VG Berlin 5. Kammer, 2021-06-01, 5 L 49/21

5 L 49/21Verwaltungsgericht / 5. Kammer01.06.2021

Regest

1. Eine Abordnung ist per Definition eine vorübergehende Maßnahme. (Rn.25) 2. die Abordnung wird ebenso wie die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. (Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 49/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-01

Aktenzeichen: 5 L 49/21

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0601.5L49.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 14 Abs 4 BeamtStG

Orientierungssatz

  1. Eine Abordnung ist per Definition eine vorübergehende Maßnahme. (Rn.25)

  2. die Abordnung wird ebenso wie die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. (Rn.29)

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