Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2022-03-10, OVG 10 S 23/21

OVG 10 S 23/21Verwaltungsgericht / Division 1010.03.2022

Regest

1. Eine erst später festgestellte Rechtsunwirksamkeit eines Bebauungsplans wirkt von Anfang an.(Rn.11) 2. Dass die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212a Abs. 1 BauGB), räumt dem Interesse des Genehmigungsadressaten an der Verwirklichung des Bauvorhabens zwar in einem gewissen Maß Vorrang ein und verschiebt die Realisierung etwaiger Abwehransprüche Dritter grundsätzlich auf die Zeit nach deren Obsiegen im Hauptsacheverfahren. Der Genehmigungsadressat handelt jedoch auf eigenes Risiko, wenn er den begünstigenden Verwaltungsakt – zumal in Kenntnis der Anfechtung – vor dessen Bestandskraft ausnutzt.(Rn.13) 3. Da die künftige Abwägung zu einem im Aufstellung befindlichen (neuen) Bebauungsplan den aktuellen Gegebenheiten Rechnung tragen muss, lässt sich das Abwägungsergebnis nicht im Hinblick darauf vorhersagen, dass die Gemeinde zum Ausdruck gebracht hat, an der bisherigen Planung inhaltlich festhalten zu wollen.(Rn.23) 4. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem unwirksamen Bebauungsplan durch eine Fehlerkorrektur zur Wirksamkeit zu verhelfen.(Rn.24) 5. Selbst im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB darf sie punktuelle inhaltliche Änderungen vornehmen, solange nur die grundlegende Identität des Planes gewahrt bleibt.(Rn.24) 6. Selbst unter der Annahme, dass die Antragstellerin bei der Ausübung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes im selben Umfang dem Gleichbehandlungsgebot unterliegt wie eine Baubehörde im Rahmen des Erlasses von Bauordnungsmaßnahmen, kann der Adressat einer Baugenehmigung die Baunachbarklage einer Gemeinde nicht allein mit dem Argument abwehren, diese gehe nicht gegen rechtswidrige Genehmigungserteilungen in anderen Fällen vor.(Rn.28)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 23/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-10

Aktenzeichen: OVG 10 S 23/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0310.OVG10S23.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 1 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 42 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine erst später festgestellte Rechtsunwirksamkeit eines Bebauungsplans wirkt von Anfang an.(Rn.11)

  2. Dass die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat (§ 212a Abs. 1 BauGB), räumt dem Interesse des Genehmigungsadressaten an der Verwirklichung des Bauvorhabens zwar in einem gewissen Maß Vorrang ein und verschiebt die Realisierung etwaiger Abwehransprüche Dritter grundsätzlich auf die Zeit nach deren Obsiegen im Hauptsacheverfahren. Der Genehmigungsadressat handelt jedoch auf eigenes Risiko, wenn er den begünstigenden Verwaltungsakt – zumal in Kenntnis der Anfechtung – vor dessen Bestandskraft ausnutzt.(Rn.13)

  3. Da die künftige Abwägung zu einem im Aufstellung befindlichen (neuen) Bebauungsplan den aktuellen Gegebenheiten Rechnung tragen muss, lässt sich das Abwägungsergebnis nicht im Hinblick darauf vorhersagen, dass die Gemeinde zum Ausdruck gebracht hat, an der bisherigen Planung inhaltlich festhalten zu wollen.(Rn.23)

  4. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, einem unwirksamen Bebauungsplan durch eine Fehlerkorrektur zur Wirksamkeit zu verhelfen.(Rn.24)

  5. Selbst im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB darf sie punktuelle inhaltliche Änderungen vornehmen, solange nur die grundlegende Identität des Planes gewahrt bleibt.(Rn.24)

  6. Selbst unter der Annahme, dass die Antragstellerin bei der Ausübung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes im selben Umfang dem Gleichbehandlungsgebot unterliegt wie eine Baubehörde im Rahmen des Erlasses von Bauordnungsmaßnahmen, kann der Adressat einer Baugenehmigung die Baunachbarklage einer Gemeinde nicht allein mit dem Argument abwehren, diese gehe nicht gegen rechtswidrige Genehmigungserteilungen in anderen Fällen vor.(Rn.28)

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