LG Berlin 63. Zivilkammer, 2022-06-10, 63 S 72/21

63 S 72/21Kantonsgericht10.06.2022

Regest

1. Die Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, dass die Erlaubnis zur Untervermietung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig ist und der Vermieter berechtigt ist, seine Zustimmung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines Untermietzuschlags abhängig zu machen, ist wirksam. 2. Der Mietzuschlag muss weder in Form eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB geltend gemacht werden noch wird er Bestandteil der Miete im Sinn von § 558 BGB. Er hat seinen Grund nicht in den objektiven Wohnwertmerkmalen des vermieteten Wohnraums, sondern in der Art und dem Maß der aufgrund der Erlaubnis erweiterten Nutzungsmöglichkeit. 3. § 553 Abs. 2 BGB gibt dem Vermieter zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlages oder Herausgabe eines vom Mieter durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Der Vermieter kann aber die Erlaubnis verweigern, wenn der Mieter einer angemessenen Erhöhung der Miete nicht zustimmen will. Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 3. März 2021, 19 C 546/18, Teilurteil

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 63. Zivilkammer — 63 S 72/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-10

Aktenzeichen: 63 S 72/21

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2022:0610.63S72.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 307 BGB, § 540 BGB, § 553 Abs 2 BGB, § 558 BGB, § 558a BGB

Orientierungssatz

  1. Die Klausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, dass die Erlaubnis zur Untervermietung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig ist und der Vermieter berechtigt ist, seine Zustimmung zur Untervermietung von der Vereinbarung eines Untermietzuschlags abhängig zu machen, ist wirksam.

  2. Der Mietzuschlag muss weder in Form eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a BGB geltend gemacht werden noch wird er Bestandteil der Miete im Sinn von § 558 BGB. Er hat seinen Grund nicht in den objektiven Wohnwertmerkmalen des vermieteten Wohnraums, sondern in der Art und dem Maß der aufgrund der Erlaubnis erweiterten Nutzungsmöglichkeit.

  3. § 553 Abs. 2 BGB gibt dem Vermieter zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlages oder Herausgabe eines vom Mieter durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Der Vermieter kann aber die Erlaubnis verweigern, wenn der Mieter einer angemessenen Erhöhung der Miete nicht zustimmen will.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, 3. März 2021, 19 C 546/18, Teilurteil

Tenor

1.Die Berufung gegen das am 3.3.2021 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Schöneberg, Aktenzeichen: xxxxx, wird zurückgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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