VG Berlin 4. Kammer, 2021-05-31, 4 K 428.19

4 K 428.19Verwaltungsgericht / 4. Kammer31.05.2021

Regest

1. Mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SÜG wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt. (Rn.40) 2. Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung können auch Verlautbarungen im Internet begründen, die mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind. (Rn.45)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 428.19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-31

Aktenzeichen: 4 K 428.19

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0531.4K428.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SÜG, § 14 Abs 3 SÜG, Art 1 Abs 1 GG

Orientierungssatz

  1. Mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 SÜG wird Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, eine dem Beamtenrecht entnommene Verfassungstreue abverlangt. (Rn.40)

  2. Zweifel am jederzeitigen Eintreten für die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung können auch Verlautbarungen im Internet begründen, die mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind. (Rn.45)

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