Familienangehörige in Guinea nannte der Kläger einen Onkel, der in Mamou Landewirtschaft betreibe und zu dem er noch Kontakt habe, außerdem eine Schwester, die inzwischen in Boke lebe. Die Schule habe er, wie er „glaube“, bis zur 6. Klasse besucht. Anschließend habe er seinem Vater geholfen, der in Madina Töpfe und Elektrikzubehör verkauft habe. Sein Vater sei Mitglied der UFDG gewesen, er selbst sei Anhänger der Partei gewesen. Wenn sein Vater mit Werbung für die Partei nach Hause gekommen sei, habe er bei deren Verteilung geholfen. Wenn zu einer friedlichen Demonstration aufgerufen worden sei, sei er mitgegangen. Er wolle, dass das Töten seines Volkes aufhöre.
4 Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag erklärte der Kläger im Wesentlichen, er habe Guinea verlassen, nachdem sein Vater getötet worden sei. Das sei am Freitag, den 9. Oktober 2015 gewesen. An diesem Tag sei der Präsident der UFDG von einer „Inlandsreise“ zurückgekehrt. Man habe am Sonntag auf die Wahlen warten sollen. Es seien dann mehrere Läden in Brand gesetzt worden. Dabei sei unter anderem auch sein Vater ums Leben gekommen. Nachdem am Sonntag darauf die Ergebnisse der Wahlen bekannt geworden seien, hätten sie festgestellt, „dass die betrogen haben“. Sie seien mit den Ergebnissen nicht einverstanden gewesen und hätten protestiert und die Straßen gesperrt. Die Malinké hätten das auch gemacht. Man habe sich gegenseitig mit Steinen beworfen. Die Malinké seien aber von der Polizei unterstützt worden, die Tränengas eingesetzt habe. Als sie im Rückzug gewesen seien, hätten sie bemerkt, dass ihre Häuser komplett zerstört worden seien. Sie hätten sich entschieden, „auf die loszugehen“. Einen hätten sie „erwischen“ können und ihn „auch fast zu Tode geschlagen“. Die Polizisten seien in das Viertel gegangen; sie hätten „randaliert“ und „alles zerstört“. Am nächsten Tage habe es geheißen, dass die Person, die sie geschlagen hätten, gestorben sei. Danach seien die Malinké auf Rache aus gewesen. Als die Malinké mitbekommen hätten, dass sein Vater Mitglied der UFDG gewesen sei, hätten sie sich auf ihr Haus „gestürzt“, das von den Malinké komplett zerstört worden sei. Anschließend sei die Polizei gekommen und habe die jugendlichen Fulla festnehmen wollen. Auch er - der Kläger - sei inhaftiert worden. Bevor er in ein größeres Gefängnis habe verlegt werden sollen, sei es ihm nach fünf Tagen gelungen, mit Hilfe eines Bekannten, der „auf dem Posten“ gearbeitet habe, aus dem Gefängnis zu entkommen; dem Bekannten habe er dafür Geld versprechen müssen. Schließlich habe ein Freund ihm einen Taxifahrer vermittelt, der ihn zunächst nach Dabola gefahren habe. Das sei zwei Tage gewesen, nachdem er aus dem Gefängnis freigekommen sei. In Dabola seien sie drei bis vier Monate geblieben. Mit dem Fahrer sei abgemacht gewesen, dass er diesem helfen solle, bis der Fahrer der Meinung sei, dass er sich „die Reise verdient habe“. Später sei er nach Bamako weitergereist. Dort habe er kein Geld mehr gehabt. Mit einem geliehenen Handy habe er seine Mutter angerufen, die ihm gesagt habe, dass mehrere Jugendliche aus ihrem Viertel inhaftiert worden seien; sie habe ihm auch gesagt, dass er nicht zurückkommen solle, weil sie nach den Jugendlichen aus dem Viertel suchten. Sie selbst sei nach Bonfi gegangen, nachdem ihr Haus zerstört worden sei. Das sei das letzte Gespräch zwischen ihm und seiner Mutter gewesen. Er habe dann nach Algerien weitergewollt. Zu seinem Onkel könne er nicht gehen, weil es dort „dasselbe Problem“ gebe, das in Conakry bestehe. Zu seiner Tante könne er nicht gehen, weil er keinen Kontakt habe; sie habe keine eigene Wohnung, sondern lebe bei jemand anderem, und er wisse nicht, wie er zu ihr komme. Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr nach Guinea fürchte, antwortete der Kläger: „Ich wurde schon mal aufgegriffen. Ich bis aus dem Gefängnis geflohen. Es gibt niemanden, zu dem ich kann und der mir bei meinen Problemen helfen kann.“
5 Mit Bescheid vom 4. Juli 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen.
6 Am 16. Juli 2019 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Bundesamt bezieht.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
9 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
10 weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2019 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas vorliegt;
11 weiter hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2019 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie bezieht sich auf den ergangenen Bescheid, an dem sie - soweit von dem Kläger angegriffen - vollumfänglich festhält.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2022 sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
16 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 27. April 2022 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2022 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag als auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren ohne Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar insgesamt zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2019 ist - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots. Die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 4. Juli 2019 lassen gleichermaßen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG.
19 a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2).
20 Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6).
21 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative).
22 Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht.
23 Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011
24 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15).
25 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.).
26 b. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht hat sich anhand des vorhandenen Tatsachenmaterials einschließlich der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2022 nicht die volle Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon zu verschaffen vermocht, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland Guinea dort beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG droht.
27 Insbesondere hat der Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich im Zusammenhang mit den von ihm im Verwaltungs- und Klageverfahren geschilderten Ereignissen vor seiner Ausreise, d.i. den Protesten im Zusammenhang mit den Wahlen vom Oktober 2015, den seinerzeitigen Auseinandersetzungen und offenen Straßenkämpfen mit den von der Polizei unterstützten Malinké sowie seiner im Zuge dieser Vorfälle erfolgten Inhaftierung, eine (erneute) politische Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4. Var. i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) wegen einer bei ihm tatsächlich vorhandenen oder ihm von Seiten des guineischen Staates bzw. der guineischen Sicherheitskräfte oder Teilen von ihnen zumindest zugeschriebenen (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) oppositionellen Haltung zu fürchten. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob das Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal in tatsächlicher Hinsicht insgesamt oder zumindest in seinem wesentlichen Kern als glaubhaft angesehen werden kann. Denn auch wenn man den Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellt und deshalb von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen sein sollte, so wäre die dann gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu vermutende Wiederholungsträchtigkeit der von dem Kläger geltend gemachten (Vor-)Verfolgung jedenfalls durch stichhaltige Gründe entkräftet.
28 Die von dem Kläger im Verwaltungs- und Klageverfahren geschilderten Vorfälle vor seiner - eigenen Angaben folgend vor mehr als sechseinhalb Jahren erfolgten - Ausreise aus Guinea standen offenkundig im Zusammenhang mit der damaligen politischen Situation in seinem Herkunftsland unter dem früheren guineischen Präsidenten Alpha Condé. Diese war unter anderem dadurch geprägt, dass zwar keine systematische und flächendeckende staatliche Unterdrückung oppositioneller oder sonstiger Gruppierungen erfolgte, es jedoch insbesondere anlässlich von Demonstrationen immer wieder zu Zusammenstößen mit den guineischen Sicherheitskräften sowie gewaltsamen oder sogar tödlichen Übergriffen und (willkürlichen) Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte kam; daneben kam es auch im Rahmen individuell motivierter Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die guineische Zivilgesellschaft und Bevölkerung zu Übergriffen (z.B. Plünderungen) und schweren Menschenrechtsverletzungen (z.B. übermäßige Gewaltanwendung, willkürliche Festnahmen und Folter; vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 15. April 2021 - VG 31 K 237.18 A -, juris
29 So hat es jedenfalls unmittelbar im Anschluss an den Militärputsch vom 5. September 2021 keinen hinreichenden Anlass zu der Befürchtung gegeben, das Militärregime ziele auf eine Politik der staatlichen Unterdrückung und Verfolgung bestimmter politischer oder sonstiger Gruppierungen ab. Im Gegenteil, wurde der Anführer der Putschisten, der Chef der Spezialkräfte - und heutige Interimspräsident (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 11. Oktober 2021, S. 4) - Oberstleutnant Mamady Doumbouya nach dem Militärputsch in den Medien dahingehend zitiert, dass eine „nationale Konsultation“ eingeleitet werden solle, um „einen umfassenden und friedlichen Übergang zu ermöglichen“ und „gemeinsam eine neue Verfassung
30 Richtig ist allerdings, dass es unter der aktuellen Militärregierung zuletzt zu neuen Spannungen und Unruhen im Land gekommen ist. Ein wesentlicher Faktor war dabei, dass die zur sog. Gruppe der 58 (G58) gehörenden politischen Parteien, aber auch die Partei von Ex-Staatspräsident Alpha Condé, Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG), mit Ablehnung auf den Beschluss des nationalen Übergangsrats (Comité National de Transition - CNT) zur Übergangsphase reagiert haben. Damit zeigten sich die ehemalige Regierungspartei und wesentliche Oppositionsparteien erstmals geeint gegen die derzeit Herrschenden. Das gemischt zivilgesellschaftlich-parteipolitische Bündnis Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) kündigte daraufhin am 11. Mai 2022 Demonstrationen an. In einer am 13. Mai 2022 veröffentlichten Mitteilung verbot die Militärjunta (Comité National du Rassemblement pour le Développement - CNDR) unterdessen alle Demonstrationen im öffentlichen Raum bis zum Beginn offizieller Wahlkampfperioden. Sie begründete den Schritt mit dem Erhalt sozialer Ruhe und der korrekten Ausführung des Zeitplans für die Übergangsphase (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 16. Mai 2022, a.a.O.). Bei einer Demonstration in Conakry gegen die angekündigte Erhöhung von Kraftstoffpreisen am 1. Juni 2022 wurde ein Teilnehmer getötet, als Polizisten Warnschüsse abgaben. Die Bereitschaftspolizei hatte die Demonstration zuvor schon einmal unter Einsatz von Tränengas zerstreut, bevor der Protest im Viertel Hamdallaye wieder aufgenommen wurde. Bei den Protesten gegen die Benzinpreiserhöhung soll es sich um die ersten seit dem Militärputsch gehandelt haben. Am 8. Juni 2022 wurde mit Berufung auf den zuständigen Generalstaatsanwalt Alphonse Charles Wright gemeldet, fünf Personen, darunter vier Polizisten, seien im Zusammenhang mit dem Tod des Demonstranten festgenommen worden. Zeugen soll Schutz zugesichert worden sein (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 13. Juni 2022, S. 5; s. für eine zusammenfassende Übersicht über Ereignisse in Guinea von Januar bis Juni 2022 auch BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, 1. Juli 2022). Anfang Juli kam es zu Festnahmen von und Anklagen gegen drei prominente FNDC-Persönlichkeiten, die vor Gericht jedoch freigesprochen wurden (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 11. Juli 2022, S. 4). Bei mehreren Demonstrationen gegen die Militärjunta in Conakry sollen nach Angaben der Organisatoren am 28. Juli 2022 eine Person und am 29. Juli 2022 vier Personen getötet worden sein. Jugendliche Demonstrierende hatten Barrikaden errichtet, Reifen angezündet und Steine auf Sicherheitskräfte geworfen. Diese setzten als Reaktion Tränengas ein; es kam zu Verletzten und Sachschäden, die Behörden vermeldeten mehrere Festnahmen. Initiator der Demonstrationen war der FNDC. Hintergrund war offenbar erneut der Streit um die Dauer der Übergangszeit verbunden mit dem Vorwurf, die Militärjunta würde sich systematisch weigern, einen Rahmen für einen glaubwürdigen Dialog zu schaffen. Außerdem soll es unter den jugendlichen Demonstrierenden Unmut über die jüngsten Ergebnisse von Schulabschlussprüfungen gegeben haben (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 1. August 2022, S. 3 f.). Wie später bekannt wurde, soll die Zahl der Festnahmen bei den Demonstrationen vom 28. und 29. Juli 2022 bis 1. August 2022 100 betragen haben. Unter den Festgenommen befanden sich auch der Koordinator des FNDC Oumar Sylla („Foniké Mengué“) und der leitende FNDC-Funktionär Ibrahima Diallo sowie der Generalsekretär der Partei Union des Forces Républicaines (UFR) Saïkou Yaya Barry, außerdem 34 Minderjährige. Sowohl die Gewaltanwendung gegen Demonstrierende als auch die Verhaftungen der drei genannten Personen wurden international verurteilt. Der FNDC reichte am 1. August 2022 eine Liste mit Namen von 13 Angehörigen der Militärjunta und Übergangsregierung beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ein. Der FNDC macht die betreffenden Personen, unter ihnen auch Mamady Doumbouya, für Repressionen gegenüber der Bevölkerung verantwortlich (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 8. August 2022, S. 4). Am 6. August 2022 verfügten die Übergangsautoritäten die Auflösung des FNDC. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste für den 17. August 2022. Dessen ungeachtet soll der FNDC seinen landesweiten Aufruf zu Demonstrationen aufrechterhalten haben. Das Ziel sei es, die Verstetigung des Militärregimes zu verhindern (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 15. August 2022, S. 3).
31 Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer kann es aufgrund der geschilderten jüngsten Entwicklungen in Guinea in einzelnen Fällen zwar durchaus als beachtlich wahrscheinlich anzusehen sein, dass Menschen, die sich in dem Land politisch engagieren, wegen ihrer politischen Überzeugung wieder in das Visier des guineischen Staates geraten und mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 3 ff. AsylG konfrontiert sein könnten. Das gilt insbesondere für Personen, die entgegen dem geltenden Demonstrationsverbot öffentlich auf Versammlungen oder Aufzügen ihre Meinung kundtun würden und deshalb staatlichen Verfolgungshandlungen in Form von erheblicher physischer Gewalt (etwa Einsatz von Tränengas und anderer grober physischer Gewalt) - sowie nach den jüngsten Quellen auch in Form von Festnahme und Inhaftierung - ausgesetzt sein könnten (vgl. VG Berlin, Urteile vom 20. Juni 2022 - VG 31 K 164/20 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., und vom 9. Juni 2022
32 Soweit der Kläger gleichwohl zumindest noch individuell motivierte Aktionen der Sicherheitskräfte sowie gegebenenfalls auch der Strafverfolgungsbehörden und Justiz an seinem früheren Wohnort in Conakry wegen der Vorfälle vor seiner Anfang 2016 erfolgten Ausreise fürchten sollte, muss er sich im Übrigen jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen (§ 3e AsylG). Es ist ihm unter den Gegebenheiten seines konkreten Einzelfalls zuzumuten, sich erforderlichenfalls außerhalb von Conakry in einem anderen Landesteil Guineas - etwa in einer der anderen guineischen Großstädte - niederzulassen und sich etwaigen, von ihm nach wie vor befürchteten Problemen vor Ort in Conakry wegen der damaligen Ereignisse auf diese Weise zu entziehen (vgl. zur Möglichkeit einer Inanspruchnahme internen Schutzes in Guinea aus der Spruchpraxis der Kammer z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 17. August 2022
33 Der Kläger genießt grundsätzlich Freizügigkeit in ganz Guinea (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich
34 Dem Kläger droht andernorts in Guinea, d.h. am möglichen Ort des internen Schutzes, auch keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG als Volkszugehöriger der Fulla. Zwar treten in Guinea immer wieder ethnische Spannungen insbesondere zwischen den Malinké und den Fulla bzw. Peuhl (zur Identität von Fulla und Peuhl vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 8. Mai 2015) auf (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea - Gesamtaktualisierung am 2. September 2019, S. 13 f.). Diese nehmen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zurzeit aber kein schutzrelevantes Ausmaß an, woran auch der Militärputsch vom 5. September 2021 nichts geändert hat (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 17. August 2022, a.a.O., S. 7, vom 10. August 2022, a.a.O., S. 14, vom 7. Juni 2022, a.a.O., S. 13 f., vom 13. Mai 2022, a.a.O., S. 14, vom 4. Mai 2022, a.a.O., S. 10, vom 30. März 2022, a.a.O., S. 6, vom 9. März 2022, a.a.O., S. 6 f., vom 16. Februar 2022, a.a.O., S. 5 f., vom 11. Januar 2022, a.a.O., S. 7, vom 20. Dezember 2021 - VG 31 K 77.19 A -, a.a.O., S. 6 f., vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 7, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 6 f., vom 8. September 2021
35 Für den Kläger besteht des Weiteren auch keine tatsächliche Gefahr, außerhalb seiner Heimatregion auf so schlechte wirtschaftliche, soziale und humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass er am Ort des internen Schutzes mangels ausreichender Lebensgrundlage seine Existenz nicht sichern könnte und ihm deshalb eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde (vgl. für diese Voraussetzung des internen Schutzes, die insoweit weitgehend dem Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht, nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3/17 u.a. -, juris Rn. 92 u. 114). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Guinea verbreiteten Armut und fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie sowie bei Berücksichtigung des Militärputsches vom 5. September 2021 und seiner möglichen Auswirkungen auf die sozio-ökonomische Lage in dem Land (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 17. August 2022, a.a.O., S. 7 ff., vom 10. August 2022, a.a.O., S. 14 ff., vom 7. Juni 2022, a.a.O., S. 14 f., vom 13. Mai 2022, a.a.O., S. 14 ff., vom 4. Mai 2022, a.a.O., S. 11 ff., vom 30. März 2022, a.a.O., S. 12 f., vom 9. März 2022, a.a.O., S. 12 ff., vom 16. Februar 2022, a.a.O., S. 11 f., vom 11. Januar 2022, a.a.O., S. 8 f., vom 20. Dezember 2021 - VG 31 K 77.19 A -, a.a.O., S. 12 f., vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 14 f., vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 13 ff., vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 31 ff., und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 40 ff.; vor dem Militärputsch ferner etwa auch VG Berlin, Urteile vom 26. August 2021 - VG 31 K 984.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 23. Juli 2021 - VG 31 K 997.18 A -, S. 10 f. d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, S. 10 f. d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, S. 11 f. d. amtl. Abdr., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., und vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr.). Hiervon ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch bei dem Kläger auszugehen. Hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte zu einer etwaigen gesundheitlich bedingten Erwerbsminderung liegen aktuell nicht vor (für die die Schutzsuchenden insoweit treffenden Substantiierungs- und Darlegungslasten vgl. allgemein nur BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020
36 1.2 Aus ähnlichen Erwägungen vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass dem Kläger in Guinea ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen und ihm deshalb zumindest ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zustehen könnte. Dass der Kläger in Guinea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe zu fürchten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst ebenso wenig geltend wie eine ihm losgelöst von seinen (mutmaßlichen) früheren Erlebnissen vor seiner Ausreise drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch sonst lässt sich die Gefahr von gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hier nicht feststellen. Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Guinea rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 100 ff.). Die in Guinea vorherrschende schwierige humanitäre Lage wird maßgeblich durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst und bestimmt (u.a. VG Berlin, Urteile vom 17. August 2022, a.a.O., S. 9 f., vom 10. August 2022, a.a.O., S. 16, vom 7. Juni 2022, a.a.O., S. 16, vom 13. Mai 2022, a.a.O., S. 17, vom 4. Mai 2022, a.a.O., S. 13, vom 30. März 2022, a.a.O., S. 14, vom 9. März 2022, a.a.O., vom 16. Februar 2022, a.a.O., S. 12 f, vom 11. Januar 2022, a.a.O., S. 9 f., vom 20. Dezember 2021 - VG 31 K 77.19 A -, a.a.O., S. 13 f., vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 15 f., vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 15 f., vom 29. September 2021, a.a.O., S. 15 f., vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 37, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 34). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insoweit fehlt es in Guinea bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13: „In Guinea gibt es keine Bürgerkriegsregion oder sonstige regional konzentrierte, gruppenbezogene soziale und/oder politische Verfolgungen <z.B. in Form einer Sezessionsbewegung>.“; s. z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 17. August 2022, a.a.O., S. 10, vom 10. August 2022, a.a.O., S. 16 f., vom 7. Juni 2022, a.a.O., S. 16 f., vom 13. Mai 2022, a.a.O., vom 4. Mai 2022, a.a.O., vom 30. März 2022, a.a.O., vom 9. März 2022, a.a.O., S. 14 f., vom 16. Februar 2022, a.a.O., S. 13, vom 20. Dezember 2021 - VG 31 K 77.19 A -, a.a.O., S. 14, vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 16, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 16, vom 29. September 2021, a.a.O., S. 16, vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 38, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O.). Jedenfalls bislang hat auch der Militärputsch vom 5. September 2021 nicht zu einem solchen Konflikt geführt.
37 1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftslandes Guinea.
38 a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.
39 Dass bei ihm eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde und infolge derer die Abschiebung nach Guinea dort für ihn deshalb mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG), hat der Kläger nicht vorgetragen, geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).
40 Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guineas nach sich (vgl. dazu sowie zum Folgenden zuletzt etwa VG Berlin, Urteile vom 17. August 2022, a.a.O., S. 11 f., vom 10. August 2022, a.a.O., S. 17 f., vom 7. Juni 2022, a.a.O., S. 17 f., vom 13. Mai 2022, a.a.O., S. 18 f., vom 4. Mai 2022, a.a.O., S. 14 f., vom 30. März 2022, a.a.O., S. 15 f., vom 9. März 2022, a.a.O., S. 15 f., vom 16. Februar 2022, a.a.O., S. 13 f., vom 11. Januar 2022, a.a.O., S. 9 f., vom 20. Dezember 2021 - VG 31 K 77.19 A -, a.a.O., S. 14 f., vom 8. Dezember 2021 - VG 31 K 107.19 A -, a.a.O., S. 16 f., vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 16 f., vom 29. September 2021, a.a.O., S. 17, vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 42, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 38). Die Pandemie, von der auch Guinea betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Dass Rückkehrer nach Guinea dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 38 = NVwZ 2013, 1167), ist nicht festzustellen. Darüber hinaus erscheint es nicht wahrscheinlich, dass im Fall einer Infektion mit dem Virus beim Kläger ein schwerer Verlauf auftritt, da er noch verhältnismäßig jung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne relevante Vorerkrankungen ist (vgl. Robert Koch-Institut
41 b. Einer Abschiebung des Klägers nach Guinea stehen auch nicht die Verbürgungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Wie bereits ausgeführt, lässt sich insbesondere - auch bei Berücksichtigung der aktuellen COVID 19-/Corona-Pandemie sowie des Militärputsches vom 5. September 2021 - nicht feststellen, dass dem Kläger in Guinea wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Von einer beachtlichen Minderung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit kann bei dem Kläger nach der vorhandenen Tatsachengrundlage nicht ausgegangen werden.
42 1.4 Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 4. Juli 2019 beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar.
43 1.5 Ebenso wenig stellt sich im - auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) - zumindest das in Ziffer 6 des Bescheides vom 4. Juli 2019 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtsfehlerbehaftet dar, das sich nach geltender Rechtslage auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG gründet. Insbesondere lässt die Festlegung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate keine Ermessensfehler im Hinblick auf im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch nicht bekannte und daher im Bescheid noch nicht berücksichtigte beachtliche, d.h. nicht lediglich „niederschwellige“ Integrationsleistungen des Klägers erkennen. Namentlich stellen auch die am 1. September 2022 begonnene Berufsausbildung des Klägers sowie ein dem vorausgegangener Schulbesuch und Erwerb von Deutschkenntnissen keine solchen beachtlichen Integrationsleistungen dar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 46.20 -, juris, und vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 47.20 -, juris).
44 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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