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OVG 70 A 4.16•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2021-12-16, OVG 70 A 4.16
OVG 70 A 4.16Verwaltungsgericht / Division 7016.12.2021
1. Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.28) 2. Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30) 3. Gegen etwaige die innere Organisation der Teilnehmergemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft betreffende Mängel können Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nicht im vorläufigen Besitzeinweisungsverfahren vorgehen. Sie müssen vielmehr vorab mit den ihnen als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft vom FlurbG dafür zur Verfügung gestellten Mittel vorgehen (z.B. Einberufung von Versammlungen, § 22 FlurbG; Möglichkeit einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, § 23 FlurbG, ggf. Einschaltung der Aufsichtsbehörde gem. § 17 FlurbG).(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2021-12-16
Aktenzeichen: OVG 70 A 4.16
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1216.OVG70A4.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs 4 FlurbG, § 65 FlurbG, § 17 FlurbG, § 23 FlurbG, § 22 FlurbG
Die vorläufige Besitzeinweisung kann grundsätzlich nicht mit der Begründung angefochten werden, sie verletze die Bestimmung des § 44 FlurbG. Abfindungsmängel können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führt.(Rn.28)
Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens haben weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung ihrer Flächen in alter Lage noch sonst auf eine ihren Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung ihrer Abfindung.(Rn.30)
Gegen etwaige die innere Organisation der Teilnehmergemeinschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft betreffende Mängel können Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nicht im vorläufigen Besitzeinweisungsverfahren vorgehen. Sie müssen vielmehr vorab mit den ihnen als Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft vom FlurbG dafür zur Verfügung gestellten Mittel vorgehen (z.B. Einberufung von Versammlungen, § 22 FlurbG; Möglichkeit einer Abberufung von Mitgliedern des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft, § 23 FlurbG, ggf. Einschaltung der Aufsichtsbehörde gem. § 17 FlurbG).(Rn.37)
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