VG Berlin 4. Kammer, 2021-02-09, 4 L 546/20

4 L 546/20Verwaltungsgericht / 4. Kammer09.02.2021

Regest

1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16) 2. Ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Rn.21) 3. Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 546/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-09

Aktenzeichen: 4 L 546/20

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0209.4L546.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 34a Abs 1a S 1 Nr 1 GewO, § 34a Abs 3 GewO, § 16 Abs 1 BewachV

Orientierungssatz

  1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16)

  2. Ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Rn.21)

  3. Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (Rn.22)

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