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OVG 10 S 23/20•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-05-31, OVG 10 S 23/20
OVG 10 S 23/20Verwaltungsgericht / Division 1031.05.2021
1. Beim Erfüllen der Aufgabe der Unterbringung nach § 53 AsylG - und damit auch nach § 246 Abs. 9 BauGB – ist das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch „Zahlung überhöhter Mieten am regulären Wohnungsmarkt“ entstünden, ein gesetzliches Anliegen.(Rn.5) 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur berührt, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: OVG 10 S 23/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0531.OVG10S23.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 34 Abs 1 S 1 BBauG, § 35 Abs 3 BBauG, § 35 Abs 4 S 1 BBauG, § 246 Abs 9 BBauG, § 15 BauNVO ... mehr
Beim Erfüllen der Aufgabe der Unterbringung nach § 53 AsylG - und damit auch nach § 246 Abs. 9 BauGB – ist das Vermeiden von Mehrkosten, wie sie z.B. durch „Zahlung überhöhter Mieten am regulären Wohnungsmarkt“ entstünden, ein gesetzliches Anliegen.(Rn.5)
Das Gebot der Rücksichtnahme ist nur berührt, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz der Einhaltung der nicht als verletzt gerügten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt.(Rn.18)
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