KG Berlin 22. Zivilsenat, 2021-11-23, 22 W 89/21

22 W 89/21Obergericht / Civil Chamber 2223.11.2021

Regest

Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.(Rn.7) (Rn.9) (Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 22. Zivilsenat — 22 W 89/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-23

Aktenzeichen: 22 W 89/21

ECLI: ECLI:DE:KG:2021:1123.22W89.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 Abs 1 GmbHG, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 7 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 7 Abs 3 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.(Rn.7) (Rn.9) (Rn.10)

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