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6 U 16/21•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2021-05-21, 6 U 16/21
6 U 16/21Obergericht / Civil Chamber 621.05.2021
1. Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer „schriftlichen“ Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).(Rn.18) 2. Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2020 - 20 U 68/20, Rn. 19, juris) .(Rn.19) 3. Danach ist zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris).(Rn.19) 4. Im Einzelfall kann die Prüfung ergeben, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zulässt, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts - hier: der tatsächlich geringfügigeren Formanforderungen - an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.(Rn.20) 5. Wenn angenommen werden kann, dass sich der Versicherungsnehmer durch den mit Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB einhergehenden geringen Mehraufwand, von der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts nicht hätte abhalten lassen, kann der dennoch nach jahrelanger Vertragsdurchführung erklärte Widerspruch im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erscheinen.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 6 U 16/21
ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0521.6U16.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 VVG, § 126 BGB, § 126b BGB, § 242 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VVG aF, weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer „schriftlichen“ Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).(Rn.18)
Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. August 2020 - 20 U 68/20, Rn. 19, juris) .(Rn.19)
Danach ist zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris).(Rn.19)
Im Einzelfall kann die Prüfung ergeben, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers einen Schluss darauf zulässt, dass er auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts - hier: der tatsächlich geringfügigeren Formanforderungen - an dem Versicherungsvertrag festgehalten und von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.(Rn.20)
Wenn angenommen werden kann, dass sich der Versicherungsnehmer durch den mit Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB einhergehenden geringen Mehraufwand, von der Wahrnehmung des Widerspruchsrechts nicht hätte abhalten lassen, kann der dennoch nach jahrelanger Vertragsdurchführung erklärte Widerspruch im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erscheinen.(Rn.20)
Eine unzulässige Rechtsausübung bei der Geltendmachung des Widerspruchs nach jahrelanger Durchführung eines Lebensversicherungsvertrags liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsfehler (Schriftform statt Textform) nicht die Möglichkeit genommen wurde, den Widerspruch im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.(Rn.19)
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