Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2021-04-27, OVG 10 S 73/20

OVG 10 S 73/20Verwaltungsgericht / Division 1027.04.2021

Regest

1. Das allgemeine Bauplanungsrecht soll und kann keinen „Milieuschutz“ gewährleisten.(Rn.24) 2. Vielmehr sind Wohnimmissionen auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – C 13/94 – juris Rn. 72).(Rn.24) 3. Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris Os. 2 und Rn. 22).(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 73/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: OVG 10 S 73/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0427.OVG10S73.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 212a Abs 1 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das allgemeine Bauplanungsrecht soll und kann keinen „Milieuschutz“ gewährleisten.(Rn.24)

  2. Vielmehr sind Wohnimmissionen auch in solchen Wohngebieten hinzunehmen, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – C 13/94 – juris Rn. 72).(Rn.24)

  3. Die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, gehört nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 A 1802/18 – juris Os. 2 und Rn. 22).(Rn.24)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.