Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-05-10, OVG 10 S 72/20

OVG 10 S 72/20Verwaltungsgericht / Division 1010.05.2021

Regest

Ein Nachbar ist hinsichtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht nicht zu prüfender Vorschriften selbst nicht in seinen Rechten betroffen und kann eine Verletzung solcher Bestimmungen nur im Wege des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben als solches geltend machen. Bei offenkundigen und unzweifelhaften Verstößen gegen nicht zum Prüfprogramm gehörende Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde allerdings den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil kein Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben besteht, dessen Verwirklichung sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einer Nutzungsuntersagung oder gar einer Beseitigungsverfügung wieder unterbunden werden müsste.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 72/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-10

Aktenzeichen: OVG 10 S 72/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0510.OVG10S72.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 146 VwGO, § 212a BauGB, § 63 BauO BE, § 3 Nr 3 NiederWasV BY, § 34 Abs 1 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

Ein Nachbar ist hinsichtlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem jeweiligen Landesrecht nicht zu prüfender Vorschriften selbst nicht in seinen Rechten betroffen und kann eine Verletzung solcher Bestimmungen nur im Wege des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben als solches geltend machen. Bei offenkundigen und unzweifelhaften Verstößen gegen nicht zum Prüfprogramm gehörende Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde allerdings den Bauantrag wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen, weil kein Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben besteht, dessen Verwirklichung sofort mit einer Baueinstellungsverfügung, einer Nutzungsuntersagung oder gar einer Beseitigungsverfügung wieder unterbunden werden müsste.(Rn.21)

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