KG Berlin 6. Zivilsenat, 2022-02-08, 6 U 20/18

6 U 20/18Obergericht / Civil Chamber 608.02.2022

Regest

1. Der Beweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, §§ 12b, 12c VAG a.F. i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KalV) bzw. §§ 155, 160 VAG i. V. m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) durch den vom Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von erhöhten Prämienanteilen nach Beitragserhöhungen in Anspruch genommenen und beweisbelasteten Versicherer ist nicht geführt, wenn der mit der Erstattung eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich beauftragte Sachverständige die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Versicherer bei der Verteilung der zur Limitierung der Erhöhung eingesetzten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusteht, nicht überprüfen kann, weil die Gründe für die Verteilung der Mittel auf die Versicherten aus den zur Überprüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden können. 2. Dabei hat der Sachverständige eine tarifübergreifende Betrachtung anzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich ein Fehler zum Nachteil des einzelnen klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat. 3. Die gerichtliche und mithin sachverständige Prüfung ist auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem unabhängigen Treuhänder für den Erhalt von dessen Zustimmung zur Beitragsanpassung gemäß §§ 12b VAG a.F., 15 KalV a.F. bzw. § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat.

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 20/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-08

Aktenzeichen: 6 U 20/18

ECLI: ECLI:DE:KG:2022:0208.6U20.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Der Beweis der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, §§ 12b, 12c VAG a.F. i.V.m. der Kalkulationsverordnung (KalV) bzw. §§ 155, 160 VAG i. V. m. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) durch den vom Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von erhöhten Prämienanteilen nach Beitragserhöhungen in Anspruch genommenen und beweisbelasteten Versicherer ist nicht geführt, wenn der mit der Erstattung eines versicherungsmathematischen Gutachtens gerichtlich beauftragte Sachverständige die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Versicherer bei der Verteilung der zur Limitierung der Erhöhung eingesetzten Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zusteht, nicht überprüfen kann, weil die Gründe für die Verteilung der Mittel auf die Versicherten aus den zur Überprüfung vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollzogen werden können.

  2. Dabei hat der Sachverständige eine tarifübergreifende Betrachtung anzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Maße sich ein Fehler zum Nachteil des einzelnen klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat.

  3. Die gerichtliche und mithin sachverständige Prüfung ist auf die Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem unabhängigen Treuhänder für den Erhalt von dessen Zustimmung zur Beitragsanpassung gemäß §§ 12b VAG a.F., 15 KalV a.F. bzw. § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat.

Orientierungssatz

  1. Ein Versicherungsnehmer, der sich gegen Beitragsanpassungen wendet, kann zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge bereits im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben, weil diese Kenntnis bereits mit Zugang von Änderungsmitteilungen eingetreten sein kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20).

  2. Prämienanpassungen im Individualprozess unterliegen in sachlicher Hinsicht einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers, die durch eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen zu gewährleisten ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 und BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02).

  3. Bei der Rückabwicklung geleisteter Prämienanteile kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 und BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20).

  4. Zitierung zu Leitsatz 3: Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02.

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