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6 U 1018/20•KG Berlin 6. Zivilsenat, 2021-02-12, 6 U 1018/20
6 U 1018/20Obergericht / Civil Chamber 612.02.2021
1. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, juris). Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann hemmt die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 209 BGB.(Rn.12) 2. Das Streitbeilegungsverfahren wurde mit der „Entscheidung“ des Ombudsmannes gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB beendigt, so dass spätestens drei Tage nach deren Versand die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begann. Da erkennbar war, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen werden sollte, gilt dies auch dann, wenn diese Entscheidung nicht als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch“ nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 EGZPO bezeichnet war.(Rn.14) 3. Auch die Anforderung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit b, i.V.m. Abs. 2 BGB umgesetzten Art. 12 der ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) und deren Ziel, wonach jeder Inanspruchnahme einer Streitbeilegungsstelle zur Streitbeilegung verjährungshemmende Wirkung zukommen muss, erfordert es nicht, einer das Streitbeilegungsverfahren beendenden „Entscheidung“ des Ombudsmannes allein mangels formeller Bezeichnung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch“ die in § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VomVO i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 VSBG vorgesehene verfahrensbeendende Wirkung zu versagen.(Rn.21)
Entscheidungsdatum: 2021-02-12
Aktenzeichen: 6 U 1018/20
ECLI: ECLI:DE:KG:2021:0212.6U1018.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 Buchst b BGB, § 204 Abs 2 S 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde (Anschluss BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, juris). Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann hemmt die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 209 BGB.(Rn.12)
Das Streitbeilegungsverfahren wurde mit der „Entscheidung“ des Ombudsmannes gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB beendigt, so dass spätestens drei Tage nach deren Versand die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begann. Da erkennbar war, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen werden sollte, gilt dies auch dann, wenn diese Entscheidung nicht als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch“ nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 EGZPO bezeichnet war.(Rn.14)
Auch die Anforderung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit b, i.V.m. Abs. 2 BGB umgesetzten Art. 12 der ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) und deren Ziel, wonach jeder Inanspruchnahme einer Streitbeilegungsstelle zur Streitbeilegung verjährungshemmende Wirkung zukommen muss, erfordert es nicht, einer das Streitbeilegungsverfahren beendenden „Entscheidung“ des Ombudsmannes allein mangels formeller Bezeichnung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch“ die in § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VomVO i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 VSBG vorgesehene verfahrensbeendende Wirkung zu versagen.(Rn.21)
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