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4 L 546/20•VG Berlin 4. Kammer, 2021-02-09, 4 L 546/20
4 L 546/20Verwaltungsgericht / 4. Kammer09.02.2021
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16) 2. Ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Rn.21) 3. Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2021-02-09
Aktenzeichen: 4 L 546/20
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0209.4L546.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 34a Abs 1a S 1 Nr 1 GewO, § 34a Abs 3 GewO, § 16 Abs 1 BewachV
Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.16)
Ein Gewerbetreibender, der Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (Rn.21)
Das Merkmal der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. (Rn.22)
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