KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2022-02-17, 3 Ws (B) 32/22, 3 Ws (B) 32/22 - 162 Ss 18/22

3 Ws (B) 32/22, 3 Ws (B) 32/22 - 162 Ss 18/22Obergericht17.02.2022

Regest

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Tatrichter keine Erklärung, wie er die erhobenen Beweise würdigen will. Ein solches Interlokut ist dem Strafprozessrecht fremd. Es ist vielmehr Aufgabe des Verteidigers, seine Prozessanträge umsichtig auf die Verfahrenssituationen auszurichten.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 7. Dezember 2021, 306 OWi 862/21

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 Ws (B) 32/22, 3 Ws (B) 32/22 - 162 Ss 18/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-17

Aktenzeichen: 3 Ws (B) 32/22, 3 Ws (B) 32/22 - 162 Ss 18/22

ECLI: ECLI:DE:KG:2022:0217.3WS.B32.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Tatrichter keine Erklärung, wie er die erhobenen Beweise würdigen will. Ein solches Interlokut ist dem Strafprozessrecht fremd. Es ist vielmehr Aufgabe des Verteidigers, seine Prozessanträge umsichtig auf die Verfahrenssituationen auszurichten.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 7. Dezember 2021, 306 OWi 862/21

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2021 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Gründe

1 Die beanstandete Verletzung rechtlichen Gehörs liegt fern. Die Rechtsansicht des Rechtsmittelführers liefe darauf hinaus, dass Bestandteil der Beweisaufnahme eine Art Zwischenverfahren wäre, in welcher dem Betroffenen mitzuteilen wäre, wie das Gericht die Beweise zu würdigen beabsichtigt.

2 Ein solches Interlokut ist dem Strafprozessrecht fremd. Es ist vielmehr Aufgabe des Verteidigers, seine Prozessanträge umsichtig auf die Verfahrenssituationen auszurichten.

3 Lediglich informatorisch weist der Senat darauf hin, dass der Betroffene keinesfalls dadurch überrascht werden konnte, dass ihm das Amtsgericht seine Einlassung, er habe während der Fahrt kein Mobiltelefon, sondern einen Rasierapparat in der Hand gehalten, nicht geglaubt hat. Dies gilt schon für die bemerkenswerte Einlassung an sich, erst recht aber vor dem Hintergrund, dass das elektrische Gerät durch mindestens einen polizeilichen Zeugen, zumal im Rahmen einer gezielten Verkehrsüberwachung, als Smartphone erkannt worden ist (UA S. 3).

4 Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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