LG Berlin 67. Zivilkammer, 2021-03-02, 67 S 319/20

67 S 319/20Kantonsgericht02.03.2021

Regest

Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

LG Berlin 67. Zivilkammer — 67 S 319/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-02

Aktenzeichen: 67 S 319/20

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 362 Abs 1 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 S 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Vermieter nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt.(Rn.1)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt hat.

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