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10 A 20.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-09-30, 10 A 20.19
10 A 20.19Verwaltungsgericht / Division 1030.09.2021
1. Der Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 28. Mai 2018 ist wegen der Verletzung der Regelungen in § 10 Abs. 1 S. 3 ROG unwirksam.(Rn.50) 2. Eine Auslegungsbekanntmachung ist unwirksam, wenn sie den Eindruck erweckt, dass Stellungnahmen schriftlich einzureichen sind.(Rn.57) 3. Daran ändert der Umstand, dass Mitarbeiter der Behörde tatsächlich Stellungnahmen von Bürgern im Wege der Niederschrift entgegengenommen haben, nichts.(Rn.61)
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: 10 A 20.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0930.10A20.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 Nr 2 ROG 2008, § 17 VwVfG, § 7 Abs 2 S 1 ROG 2008, § 10 Abs 1 S 3 ROG 2008
Der Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 28. Mai 2018 ist wegen der Verletzung der Regelungen in § 10 Abs. 1 S. 3 ROG unwirksam.(Rn.50)
Eine Auslegungsbekanntmachung ist unwirksam, wenn sie den Eindruck erweckt, dass Stellungnahmen schriftlich einzureichen sind.(Rn.57)
Daran ändert der Umstand, dass Mitarbeiter der Behörde tatsächlich Stellungnahmen von Bürgern im Wege der Niederschrift entgegengenommen haben, nichts.(Rn.61)
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