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L 3 U 182/18•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2021-02-25, L 3 U 182/18
L 3 U 182/18Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung25.02.2021
1. Lediglich zukünftige Erwerbschancen, durch die sich noch kein wirtschaftlicher Vorteil realisiert hat, sind nicht geeignet, zur Unbilligkeit des festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 87 SGB VII aF zu führen. (Rn.34) 2. § 90 Abs 1 SGB VII aF und § 90 Abs 2 SGB VII aF stehen in keinerlei Stufenverhältnis zueinander. § 90 Abs 2 SGB VII aF setzt allein voraus, dass der Versicherte zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll abstrakt verhindert werden, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung von Geldleistungen herangezogen wird. (Rn.35) 3. Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schließt eine Anwendbarkeit des § 90 Abs 2 SGB VII aF nicht aus. Ausreichend für Verdiensterhöhungen nach Maßgabe dieser Vorschrift ist das Vorliegen einer Gleichartigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis und der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres. (Rn.35) 4. Für die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs 2 SGB VII aF kommt es bei Auszubildenden auf die Ortsüblichkeit des Entgelts – und nicht auf einen ggf. bestehenden Tarifvertrag – an, wenn die Ausbildung nicht in einem tariflich anbindungsfähigen Unternehmen stattgefunden hat. Ortsüblich ist das Arbeitsentgelt, das am Beschäftigungsort durchschnittlich für die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit gezahlt wird. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder), 26. August 2018, S 10 U 148/15, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: L 3 U 182/18
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0225.L3U182.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 82 Abs 1 SGB 7 vom 15.04.2015, § 85 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7 vom 15.04.2015, § 87 Abs 1 S 1 SGB 7 vom 15.04.2015, § 87 Abs 1 S 2 SGB 7 vom 15.04.2015, § 90 Abs 1 S 1 SGB 7 vom 15.04.2015 ... mehr
Lediglich zukünftige Erwerbschancen, durch die sich noch kein wirtschaftlicher Vorteil realisiert hat, sind nicht geeignet, zur Unbilligkeit des festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 87 SGB VII aF zu führen. (Rn.34)
§ 90 Abs 1 SGB VII aF und § 90 Abs 2 SGB VII aF stehen in keinerlei Stufenverhältnis zueinander. § 90 Abs 2 SGB VII aF setzt allein voraus, dass der Versicherte zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll abstrakt verhindert werden, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung von Geldleistungen herangezogen wird. (Rn.35)
Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schließt eine Anwendbarkeit des § 90 Abs 2 SGB VII aF nicht aus. Ausreichend für Verdiensterhöhungen nach Maßgabe dieser Vorschrift ist das Vorliegen einer Gleichartigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis und der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres. (Rn.35)
Für die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs 2 SGB VII aF kommt es bei Auszubildenden auf die Ortsüblichkeit des Entgelts – und nicht auf einen ggf. bestehenden Tarifvertrag – an, wenn die Ausbildung nicht in einem tariflich anbindungsfähigen Unternehmen stattgefunden hat. Ortsüblich ist das Arbeitsentgelt, das am Beschäftigungsort durchschnittlich für die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit gezahlt wird. (Rn.35)
Verfahrensgang
vorgehend SG Frankfurt (Oder), 26. August 2018, S 10 U 148/15, Gerichtsbescheid
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2018 dahingehend abgeändert, dass der Überprüfungsbescheid vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 abgeändert und die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 06. April 2010 und vom 02. Juli 2015 ab dem 01. August 2013 eine Verletztenrente nach einem Wert des Jahresarbeitsverdienstes von brutto 24.408,00 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig zwischen den Beteiligten ist - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrente des Klägers.
2 Der 1983 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum von September 2000 bis zum Januar 2004 bei der Firma R GmbH eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Das sich daran anschließende befristete Arbeitsverhältnis bei seinem Ausbildungsbetrieb endete am 30. September 2004. Vom 01. Oktober 2004 bis zum 02. Januar 2005 war der Kläger erwerbslos und bezog Leistungen der Agentur für Arbeit. In der Zeit vom 03. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 leistete er seinen Zivildienst beim D. Vom 29. August 2005 bis zum 18. Juli 2006 absolvierte der Kläger bei der Handwerkskammer Fin Vollzeit eine Fortbildung zum Elektrotechnikmeister, die er mit dem Bestehen der Meisterprüfung abschloss. In dieser Zeit erhielt er einen Wohnkostenzuschuss von monatlich 180,00 € sowie BAföG-Leistungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von monatlich 400,00 € als Darlehen in Form eines Bildungskredits. Am 19. Juli 2006 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 17,24 € täglich. Ausweislich eines Schreibens der Firma R vom 16. Dezember 2015 bestand für den Kläger bereits seit Juni 2006 eine Jobzusage dieser Firma als Elektrotechniker in leitender Position in Vollzeit ab dem 15. August 2006 zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.034,00 € zuzüglich eines 13. Monatsgehalts.
3 Am 20. Juli 2006 erlitt der Kläger auf dem Weg zur Agentur für Arbeit in S, wo er einen Termin bei seiner Arbeitsvermittlerin hatte und eine sogenannte Sprinterprämie beantragen wollte, mit seinem Motorrad einen Unfall, den die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2007 als Arbeitsunfall anerkannte, wobei sie die nachstehenden Unfallfolgen feststellte: eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk, belastungsabhängige Schmerzen als Zustand nach knöchern konsolidierter distaler Radiusfraktur mit Abbruch des Prozessus styloideus mit deutlicher posttraumatischer Arthrose, ohne wesentliche Funktionseinschränkung verheilte Glenoidfraktur rechts, folgenlos ausgeheilte Fraktur der 10. Rippe rechts. Wegen dieser Unfallfolgen bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente in der Zeit vom 11. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2008 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert als Gesamtvergütung. Dabei legte sie einen Mindestjahresarbeitsverdienst in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße aus 2006 (24.780,00 €) gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - (in der vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung <im Folgenden: alte Fassung, a. F.>), mithin 14.868,00 € (Zeitraum vom 11. Mai 2007 bis zum 30. Juni 2007), bzw. - unter Berücksichtigung eines Anpassungsfaktors von 1,0054 - ab dem 01. Juli 2007 einen Betrag von 14.948,29 € zugrunde.
4 Vom 14. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 war der Kläger bei der Firma F GmbH & Co. KG, H(Sachsen)als Elektrotechniker tätig. Im Anschluss kam es ab dem 01. Mai 2008 zu einer Arbeitsaufnahme bei der Firma R, wobei zunächst ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.832,22 € vereinbart worden war. Mit Änderung zum Arbeitsvertrag vom 12. August 2008 erhielt der Kläger einen Bruttomonatslohn von 2.203,50 € zuzüglich eines 13. Monatsgehalts. Das Arbeitsverhältnis des Klägers als Elektromeister bei der Firma R dauerte bis zum 30. September 2013.
5 Auf Antrag des Klägers vom 04. Mai 2008 gewährte ihm die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 26. August 2008 weiterhin Verletztenrente als vorläufige Entschädigung ab dem 01. Juli 2008 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert, mithin einen monatlichen Zahlbetrag von 167,92 €. Der diesem Bescheid zugrundeliegende Mindestjahresarbeitsverdienst entsprach demjenigen des vorangegangenen Bescheides vom 19. Juli 2007. Als Unfallfolgen wurden bei dieser Entscheidung berücksichtigt: radiologisch sichtbare Erweiterung des Gelenkspaltes zwischen dem Kahnbein und dem Mondbein, deutliche Knochenentkalkung im Handgelenksbereich, Bewegungseinschränkung im Handgelenksbereich in einem Umfang von insgesamt 90° bei Streckung, Beugung und Seitwärtsbewegung, leichte Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks und der rechten Mittelhand, leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Unterarms mit Kraftminderung beim Faustschluss, geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks, insbesondere für die Seitwärtshebung und Auswärtsdrehung als Zustand nach knöchern konsolidiertem körperfernen Speichenbruch rechts mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle sowie knöchern konsolidierter Fraktur des rechten Schulterblattes.
6 Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2009 entzog die Beklagte dem Kläger die Rente ab August 2009, da kein Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit bestehe. Nach einem von dem Kläger hiergegen mit Schreiben vom 21. Juli 2009 eingelegten Widerspruch, einer von der Beklagten eingeholten fachchirurgischen Stellungnahme nach Aktenlage des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M vom 05. September 2009, einer Begutachtung des Klägers aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 08. Oktober 2009 durch den Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie D(Gutachten vom 01. November 2009) sowie einer fachärztlichen Stellungnahme des Unfallchirurgen K vom 19. Februar 2010 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06. April 2010 eine Verletztenrente ab dem 11. Mai 2007 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert bis auf weiteres. Der zugrundeliegende Mindestjahresarbeitsverdienst blieb unverändert.
7 Mit weiterem Bescheid vom 02. Juli 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Abfindung der Verletztenrente auf Lebenszeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert und stellte die monatlichen Rentenzahlungen mit Ablauf des Monats Juli 2015 ein. Unter Zugrundelegung des genannten Mindestjahresarbeitsverdienstes belief sich der Betrag der Abfindung auf insgesamt 67.255,49 €.
8 Mit Schreiben vom 26. Juli 2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 SGB VII.
9 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2015 ab. Zur Begründung trug sie vor, der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weder in einer Schul- noch in einer Berufsausbildung befunden. Vielmehr sei er arbeitslos gewesen, sodass eine Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 SGB VII (in der vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung <im Folgenden: alte Fassung, a. F.>) nicht in Betracht komme.
10 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03. September 2015 Widerspruch ein. Seiner Auffassung nach finde § 90 SGB VII a. F. ausweislich seines Wortlauts auch dann Anwendung, wenn bestimmte Altersstufen erreicht würden.
11 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2015 zurück. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weder in Schul- noch in Berufsausbildung befunden, sondern sei seit dem 01. Oktober 2004 arbeitslos gewesen. Insofern finde die Vorschrift des § 90 Abs. 1 SGB VII a. F. in seinem Fall keine Anwendung. Genauso verhalte es sich mit Abs. 2 dieser Vorschrift. Im für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes maßgeblichen Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 habe der Kläger kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, sondern Arbeitslosengeld bezogen. Da er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, habe auch kein Tarifvertrag für ihn gelten können. Somit habe der Rentenberechnung nur der Mindestjahresarbeitsverdienst gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII a. F. zugrunde gelegt werden können.
12 Am 22. Dezember 2015 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung hat er im Folgenden vorgetragen, er halte die Erstfestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in erheblichem Maße für unbillig. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er bereits eine Berufsausbildung zum Elektrotechniker erfolgreich absolviert gehabt und sei als angestellter Elektrotechniker in Vollzeit tätig gewesen. Diese Tätigkeiten habe er lediglich unterbrochen, um seinen Zivildienst abzuleisten und sich anschließend zum Meister ausbilden zu lassen. Daher habe er seinen Lebensstandard nur vorübergehend gesenkt. Bereits vor dem Unfall habe er einen Arbeitsvertrag geschlossen gehabt, wonach er in Kürze ein höheres Arbeitseinkommen verdient gehabt hätte. In den zwölf Monaten vor dem Unfallereignis sei er lediglich einen Tag zuvor arbeitslos gewesen.
13 Die Beklagte hat hierauf erwidert, bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes sei darauf abzustellen, welche Beträge der Kläger im letzten Jahr vor dem Unfallereignis insgesamt als Einkommen erzielt habe. Außerhalb dieses Zeitraums sei Einkommen nicht zu berücksichtigen. Der bisher erreichte Lebensstandard des Klägers spiegele sich in der zugrunde gelegten Summe des Jahresarbeitsverdienstes. Es komme daher auch keine Festsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 87 S. 1 SGB VII (in der vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung <im Folgenden: alte Fassung, a. F.>) in Betracht.
14 Das SG Frankfurt (Oder) hat am 05. Juli 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
15 Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2018 hat das SG Frankfurt (Oder) den Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, unter Abänderung ihrer Bescheide vom 06. April 2010 und 02. Juli 2015 die Verletztenrente des Klägers ab dem 01. Januar 2011 im Hinblick auf den der Verletztenrente zugrundeliegenden Wert des Jahresarbeitsverdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
16 Zur Begründung seines Gerichtsbescheides hat das SG Frankfurt (Oder) ausgeführt, die Feststellungen der Beklagten seien insoweit zu beanstanden, als fehlerhaft nicht §§ 87, 90 Abs. 2, 91 SGB VII (jeweils in der vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung <im Folgenden: alte Fassung, a. F.>) angewandt und entsprechendes Ermessen ausgeübt worden sei. Auf eine Änderung der Bescheide vom 19. Juli 2007 und vom 26. August 2008 könne verzichtet werden, weil die Bescheide vom 06. April 2010 und vom 02. Juli 2015 den zugrundeliegenden maßgeblichen Jahresarbeitsverdienst für die Zeit ab dem 01. Januar 2011 abschließend bezeichneten und die vorangegangenen Bescheide insoweit ersetzten. Der hier streitige Leistungszeitraum beginne am 01. Januar 2011, da der Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vom 26. Juli 2015 datiere und eine höhere Rente für höchstens vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung erfolgen könne. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten habe die Feststellung des für die Verletztenrente des Klägers maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes nicht allein gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII a. F., sondern ergänzend auf der Grundlage des § 87 SGB VII a. F. zu erfolgen. Danach werde ein nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt, wenn er in erheblichem Maße unbillig sei. Hierbei würden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Kläger bereits 23 Jahre, ausgebildeter Elektroinstallateur und Elektrotechnikmeister gewesen. Er habe nach einer dreimonatigen Zeit der Arbeitslosigkeit, die mehr als ein Jahr vor dem Unfallzeitpunkt bereits beendet gewesen sei, sowie nach Ableistung seines Zivildienstes seine Meisterausbildung begonnen. Diese sei zeitlich eng begrenzt gewesen und habe dem Ziel gedient, die Verdienstmöglichkeiten auf dem Markt der Elektroinstallateure zu verbessern, sich also langfristig einen gesicherten Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies spiegele sich in der Jobzusage als Elektrotechniker in leitender Position in Vollzeit bei der Firma REs sei zur Überzeugung des Gerichts unbillig, davon auszugehen, dass ein Einkommen in Höhe eines Zivildienstsoldes bzw. von 0,00 € während einer zahlungspflichtigen Meisterausbildung, für die sich der Kläger nach eigenen Angaben sogar mit einem Bildungskredit über 20.000 € verschuldet habe, auf Dauer gesehen die Einkommenssituation des Klägers wiedergeben würde. Die Beklagte verkenne die abgelegte Meisterprüfung zwei Tage vor dem Unfall als wesentliche Änderung während des maßgeblichen Zeitraums der letzten zwölf Monate vor dem Unfallereignis. Es lägen daher besondere Umstände im Sinne eines in erheblichem Maße unbillig berechneten Jahresarbeitsverdienstes vor, die es rechtfertigten, die Festsetzung des maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes auf der Grundlage des § 87 SGB VII a. F. nach billigem Ermessen vorzunehmen. Lebensfremd erscheine die Auffassung, der Kläger habe sich in der Zeit seiner kostenpflichtigen Meisterausbildung in Vollzeit auf eine finanzielle Lebensgrundlage ohne Einkommen eingerichtet. Vielmehr habe es sich um eine berufliche Entscheidung des Klägers gehandelt, seine Einkommenschancen als Elektroinstallateur mit der Absolvierung der Meisterausbildung und Ablegung der Meisterprüfung zu erhöhen und zu diesem Zweck für einen mit seinem künftigen Berufsleben vergleichbar kurzen abgrenzbaren Zeitraum auf Arbeitseinkommen zu verzichten bzw. sich für diesen Ausbildungsabschnitt sogar zu verschulden. Der aus dem in den ersten Monaten des maßgeblichen Zeitraums nach § 82 SGB VII erzielte Zivildienstsold stelle ebenfalls keine geeignete Grundlage dar, von der auf eine Lebenssituation zu schließen wäre, auf die der Kläger sich bereits eingerichtet hätte. Es handele sich vielmehr um eine unterwertige Beschäftigung von kurzer Dauer, die ebenfalls die Annahme einer atypischen Fallgestaltung nach § 87 SGB VII a. F. rechtfertige. Die Beklagte sei nunmehr verpflichtet, den Jahresarbeitsverdienst des Klägers im Rahmen der §§ 82, 85 SGB VII (§ 85 SGB VII: a. F.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie der Wertungskriterien des § 87 S. 2 SGB VII a. F. nach billigem Ermessen festzustellen. Im Rahmen ihres Ermessens werde die Beklagte insbesondere zu ermitteln haben, welche Einkünfte ein vollschichtig tätiger Elektrotechniker in leitender Position in der freien Wirtschaft am Anfang seines Berufslebens nach den entsprechenden Tarifverträgen zum damaligen Zeitpunkt habe erzielen können, wobei auch die konkrete Arbeitsmarktlage zu prüfen sein werde.
17 Darüber hinaus habe der Kläger gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente auf der Grundlage seines Jahresarbeitsverdienstes nach dem Tarifvertrag für das Elektrohandwerk ab dem 05. Juli 2013, seinem 30. Geburtstag. Er sei ab diesem Tag fiktiv mindestens in die unterste Entgeltgruppe des Tarifvertrags Elektrohandwerk „Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle, aber geringer Berufspraxis als Meister“ einzustufen. § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. stelle eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die von den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII a. F. unabhängig sei. § 90 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII a. F. ergänzten sich, indem jeweils die Neuberechnung maßgebend sei, die einen höheren Jahresarbeitsverdienst ergebe. § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. gelte auch für im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht 30- jährige Versicherte, die ihre Ausbildung abgeschlossen hätten. Maßgeblich sei ausschließlich das Lebensalter zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Unter Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. sei vorliegend zum Zeitpunkt des Unfalls, also dem 20. Juli 2006, das tarifliche Entgelt eines Elektrotechnikmeisters zu ermitteln, der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Der Bescheid vom 27. August 2015 beruhe insoweit auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Sinne von § 44 SGB X, weil die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Jahresarbeitsverdienst des Klägers mit Vollendung seines 30. Lebensjahres am 05. Juli 2013 neu festzustellen. Soweit der Kläger eine Auszahlung des Differenzbetrags nebst Zinsen begehrt habe, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe bei der Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes Ermessen auszuüben. Das Gericht dürfe seine Auffassung nicht an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen. Der Anspruch des Klägers beschränke sich hier auf den Erlass einer ermessensfehlerfreien Verwaltungsentscheidung zur Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes.
18 Gegen den ihr am 19. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 11. Oktober 2018 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte im Folgenden ausgeführt, die Feststellung des für die Verletztenrente des Klägers maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes habe neben § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII a. F. nicht auch ergänzend auf der Grundlage des § 87 SGB VII a. F. zu erfolgen. Entgegen der durch das SG Frankfurt (Oder) vertretenen Rechtsauffassung sei die Zugrundelegung des Mindestjahresarbeitsverdienstes in vorliegender Fallkonstellation nicht „in erheblichem Maße unbillig“, wie es § 87 Abs. 1 SGB VII a. F. fordere. Ziel der Regelung in § 87 SGB VII a. F. sei es, den Jahresarbeitsverdienst als Grundlage der Rente so zu bemessen, dass der Lebensstandard gesichert werde, den der Versicherte zeitnah vor dem Versicherungsfall erreicht und auf den er sich eingerichtet habe. Der Kläger habe weder in dem zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes maßgeblichen Jahreszeitraum vor dem Unfallereignis noch in der - grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden – davorliegenden Zeit Einkünfte in einer Höhe erzielt, die eine Festsetzung des Mindestjahresarbeitsverdienstes als in erheblichem Maße unbillig erscheinen ließe. Etwaige in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise in besonderen Einzelfällen zu berücksichtigen (Bundessozialgericht
19 Soweit das SG Frankfurt (Oder) die Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. in der hiesigen Fallkonstellation bejaht habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. knüpfe neben dem Lebensalter zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sei der Kläger jedoch arbeitslos gemeldet gewesen. Ihrer Zweckbestimmung nach solle die Vorschrift des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. verhindern, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung von Geldleistungen herangezogen werde. Der Kläger sei jedoch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls weder Berufsanfänger gewesen noch habe er sich in Ausbildung befunden. Durch das Bayerische LSG sei in dem Urteil vom 12. Juni 2018 (Az. L 2 U 11/16) eine Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. für den Fall eines während der Durchführung einer - mit monatlich 212,00 € vergüteten - Einstiegsqualifizierung erlittenen Arbeitsunfalls abgelehnt worden. Dies sei damit begründet worden, dass bei einer solchen Einstiegsqualifizierung der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe und sich die Tätigkeit eines Teilnehmers wesentlich von derjenigen eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers unterscheide. Zudem sei ein tarifvertragliches Entgelt für Teilnehmer der Einstiegsqualifizierung zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des dortigen Klägers nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung könne man bei bestehender Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses erst recht nicht zu einer Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. gelangen.
20 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2018 (Az. S 10 U 148/15) abzuändern, soweit der Überprüfungsbescheid vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 aufgehoben und sie verurteilt worden ist, unter Abänderung der Bescheide vom 06. April 2010 und 02. Juli 2015 die Verletztenrente des Klägers und Berufungsbeklagten ab dem 01. Januar 2011 im Hinblick auf den der Verletztenrente zugrundeliegenden Wert des Jahresarbeitsverdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen und die Klage insgesamt abzuweisen.
22 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte verkenne, dass weder das Ableisten von Zivildienst noch das Absolvieren einer Meisterausbildung zu einer Lebenssituation führe, in der sich der Versicherte einrichte. Beide Tätigkeiten seien befristet und stellten nur eine berufliche Durchgangsstation dar. Zwar habe er im Zwölfmonatszeitraum vor dem Unfall kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, jedoch sei in diesem Zusammenhang der aufgrund des mündlichen Arbeitsvertrags vereinbarte Verdienst zu beachten. Auch wenn der geplante Eintritt erst für ca. drei Wochen nach dem Unfall geplant gewesen sei, habe es sich bei dem Verdienst um eine hinreichend konkretisierte Erwerbsaussicht gehandelt. Überdies stellten der Abschluss der Meisterausbildung und des an diesen anschließenden Arbeitsvertrags Umstände dar, die in die Billigkeitserwägungen gemäß § 87 S. 2 SGB VII a. F. einzubeziehen seien. Die Anwendbarkeit des §§ 90 Abs. 2 SGB VII a. F. setze entgegen der Annahme der Beklagten lediglich voraus, dass der Versicherte vor Vollendung seines 30. Lebensjahres einen Versicherungsfall erleide. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Abs. 1 und 2 des § 90 SGB VII a. F. in keinem Stufenverhältnis zueinander stünden, sondern nebeneinander anzuwenden seien. Dabei sei jeweils die Vorschrift zugrunde zu legen, die nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu einem höheren Jahresarbeitsverdienst führe (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 5/13 R -). Voraussetzung für die Neufestsetzung nach § 90 Abs. 2 S. 1 SGB VII a. F. sei das Vorliegen einer gleichartigen Tätigkeit, wobei die Regelung sowohl Fälle, in denen noch überhaupt kein Arbeitsentgelt, als auch Fälle, in denen nur ein geringes Anfängerentgelt gezahlt worden sei, erfasse. Dies korrespondiere mit dem Schutzgedanken des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F., der unbillige Härten für Versicherte vermeiden solle, die durch einen Unfall in jungem Alter in ihrer beruflichen Entwicklung beeinträchtigt worden seien. Eine zum Unfallzeitpunkt ausgeübte berufliche Tätigkeit sei somit nicht zu verlangen. Entsprechend sei für Versicherte, die sich zum Unfallzeitpunkt in einer Ausbildung oder einem Studium befunden hätten, bereits entschieden worden, dass als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. auch eine Tätigkeit anzusehen sei, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abziele (Urteile des LSG Thüringen vom 10. Dezember 2015 – L 1 U 667/14 - und des LSG Bayern vom 18. Juni 2015 – L 2 U 440/11 - unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 5/13 -). Das von der Beklagten genannte Urteil des Bayerischen LSG vom 12. Juni 2018 (L 2 U 11/16) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es gelte lediglich für den eng begrenzten Sonderfall einer Einstiegsqualifizierung. Denn dabei handele es sich gerade nicht um die Tätigkeit im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung. Eine solche stelle demgegenüber regelmäßig eine gleichartige Tätigkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. dar.
25 Der Senat hat am 12. September 2019 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt haben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
26 Weiterhin hat der Senat eine mit Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg in Potsdam zu den tariflichen Regelungen für die Bezahlung eines Elektrotechnikmeisters im Land Brandenburg im Jahr 2006 eingeholt.
27 Mit Schreiben vom 03. November 2020 hat der Senat den Beteiligten die - mangels anwendbaren Tarifvertrags - im Tatsächlichen liegenden Schwierigkeiten bei der im Rahmen des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. durchzuführenden Ermittlung eines ortsüblichen monatlichen Bruttoentgelts für einen Elektrotechnikmeister mit keiner oder geringer Berufserfahrung in F zur Zeit des Unfalls vom 20. Juli 2006 aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19. November 2020 und vom 06. Januar 2021 (Kläger) bzw. vom 11. Dezember 2020 (Beklagte) die durch den Senat wie folgt vorformulierte Erklärung bestätigt: „Die Beteiligten sind sich einig, dass – soweit der Senat vorliegend die Vorschrift des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. für anwendbar erachtet, worüber streitig zu entscheiden ist – als ortsübliches Arbeitsentgelt für einen Elektrotechnikmeister in F zur Zeit des Arbeitsunfalls vom 20. Juli 2006 der dem Kläger von der Firma R mit Beginn der in Vollzeit geplanten Arbeitsaufnahme am 15. August 2006 in Aussicht gestellte monatliche Bruttoarbeitslohn von 2.034,00 €, mithin ein Jahresarbeitsverdienst von brutto 24.408,00 € zugrunde zu legen ist.“ Zugleich haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erneuert. Die Beklagte hat darüber hinaus für den Fall einer nicht ihrem Antrag entsprechenden Entscheidung die Zulassung der Revision beantragt.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten. Die Akten lagen bei der Entscheidung vor.
29 Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten im Erörterungstermin vom 12. September 2019 hiermit einverstanden erklärt und dieses Einverständnis mit Schriftsätzen vom 11. Dezember 2020 (Beklagte) sowie vom 06. Januar 2021 (Kläger) erneuert haben.
30 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Frankfurt (Oder) vom 26. August 2018 erweist sich als teilweise unzutreffend, so dass er abzuändern war. Die Beklagte hat es mit ihrem Überprüfungsbescheid vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 zwar zurecht abgelehnt, dem Kläger unter Abänderung der bestandskräftigen Bescheide vom 06. April 2010 und 02. Juli 2015 eine im Hinblick auf den zugrundeliegenden Wert des Jahresarbeitsverdienstes höhere Verletztenrente unter Anwendung des § 87 SGB VII a. F. ab dem 01. Januar 2011 zu gewähren, hat ihm eine entsprechende Änderung aber im Hinblick auf die Regelung des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. ab dem 05. Juli 2013 zu Unrecht versagt.
31 Der Kläger verfolgt seinen Anspruch zulässigerweise mit der kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Die Anfechtungsklage zielt ab auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide vom 06. April 2010 und 02. Juli 2015 sowie die Leistungsklage auf die Zahlung einer höheren Rente (vgl. BSG, Urteile vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 17/12 R – und vom 11. April 2013 – B 2 U 34/11 R -, beide zitiert nach Juris).
32 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte ist gemäß den obigen Ausführungen teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 Abs. 1 S. 1 2. Alt. SGB X) und hat bei Erlass der Bescheide vom 06. April 2010 und 02. Juli 2015 das Recht teilweise unrichtig angewandt (§ 44 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGB X), wobei dies im Hinblick auf den Bescheid vom 06. April 2010 nur insoweit gilt, wie dieser Wirkung auch für die Zeit ab dem 05. Juli 2013 entfaltet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2015 ist daher teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger teilweise in seinen Rechten, so dass er abzuändern war.
33 Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf höhere Rente nach § 56 SGB VII unter Anwendung der Regelungen in § 90 Abs. 2 SGB VII a. F., nicht aber vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 87 SGB VII a. F.
34 Die Beklagte hat die Rente des Klägers zurecht nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst berechnet und bewilligt. Der der Berechnung der Rente zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst ist nicht gemäß § 87 S. 1 SGB VII a. F. in erheblichem Maße unbillig und ist deshalb nicht neu festzusetzen.
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| Der Jahresarbeitsverdienst ist zunächst nach der Regelberechnung des § 82 Abs. 1 SGB VII festzusetzen. Erst im Anschluss ist zu prüfen, ob der im Einzelfall berechnete Jahresarbeitsverdienst gemäß § 87 SGB VII a. F. in erheblichem Maße unbillig ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 – B 2 U 24/10 R -, Juris).
Der Jahresarbeitsverdienst ist gemäß § 82 SGB VII zutreffend festgesetzt worden. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII definiert den Jahresarbeitsverdienst als den "Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist." Hier belief sich das Arbeitsentgelt im Sinne von Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
36 Die Neufestsetzung gemäß § 90 Abs. 2 SGB VII a. F. und unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von brutto 24.408,00 € ist durch einen Bescheid wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Änderung, also dem Erreichen des 30. Lebensjahres des Klägers am 05. Juli 2013 vorzunehmen. Die dadurch erhöhte Rente ist gemäß § 73 Abs. 1 SGB VII nach Ablauf des Monats zu leisten, in dem die Änderung wirksam geworden ist, mithin ab dem 01. August 2013.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
38 Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Fall des § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Die oben dargelegten unterschiedlichen Ergebnisse in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 SGB VII a. F., aber auch zur Frage der Anwendbarkeit des § 87 SGB VII a. F., beruhen nicht auf einer abweichenden rechtlichen Wertung, sondern auf einer entscheidungserheblichen Verschiedenheit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte, so dass insbesondere kein Fall des § 160 Abs. 2 Nr.1 bzw. Nr. 2 SGG gegeben ist.
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