LG Berlin 67. Zivilkammer, 2022-06-16, 67 S 72/22

67 S 72/22Kantonsgericht16.06.2022

Regest

Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 72/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-16

Aktenzeichen: 67 S 72/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2022:0616.67S72.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 214 Abs 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 566 BGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Verletzt der Mieter seine Pflicht zur neuerlichen Leistung der Mietsicherheit, ist seine Pflichtverletzung für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jedenfalls dann nicht hinreichend erheblich, wenn der Mieter die Mietsicherheit zuvor gegenüber dem ursprünglichen Vermieter geleistet hatte, seine neuerliche Leistungspflicht ausschließlich auf einer vom ursprünglichen Vermieter und seinem Rechtsnachfolger veranlassten Freigabe der geleisteten Sicherheit beruht und der Mieter aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums fahrlässig von der Verjährung des Anspruchs auf neuerliche Leistung der Sicherheit ausgeht.(Rn.4)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

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