Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2022-06-22, OVG 12 N 13/21

OVG 12 N 13/21Verwaltungsgericht / Division 1222.06.2022

Regest

1. Die Erhebung von Verzugszinsen für rückständige Beträge auf die von der Gemeinde zu leistende Finanzausgleichsumlage dient jedenfalls auch dazu, die Gemeinden zu einer rechtzeitigen Zahlung der Ausgleichsumlage anzuhalten. (Rn.5) 2. Ein Interesse der umlagepflichtigen Gemeinden an der Erhebung von Verzugszinsen kann daraus folgen, dass sich gemäß § 1 Abs. 4 BbgFAG die Verbundmasse um die „Beträge“ u. a. nach § 17a BbgFAG und mithin auch um die geleisteten Verzugszinsen erhöht, wodurch im Folgejahr des Ausgleichsjahrs, also im Fälligkeitsjahr der Umlage, ggf. die Bedarfsmesszahlen nach § 7 BbgFAG steigen und hiervon unter Umständen auch (bislang) abundante Gemeinden profitieren könnten. (Rn.9) 3. Das Ermessen bei der Geltendmachung von Verzugszinsen ist durch § 34 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften dahingehend vorgegeben, dass diese Forderung im Regelfall durchzusetzen ist. (Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 13/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-22

Aktenzeichen: OVG 12 N 13/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0622.OVG12N13.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 S 3 GemFinAusglG BB, § 34 HO BB, § 40 VwVfG, § 124a Abs 4 VwGO, § 34 HO BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Erhebung von Verzugszinsen für rückständige Beträge auf die von der Gemeinde zu leistende Finanzausgleichsumlage dient jedenfalls auch dazu, die Gemeinden zu einer rechtzeitigen Zahlung der Ausgleichsumlage anzuhalten. (Rn.5)
  2. Ein Interesse der umlagepflichtigen Gemeinden an der Erhebung von Verzugszinsen kann daraus folgen, dass sich gemäß § 1 Abs. 4 BbgFAG die Verbundmasse um die „Beträge“ u. a. nach § 17a BbgFAG und mithin auch um die geleisteten Verzugszinsen erhöht, wodurch im Folgejahr des Ausgleichsjahrs, also im Fälligkeitsjahr der Umlage, ggf. die Bedarfsmesszahlen nach § 7 BbgFAG steigen und hiervon unter Umständen auch (bislang) abundante Gemeinden profitieren könnten. (Rn.9)
  3. Das Ermessen bei der Geltendmachung von Verzugszinsen ist durch § 34 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften dahingehend vorgegeben, dass diese Forderung im Regelfall durchzusetzen ist. (Rn.13)

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