Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2021-10-27, 16 K 5148/20

16 K 5148/20Steuergericht / Division 1627.10.2021

Regest

1. Die DSGVO ist auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar.(Rn.29) 2. Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch gegen das FA auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten.(Rn.36) (Rn.44) 3. Ein pauschales Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Inhalts der vom FA geführten Steuerakten in Bezug auf den Steuerpflichtigen betreffende personenbezogene Daten ist exzessiv, so dass das FA als Auskunftsverpflichteter die Auskunft verweigern kann.(Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat — 16 K 5148/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-27

Aktenzeichen: 16 K 5148/20

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2021:1027.16K5148.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32c AO, Art 12 EGRL 58/2002, Art 15 Abs 3 EUV 2016/679, § 78 FGO, § 3 Abs 1 InfFrG BE ... mehr

Leitsatz

  1. Die DSGVO ist auch bei der Verwaltung der direkten Steuern anwendbar.(Rn.29)

  2. Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch gegen das FA auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten.(Rn.36) (Rn.44)

  3. Ein pauschales Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie des gesamten Inhalts der vom FA geführten Steuerakten in Bezug auf den Steuerpflichtigen betreffende personenbezogene Daten ist exzessiv, so dass das FA als Auskunftsverpflichteter die Auskunft verweigern kann.(Rn.55)

Orientierungssatz

  1. Die Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten ist auch dann, wenn ihr eine (ablehnende) Entscheidung vorausgeht, ein Realakt. Eine auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gerichtete Klage ist daher als allgemeine Leistungsklage i.S.v. § 40 Abs. 1, 3. Fall FGO statthaft, kombiniert mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. und 2. Fall FGO) gegen den Ablehnungsbescheid (vgl. Rechtsprechung und Literatur; Überblick über den Meinungsstand zur Klageart).(Rn.20)

  2. Zu Leitsatz 1: Soweit die unmittelbare Geltung der DSGVO über den Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Steuern hinaus teilweise abgelehnt wird (so unter Verweis auf die Literatur FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2020 - 12 K 213/19), konnte der erkennende Senat diese Frage im Ergebnis dahingestellt sein lassen, da der Bundesgesetzgeber die zumindest inhaltliche Geltung der DSGVO für die gesamte Daten verarbeitende Tätigkeit der Finanzbehörden durch Verweisung in § 2a AO angeordnet hat (so auch FG München, Gerichtsbescheid vom 23.07.2021 - 15 K 81/20).(Rn.29)

  3. Zu Leitsatz 2: Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überlassung von Datenkopien ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht der Finanzbehörden, dem landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetz oder dem prozessrechtlichen Akteneinsichtsrecht im finanzgerichtlichen Verfahren.(Rn.25) (Rn.68)

  4. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist restriktiv auszulegen; das Recht auf Kopie umfasst lediglich die Kataloginformation i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO (Überblick über den Meinungsstand zu der im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage, ob es sich bei den Rechten aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 DSGVO um zwei unterschiedliche Ansprüche oder -- wovon der erkennende Senat ausgeht -- um einen einheitlichen Anspruch handelt).(Rn.37) (Rn.48) (Rn.52)

  5. Die in der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) entwickelten Rechtsgrundsätze können auch für Zwecke der Auslegung des Inhalts sowie Umfangs der Betroffenenrechte nach Art. 15 DSGVO herangezogen werden.(Rn.45)

  6. Ob und in welchem Umfang datenschutzrechtliche Auskunftsrechte zugleich auch Rechte auf Zugang zu behördlichen Dokumenten gewähren, ist aus Sicht des erkennenden Senats eindeutig und als geklärt anzusehen; einer Vorlage an den EuGH (Art. 267 AEUV) bedarf es nicht.(Rn.63) (Rn.65)

  7. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 47/21, abgegeben an 9. Senat, neues Az.: IX R 35/21).

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