Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2022-02-15, 11 S 45/21

11 S 45/21Verwaltungsgericht / Division 1115.02.2022

Regest

Voraussetzung für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung ein konkreter Pflichtverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, wobei dies so wahrscheinlich sein muss, dass sich eine andere Auffassung verbietet.(Rn.23)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — 11 S 45/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-15

Aktenzeichen: 11 S 45/21

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0215.11S45.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 1 S 2 BImSchG, Nr 7.3 TA Lärm, Anh 4 TA Lärm

Orientierungssatz

Voraussetzung für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung ein konkreter Pflichtverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, wobei dies so wahrscheinlich sein muss, dass sich eine andere Auffassung verbietet.(Rn.23)

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