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29 K 130.16•VG Berlin 29. Kammer, 2021-06-25, 29 K 130.16
29 K 130.16Verwaltungsgericht / Chamber 2925.06.2021
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interesse daran zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, sondern auch der erhebliche bauliche Aufwand muss weiterhin vorhanden sein. Dies setzt bei der nach der Schädigung erfolgten Neuerrichtung eines Gebäudes voraus, dass wesentliche Teile des Gebäudes noch vorhanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vollständig abgerissen und - wenn auch in alter Form - neu errichtet wurde.
Entscheidungsdatum: 2021-06-25
Aktenzeichen: 29 K 130.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0910.29K130.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 5 Abs 1a VermG
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interesse daran zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, sondern auch der erhebliche bauliche Aufwand muss weiterhin vorhanden sein. Dies setzt bei der nach der Schädigung erfolgten Neuerrichtung eines Gebäudes voraus, dass wesentliche Teile des Gebäudes noch vorhanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vollständig abgerissen und - wenn auch in alter Form - neu errichtet wurde.
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