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67 S 319/20•LG Berlin 67. Zivilkammer, 2021-03-02, 67 S 319/20
67 S 319/20Kantonsgericht02.03.2021
Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2021-03-02
Aktenzeichen: 67 S 319/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 362 Abs 1 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 S 1 BGB
Rechtskraft: ja
Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.(Rn.1)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt hat.
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