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67 S 49/21•LG Berlin 67. Zivilkammer, 2021-04-22, 67 S 49/21
67 S 49/21Kantonsgericht22.04.2021
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600,00 EUR.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 67 S 49/21
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 556g Abs 3 BGB, § 511 ZPO
Rechtskraft: ja
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Auskunftsverpflichtung des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB liegt dessen Beschwer im Verurteilungsfalle grundsätzlich nicht über 600,00 EUR.(Rn.2)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
Zitierung: Anschluss BGH, 3. Juli 2018, II ZB 13/17, ZD 2019, 31.
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